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BGB § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 142/15
20. Mai 2016
V ZB 142/15 20. Mai 2016