BGB § 1240 Gold- und Silbersachen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.

(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1190/18
7. Juni 2018
2 S 1190/18 7. Juni 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 93/12
19. März 2012
8 W 93/12 19. März 2012