Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
BGB § 1237 Öffentliche Bekanntmachung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10049/19
3. September 2019
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7 A 10049/19 | 3. September 2019 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 93/12
19. März 2012
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8 W 93/12 | 19. März 2012 |