BGB § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 9/17
28. März 2018
8 C 9/17 28. März 2018