Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
BGB § 1241 Benachrichtigung des Eigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 9/17
28. März 2018
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8 C 9/17 | 28. März 2018 |