Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 93/12

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 23.02.2012, Az. 2 AR 41/11 (2), wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.08.2011 wurden die Antragsgegner zur Räumung der von ihnen gemieteten Wohnung und zur Zahlung unter anderem eines monatlichen Betrages in Höhe von EUR 396,00 bis zur vollständigen Räumung und Rückgabe der Wohnung verurteilt. Am 17.11.2011 wurde auf Antrag der Antragsteller durch Herrn Obergerichtsvollzieher ..., Ludwigsburg, die Räumung der Mietsache nach dem sogenannten „Berliner Modell“ durchgeführt, indem die Antragsgegner aus dem Besitz an den Wohnräumen gesetzt und die Antragsteller in den Besitz eingewiesen wurden, wobei die in die Räume eingebrachten und dort hinterlassenen Sachen der Antragsgegner in der Wohnung verblieben.
Die Antragsgegner wurden bei der Räumung aufgefordert, die von ihnen hinterlassenen Sachen bis spätestens 26.11.2011 abzuholen, was in der Folge nicht geschah.
Mit Schriftsatz an das Amtsgericht Ludwigsburg vom 07.12.2011 stellten die Antragsteller unter Berufung auf ihr Vermieterpfandrecht folgenden Antrag:
Die Verwertung durch Vernichtung des in der Wohnung im Dachgeschoss rechts des Gebäudes .... in ... anlässlich der Zwangsräumung vom 17.11.2011 durch Obergerichtsvollzieher ... - ... - eingelagerten Räumungsguts wird bewilligt.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 23.02.2012 wurde der Antrag abgewiesen. Gegen diesen ihnen am 27.02.2012 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 24.02.2012 beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangenen Beschwerde, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG in Verbindung mit § 410 Nr. 4 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 1246 Abs. 1 BGB kann dann, wenn eine von den §§ 1235 bis 1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten entspricht, jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf nach dieser Art erfolgt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet gemäß § 1246 Abs. 2 BGB das Gericht, wobei es sich gemäß § 410 Nr. 4 FamFG um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Diese Regelungen sind über § 1257 BGB auch auf das gesetzliche Pfandrecht anwendbar.
Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller zu Recht abgewiesen. Dieser zielt auf eine „Verwertung durch Vernichtung“. Im Rahmen des § 1246 BGB in Verbindung mit § 410 Nr. 4 FamFG entscheidet das Gericht jedoch ausschließlich über die Art und Weise des Pfandverkaufes, zum Beispiel durch Anordnung des freihändigen Verkaufes (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 17. Auflage 2011, § 410 FamFG, Rdnr. 14). Eine Vernichtung des Pfandes ist in § 1246 BGB nicht geregelt. Im einzelnen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen.
10 
Zu Recht hat das Amtsgericht darüber hinaus darauf hingewiesen, dass auch auf Grund anderer Vorschriften eine Berechtigung zur Vernichtung nicht besteht. Insbesondere kann die Regelung des § 885 Abs. 4 ZPO hier nicht - auch nicht entsprechend - herangezogen werden. Auch insoweit wird im Einzelnen auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts verwiesen.
11 
Dass im Übrigen das Räumungsgut im vorliegenden Fall entsprechend der Behauptung der Antragsteller „offenkundig wertlos“ ist, ist nicht belegt. In dem in diesem Zusammenhang von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Obergerichtsvollziehers Tisch vom 03.12.2011 wird lediglich ausgeführt, dass „das gesamte Räumungsgut einschließlich der Kücheneinrichtung“ keinen Wert habe, der die Kosten des Versteigerungsverfahrens übersteigt.
12 
Die Beschwerde der Antragsteller war demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.
13 
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens auf §§ 131 Abs. 4 KostO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 KostO.
14 
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG bestehen nicht.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen