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BGB § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeinträchtigt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht München II - 6 T 4230/22 BET
23. Januar 2023
6 T 4230/22 BET 23. Januar 2023
Urteil vom Unknown court (12. Zivilsenat) - XII ZR 28/20
16. Dezember 2020
XII ZR 28/20 16. Dezember 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 142/15
20. Mai 2016
V ZB 142/15 20. Mai 2016