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BGB § 1230 Auswahl unter mehreren Pfändern

Bürgerliches Gesetzbuch

Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 82 O 11/15
20. Oktober 2017
82 O 11/15 20. Oktober 2017