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BGB § 1236 Versteigerungsort

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 93/12
19. März 2012
8 W 93/12 19. März 2012