BGB § 1237 Öffentliche Bekanntmachung

Bürgerliches Gesetzbuch

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10049/19
3. September 2019
7 A 10049/19 3. September 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 93/12
19. März 2012
8 W 93/12 19. März 2012