Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 27/16
Tenor
.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 19.01.2016 verkündetenBeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mettmann (45 F 369/15) wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Die im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mettmann vom 19.01.2016 (45 F 369/15) enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren erster Instanz wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz auf 60.000,00 € festgesetzt wird.
IV.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
I.
2Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Beantragung der Teilungsversteigerung zwecks Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der Beteiligten an einer Eigentumswohnung sowie an zwei Tiefgaragenstellplätzen.
3Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Die am 15.04.1994 geschlossene Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Geldern vom 02.04.2003 (12 F 72/98) rechtskräftig geschieden.
4Die Beteiligten sind zu je ½ Miteigentümer einer in Erkrath gelegenen Eigentumswohnung (Amtsgericht Mettmann, Grundbuch von Erkrath, Blatt ) sowie zweier in demselben Objekt gelegener Tiefgaragenstellplätze (Amtsgericht Mettmann, Grundbuch von Erkrath, Blatt). Die Wohnung wird vom Antragsteller sowie der gemeinsamen, volljährigen Tochter der Beteiligten bewohnt. An den Miteigentumsanteilen des Antragstellers an der Wohnung sowie an den Tiefgaragenstellplätzen ist jeweils aufgrund Bewilligung vom 30.12.2011 seit dem 10.01.2012 ein Nießbrauch zugunsten des Antragstellers im Grundbuch eingetragen.
5Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 19.11.2012 die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Immobilien. Das Amtsgericht Mettmann ordnete mit Beschlüssen vom 28.12.2012 (5 K 80/12, 5 K 81/12 und 5 K 82/12) auf diesen Antrag die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragstellerin wegen der in den Beschlüssen im Einzelnen genannten Ansprüche an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschlüsse, die der Antragsgegnerin am 17.01.2013 zugestellt wurden, verwiesen. Die jeweiligen Anträge auf Eintragung der Zwangsversteigerung sind am 15.01.2013 beim Grundbuchamt eingegangen. Die Anordnung der Zwangsversteigerung wurde in den jeweiligen Grundbüchern am 17.01.2013 eingetragen.
6Im den Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung betreffenden Verfahren 5 K 80/12 ließ das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.04.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 14.05.2014, den Beitritt des Antragstellers wegen darin im Einzelnen bezeichneter dinglicher Ansprüche zu. Mit Beschluss vom 30.04.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 14.05.2014, stellte das Amtsgericht Mettmann das Verfahren 5 K 80/12 einstweilen gemäß § 30 ZVG ein, soweit es vom Antragsteller aus dem Beschluss vom 28.12.2012 betrieben wurde. Mit Beschluss vom 16.12.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 22.12.2014, hob das Amtsgericht Mettmann das mit Beschluss vom 30.04.2014 einstweilen eingestellte Verfahren 5 K 80/12 auf und ordnete zudem an, dass das Verfahren unberührt bleibt, soweit es von dem Antragsteller auch aus dem Beitrittsbeschluss vom 16.04.2014 betrieben wird, und dass die Beschlagnahme bestehen bleibt. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Beschlüsse wird auf diese Bezug genommen.
7In dem Verfahren 5 K 81/12 ließ das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 07.11.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.11.2014, wegen im Einzelnen genannter dinglicher Ansprüche den Beitritt des Antragstellers zu. Dieses Verfahren stellte das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 20.02.2015 einstweilen gemäß § 30 ZVG ein, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss betrieben wurde. Soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 28.12.2012 betrieben wurde, stellte das Amtsgericht Mettmann das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 20.02.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 05.03.2015, gemäß § 75 ZVG einstweilen ein. Mit Beschluss vom 20.04.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.04.2015, ließ das Amtsgericht den Beitritt des Antragstellers wegen einer dinglichen Forderung in Höhe von 5.666,50 € zu. Mit Beschluss vom 02.10.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 09.10.2015, hob das Amtsgericht Mettmann das Verfahren 5 K 81/12 auf, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss vom 07.11.2014 betrieben wurde. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Beschlüsse wird auf diese verwiesen. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 03.03.2016 die Fortführung des Verfahrens.
8In dem Verfahren 5 K 82/12 ließ das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 07.11.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 12.11.2014, wegen im Einzelnen genannter dinglicher Ansprüche den Beitritt des Antragstellers zu. Dieses Verfahren stellte das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 20.02.2015 einstweilen gemäß § 30 ZVG ein, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss betrieben wurde. Soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 28.12.2012 betrieben wurde, stellte das Amtsgericht Mettmann das Verfahren mit weiterem Beschluss vom 20.02.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 05.03.2015, gemäß § 75 ZVG einstweilen ein. Mit Beschluss vom 20.04.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 23.04.2015, ließ das Amtsgericht den Beitritt des Antragstellers wegen einer dinglichen Forderung in Höhe von 6.328,40 € zu. Mit Beschluss vom 02.10.2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 09.10.2015, hob das Amtsgericht Mettmann das Verfahren 5 K 82/12 auf, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss vom 07.11.2014 betrieben wurde. Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Beschlüsse wird auf diese verwiesen. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 03.03.2016 die Fortführung des Verfahrens.
9Auf entsprechende Anträge des Antragstellers hat das Amtsgericht Geldern mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 05.06.2014 (21 M 906/14), 01.04.2015 (21 M 632/15) und 30.04.2015 (21 M 850/15) die Ansprüche der Antragsgegnerin aus den Bruchteilsgemeinschaften, insbesondere auf Aufhebung der Gemeinschaften, auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung der Versteigerungserlöse sowie auf Auszahlung der anteiligen Erlöse und der anteiligen Einnahmen zugunsten des Antragstellers gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Die Zustellung der Beschlüsse an die Antragsgegnerin erfolgte am 17.06.2014 (21 M 906/14), 15.04.2015 (21 M 632/15) und am 15.05.2015 (21 M 850/15). Wegen der Einzelheiten der Beschlüsse wird auf diese Bezug genommen.
10Auf den Antrag der Antragsgegnerin ordnete das Amtsgericht Mettmann mit dem Antragsteller am 21.09.2015 zugestelltem Beschluss vom 09.09.2015 – 5 K 40/15 – die Zwangsversteigerung des Wohneigentumsrechts sowie der Teileigentumsrechte betreffend die Tiefgaragenstellplätze zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an; zur Begründung führte es u.a. aus, die Antragsgegnerin habe ihr Recht auf Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung nicht durch die erfolgten Pfändungen und Überweisungen des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft verloren. Mit Beschluss vom 17.12.2015 – 5 K 40/15 - ließ das Amtsgericht den Beitritt des Antragstellers zum Teilungsversteigerungsverfahren zu. Der Antragsteller nahm seinen Beitritt zu dem Verfahren mit Schriftsatz vom 14.04.2016 zurück. Mit Beschluss vom 19.04.2016– 5 K 40/15 – hob das Amtsgericht Mettmann daraufhin das Teilungsversteigerungsverfahren auf, soweit es von dem Antragsteller aus dem Beitrittsbeschluss vom 17.12.2015 betrieben wurde.
11Der Antragsteller hat in erster Instanz geltend gemacht, die von der Antragstellerin eingeleitete Teilungsversteigerung sei unzulässig. Die Antragsgegnerin sei als Pfändungsschuldnerin aufgrund des bestehenden Pfändungspfandrechts nicht berechtigt, das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft ohne seine Zustimmung zu verfolgen.
12Der Antragsteller hat beantragt,
13die Anträge der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung vom 04.09.2015 unter Aufhebung der Anordnung der Zwangsversteigerung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 09.09.2015, Az. 5 K 40/15, ihm zugestellt am 21.09.2015, abzuweisen.
14Die Antragsgegnerin hat beantragt,
15den Antrag zurückzuweisen.
16Sie hat geltend gemacht, sie sei trotz der Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft zur Beantragung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft berechtigt. Jedenfalls taktiere der Antragsteller mit einem bestehenden Pfändungspfandrecht. Dass er sich auf dieses berufe, sei rechtsmissbräuchlich, da die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs lediglich erfolgt sei, um die Auseinandersetzung zu blockieren.
17Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.01.2016 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten in erster Instanz sowie wegen der Entscheidungsgründe wird auf diesen Bezug genommen
18Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe sich in seiner Entscheidung mit den von ihm für sein Begehren vorgetragenen Grundlagen nicht auseinandergesetzt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens des Antragstellers wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 01.02.2016 (GA. Bl. 260 ff.) sowie die Schriftsätze vom 03.03.2016 (GA. Bl. 295), 22.04.2016 (GA. Bl. 390 ff.), 02.05.2016 (GA. Bl. 426 ff.), 06.05.2016 (GA. Bl. 457) und 30.05.2016 (GA. Bl. 475 ff.) nebst Anlagen Bezug genommen.
19Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde zunächst den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
20Auf Hinweis des Senats hat er seinen Antrag im Senatstermin geändert.
21Der Antragsteller beantragt nunmehr,
22den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.01.2016 dahingehend abzuändern, dass die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft eines Wohneigentums sowie zweier Tiefgaragenstellplätze
23Grundstücksbezeichnung:
24Wohnungseigentum,Grundbuch von Erkrath Bl. , 3.952/100.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Erkrath, Flur 19, Flurstück 278 Gebäude- und Freifläche, Größe: 47 a 22 m² verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 54 des Aufteilungsplanes nebst Kellerraum,
25Teileigentum (Tiefgaragenstellplatz) , Grundbuch von Erkrath Bl. , 63/100.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstückverbunden mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Nr. 138 desAufteilungsplanes in der Tiefgarage,
26Teileigentum (Tiefgaragenstellplatz),Grundbuch von Erkrath Bl. ,63/100.000 Miteigentumsanteil an dem o.g. Grundstückverbunden mit dem Sondereigentum an dem Stellplatz Nr. 139 desAufteilungsplanes in der Tiefgarage,
27für unzulässig erklärt wird.
28Die Antragsgegnerin beantragt,
29die Beschwerde zurückzuweisen.
30Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Antragsgegnerin in zweiter Instanz wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 30.03.2016 (GA. Bl. 335 ff.) sowie die Schriftsätze vom 26.02.2016 (GA. Bl. 291 ff.), 25.04.2016 (GA. Bl. 419 ff.), 04.05.2016 (GA. Bl. 454 ff.), 17.05.2016 (GA. Bl. 463 ff.) und 06.06.2016 (GA. Bl. 480 f.) nebst Anlagen verwiesen.
31Die Akten Amtsgericht Mettmann 5 K 80/12, 5 K 81/12 und 5 K 82/12 sowie 5 K 40/15 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
32II.
33Die gemäß § 58 FamFG statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache nicht begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Beschwerde. Die auf Antrag der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 09.09.2015 – 5 K 40/15 – angeordnete Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an der im Objekt in Erkrath gelegenen Eigentumswohnung sowie zweier Tiefgaragenstellplätze ist nicht für unzulässig zu erklären. Die Antragsgegnerin war und ist als Miteigentümerin der Immobilien auch ohne Zustimmung des Antragstellers zur Beantragung der Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Gemeinschaften berechtigt. Dem stehen weder die durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern vom 05.06.2014 (21 M 906/14), 01.04.2015 (21 M 632/15) und 30.04.2015 (21 M 850/15) zugunsten des Antragstellers begründeten Pfändungspfandrechte an den Ansprüchen der Antragsgegnerin aus den Bruchteilsgemeinschaften, insbesondere der Rechte auf Aufhebung der Gemeinschaften, noch die Beschlagnahmen der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin an den Immobilien aufgrund der Anordnungen der Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Mettmann in den Verfahren 5 K 81/12, 5 K 81/12 und 5 K 82/12 noch die Belastung der Miteigentumsanteile des Antragstellers jeweils mit einem Nießbrauch entgegen.
341.Zulässige Verfahrensart ist das Drittwiderspruchsverfahren nach §§ 113 Abs. 1S. 2 FamFG, 771 ZPO.
35Der Antragsteller wendet sich gegen die Zulässigkeit der vom Amtsgericht Mettmann mit Beschluss vom 09.09.2015 – 5 K 40/15 - angeordneten Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaften der Beteiligten an der Eigentumswohnung in Erkrath sowie zweier in demselben Objekt gelegener Tiefgaragenstellplätze. Er rügt eine fehlende Antragsberechtigung der Antragsgegnerin. Die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung wegen fehlender Antragsberechtigung des Antragstellers ist im Wege eines (sog. unechten) Drittwiderspruchsantrags geltend zu machen.
36Dem Umstand, dass der Drittwiderspruchsantrag nicht auf die Zurückweisung der Anträge der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung und auf Aufhebung der erfolgten Anordnung der Teilungsversteigerung zu richten ist, sondern darauf, dass die Teilungsversteigerung für unzulässig erklärt wird, hat der Antragsteller mit der Antragsänderung auf Hinweis des Senats im Senatstermin Rechnung getragen.
372.Die Antragsgegnerin war und ist trotz der Pfändung und Überweisung ihrer Ansprüche auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaften durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern vom 05.06.2014, 01.04.2015 und 30.04.2015 berechtigt, ohne Zustimmung des Antragstellers die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaften an den im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilien zu beantragen.
38a)Die Antragsgegnerin hat die Zwangsvollstreckung zur Aufhebung der Bruchteilsgemein-schaften an den gemeinsamen Immobilien (Teilungsversteigerungen) ohne Zustimmung des Antragstellers beantragt. Der vom Antragsteller in dem Verfahren Amtsgericht Mettmann – 5 K 40/15 – erklärte Beitritt ist wegen des vom Antragsteller ausdrücklich erklärten Widerspruchs nicht als Zustimmung oder Genehmigung des durch die Antragsgegnerin allein erklärten Antrags auszulegen. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 04.12.2015, mit dem er die Zulassung des Beitritts zu der mit Beschluss vom 09.09.2015 angeordneten Zwangsversteigerung beantragt hat (Bl. 65 ff. der Akte Amtsgericht Mettmann 5 K 40/15), ausdrücklich erklärt, dass er seine Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung aufrecht erhält und mit der Beitrittserklärung in erster Linie eine Verfahrensstellung als Antragsteller erhalten möchte, um seine Rechte zu wahren. Ein Beitritt zu einer von einem anderen Miteigentümer beantragten Teilungsversteigerung ist eine der wichtigsten Schutzmaßnahmen des Miteigentümers, der nicht die Teilungsversteigerung beantragt hat (Storz/Kiderlein, Praxis der Teilungsversteigerung, 5. Auflage, A. 1.6.). Aus dem zum Schutz der eigenen Rechte in der bereits angeordneten Teilungsversteigerung erklärten Beitritt ergibt sich nicht, dass der zuvor durch einen anderen Miteigentümer gestellte Antrag genehmigt wird. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen dem Miteigentümer und seinem Gläubiger, der zuvor den Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat.
39b)Die Antragsgegnerin kann das Recht zur Beantragung der Teilungsversteigerung der im Miteigentum der Beteiligten stehenden Immobilien trotz der durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern vom 05.06.2014 (21 M 906/14), 01.04.2015 (21 M 632/15) und 30.04.2015 (21 M 850/15) erfolgten Pfändung und Überweisung ihrer Ansprüche aus den Bruchteilsgemeinschaften, insbesondere ihrer Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaften, ohne Zustimmung des Antragstellers allein ausüben. Dem steht das durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten des Antragstellers begründete Pfändungspfandrecht nicht entgegen.
40In der Beantragung der Teilungsversteigerung durch die Antragsgegnerin liegt kein Verstoß gegen die mit den Pfändungen und Überweisungen der Ansprüche aus den Bruchteilsgemeinschaften gemäß § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO ausgesprochenen Verfügungsverbote.
41Das an den Schuldner gemäß § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO gerichtete Gebot, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten, erfasst nur für den Gläubiger nachteilige Verfügungen, sog. relative Wirkung des Verfügungsverbots nach §§ 135, 136 BGB (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 829 Rn. 18 m.w.N.). Der Pfändungsgläubiger hat das Recht zur Ausübung aller nicht höchstpersönlichen Rechte, die dem Pfändungsschuldner zustehen, und zwar neben diesem; der Pfändungsschuldner behält seine Rechte, darf aber nicht zum Nachteil des Pfändungsgläubigers verfügen (Stöber, ZVG, 21. Auflage, § 180 Rn. 11.10). Die Befugnisse des Anteilseigentümers aufgrund seiner ihm verbliebenen Rechtsinhaberschaft und die des Pfändungsgläubigers schließen sich nur dann aus, wenn durch irgendwelche Maßnahmen des Pfändungsschuldners das Pfandrecht des Pfändungsgläubigers benachteiligt und seine Einziehungsbefugnis verletzt wird (Stöber, a.a.O.) Dieses relative Verfügungsverbot erfasst auch Handlungen, die keine Verfügung im gesetzestechnischen Sinn sind (Zöller/Stöber, a.a.O.).
42Die Beantragung der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaften (Teilungsversteigerung) beeinträchtigt die durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern vom 05.06.2014, 01.04.2015 und 30.04.2015 begründeten Rechte des Antragstellers nicht. Bei der Bestimmung des Umfangs eines Pfändungspfandrechts sowie des durch dieses begründeten relativen Veräußerungsverbots ist der Zweck der jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu berücksichtigen. Der Umfang des Pfändungspfandrechts sowie des relativen Veräußerungsverbots sind abhängig vom Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens sowie davon, inwieweit dieser eine Einschränkung der Rechte des Schuldners erfordert.
43Die durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern begründeten Pfändungspfandrechte erfasste die den gepfändeten Ansprüche zugrunde liegenden Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht. Das Recht des Miteigentümers (§ 749 Abs. 1 BGB), jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, ist lediglich ein Ausfluss der durch das Bruchteilseigentum begründeten Zugehörigkeit zu der an dem Grundstück bestehenden Rechtsgemeinschaft; auf das den gepfändeten Anspruch zu Grunde liegende Rechtsverhältnis erstreckt sich die Wirkung der Beschlagnahme nicht (BGH, NJW-RR 2010, 1098, 1099). Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 BGB ist nicht isoliert pfändbar, sondern nur zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtretbar und damit nach §§ 857 Abs. 1, 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar. Der Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft ist ungeachtet dessen gemäß § 857 Abs. 3 ZPO deshalb pfändbar, weil er dem zur Ausübung überlassen werden kann, dem auch das übertragbare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des Versteigerungserlöses abgetreten worden ist (BGHZ 90, 207 ff. mw.N.; BGH, NJW 2006, 849 ff.). Vor diesem Hintergrund dient die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft allein der Realisierung des Erlösanteils. Allein wegen der Verbindung mit der Pfändung und Überweisung der auf den Erlösanteil gerichteten Ansprüche ist sie überhaupt möglich. Ohne eine vorherige Auseinandersetzung der Gemeinschaft entsteht kein Anspruch auf einen dem Miteigentumsanteil entsprechenden Erlösanteil. Dementsprechend ist die gleichzeitige Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs nur deshalb notwendig, um dem Gläubiger einen Zugriff auf den Erlösanteil auch ohne Mitwirkung des Schuldners/Miteigentümers zu ermöglichen.
44Das demnach für die Pfändbarkeit des Anspruchs auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft allein maßgebliche Interesse des Gläubigers an der Befriedigung seiner Forderung und Auskehrung eines dem Miteigentumsanteil entsprechenden Erlösanteils wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Schuldner und Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantragt. Die Zwangsvollstreckung bezweckt die schnellstmögliche Befriedigung des Pfändungspfandgläubigers; hierfür ist die Person des Antragstellers ohne Bedeutung. Im Ergebnis wird der Gläubiger daher durch die Pfändung und Überweisung des Aufhebungsanspruches nur ermächtigt, neben dem Schuldner die Aufhebung der Gemeinschaft zu beantragen. Der Schuldner verliert dadurch jedenfalls nicht das Recht zur Stellung des Antrages, weil durch eine Ausübung dieses Rechtes das Interesse des Gläubigers an der Befriedigung seiner Forderung auf Zahlung nicht beeinträchtigt wird (so auch OLG Hamm, NJOZ 2002, 929, 930). Unter diesen Umständen kann ein trotz der Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs weiterhin bestehendes alleiniges Antragsrecht des Schuldners auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Teilungsversteigerung sei bereits Teil der Auseinandersetzung, die Beantragung der Teilungsversteigerung sei eine „Einziehung“ des Auseinandersetzungsanspruchs (so jedoch für die Antragstellung durch einen Miterben nach Pfändung seines Miterbenanteils: LG Hamburg, MDR 1958, 45 f.; Hill, MDR 1958, 92; Ripfel, NJW 1958, 692).
45Ferner bezweckt die Teilungsversteigerung im Gegensatz zur Forderungsvollstreckung nicht die unmittelbare Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös. Sie soll vielmehr einen unteilbaren Gegenstand durch einen unter den Miteigentümern teilbaren Gegenstand ersetzen. Die Verteilung selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Das Teilungsversteigerungsverfahren dient lediglich dazu, diese Auseinandersetzung vorzubereiten. Es soll sie nicht ersetzen oder vorwegnehmen (BGH, NJW-RR 2010, 1098, 1100). Die Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück setzt sich bei der Teilungsversteigerung am Erlös fort (sog. dingliche Surrogation). Die Rechte des Gläubigers an einer Realisierung seiner Forderungen sind durch dessen Beteiligung an dem durch Antrag des Schuldners eingeleiteten Teilungsversteigerungsverfahren und durch dessen Pfandrecht am Erlösanteil des Schuldners gewahrt (so auch Thüringer OLG, OLG-NL 2001, 151).
46§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO und das durch die Pfändung begründete relative Veräußerungsverbot schützen dem Zweck der Zwangsvollstreckung entsprechend lediglich das grundsätzliche Befriedigungsinteresse des Gläubigers. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Verwertung, auf die die ein alleiniges Antragsrecht verneinende Auffassung von Kogel (in: Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Auflage, Rn. 15 d) abstellt, fällt nach Auffassung des Senats nicht in den Schutzbereich der Norm. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob überhaupt eine Veräußerung des Objekts stattfindet. Nach § 753 BGB kann grundsätzlich jeder Miteigentümer jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Es wäre mit dem Sinn der Zwangsvollstreckung, die allein zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers ermöglicht wird, nicht vereinbar, wenn der Gläubiger – aus welchen Erwägungen auch immer – durch Pfändung und Überweisung eines Aufhebungsanspruches die Zwangsversteigerung des Grundstücks verhindern könnte, obwohl deren Durchführung seinen Interessen als Gläubiger entspricht (OLG Hamm, a.a.O.). Vor einer Versteigerung zur Unzeit kann sich der am Teilungsversteigerungsverfahren zu beteiligende Pfändungsgläubiger mit einem Einstellungsantrag nach § 765a ZPO bzw. § 180 Abs. 2 ZVG in ausreichender Weise schützen; daher steht auch dieser Gesichtspunkt einem weiterhin bestehenden alleinigen Antragsrecht des Schuldners nicht entgegen.
47Das Interesse des Antragstellers, die Wohnung für die volljährige Tochter der Beteiligten und sich als Lebensmittelpunkt zu erhalten, ist kein durch die Regelungen des Zwangsvollstreckungsrechts geschütztes Gläubigerinteresse.
48Die Anordnung der Teilungsversteigerung auf Antrag des Pfändungsschuldners hindert entgegen Kogel (a.a.O. Rn. 15d) auch keinen freihändigen Verkauf der Immobilien. Mit der Anordnung der Teilungsversteigerung entsteht kein Verfügungsverbot nach § 23 ZVG (BGH, NJW-RR 1098, 1099). Daran ändert sich hier entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nichts dadurch, dass der Antragsteller die Forderungsvollstreckung in die Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin betreibt. Ob Letztere einer Beantragung der Teilungsversteigerung durch die Antragsgegnerin entgegensteht, bedarf vielmehr einer gesonderten Beurteilung (dazu unter 3.).
49Die Unzulässigkeit eines alleinigen Antrags der Antragsgegnerin aufgrund der durch die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des Amtsgerichts Geldern vom 05.06.2014, 01.04.2015 und 30.04.2015 begründeten Pfändungspfandrechte ergibt sich auch nicht aus §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB. An seiner entgegenstehenden, im Senatsbeschluss vom 11.03.2016 geäußerten Rechtsansicht, dass auf die Auseinandersetzung der Miteigentumsanteile der Beteiligten die vorgenannten Regelungen anwendbar sind und sich hieraus die Unzulässigkeit der Beantragung der Teilungsversteigerung durch die Antragsgegnerin allein ergibt, hält der Senat, wie er im Senatstermin eingehend erläutert hat, nicht mehr fest. Entgegen der Annahme von Kogel (a.a.O. Rn. 15 f.) und Hamme (Die Teilungsversteigerung, 5. Auflage, S. 119), auf die der Antragsteller seinen Antrag maßgeblich stützt, erfassen §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nicht. § 1258 Abs. 2 BGB trifft eine Regelung bezüglich der Ausübung des Aufhebungsanspruchs für den Fall der Bestellung eines Pfandrechts am Anteil eines Miteigentümers an einer beweglichen Sache. Gemäß § 1273 Abs. 2 BGB finden auf das Pfandrecht an Rechten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus §§ 1274 bis 1296 BGB ein anderes ergibt. Eine entsprechende Anwendung des § 1258 Abs. 2 BGB auf das Pfandrecht an Rechten setzt nach Ansicht des Senats voraus, dass das Pfandrecht nicht an dem gesamten Recht besteht, sondern lediglich am Anteil eines Mitberechtigten an einem Recht. Denn nur dies entspricht für das Pfandrecht an einem Recht dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1258 Abs. 2 BGB für das Pfandrecht an einer beweglichen Sache. An den gepfändeten und überwiesenen Ansprüchen der Antragsgegnerin aus den Bruchteilsgemeinschaften besteht jedoch keine gemeinsame Berechtigung der Bruchteilseigentümer. Vielmehr hat jeder Miteigentümer gemäß § 749 Abs. 1 BGB ein ihm allein zustehendes Recht, jederzeit die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft zu verlangen. Gleiches gilt für die Rechte auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Aufteilung des Verwertungserlöses sowie auf Auszahlung des anteiligen Erlöses und der anteiligen Einnahmen. Zudem ist die von Kogel (a.a.O.) und Hamme (a.a.O.) grundsätzlich angenommene Anwendung der §§ 1258 Abs. 2, 1273 Abs. 2 BGB auf das Pfändungspfandrecht nicht zwingend. § 804 Abs. 2 ZPO gewährt dem Gläubiger dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht ausdrücklich nur im Verhältnis zu anderen Gläubigern, nicht jedoch im Verhältnis zum Schuldner oder zu Dritten (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 804 Rn. 4). §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB regeln die Berechtigung zur Ausübung des Aufhebungsanspruchs und betreffen nicht das Verhältnis zwischen dem Gläubiger zu anderen Gläubigern, sondern dasjenige zwischen Gläubiger, Schuldner und anderen Mitberechtigten am Recht.
50Dahinstehen kann, ob für die Beantragung der Teilungsversteigerung für ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nach vorangegangener Pfändung und Überweisung eines Miterbenanteils § 1258 Abs. 2 BGB über § 1273 Abs. 2 BGB anwendbar ist (so Stöber, RPfleger 1963, 337, 338). Zwischen der Pfändung eines Miterbenanteils und der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft bestehen wesentliche Unterschiede, die die Annahme vergleichbarer Sachverhalte und damit eine wenigstens entsprechende Anwendung der §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB auf die Pfändung und Überweisung des Aufhebungsanspruchs ausschließen. Die Pfändung des Aufhebungsanspruchs erfasst das diesem zugrundeliegende Rechtsverhältnis – wie ausgeführt – nicht. Bei der Pfändung eines Miterbenanteils erfasst das Pfändungspfandrecht den Miterbenanteil selbst und damit das dem Aufhebungsanspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Mit der Pfändung des Miterbenanteils liegt auch eine der Verpfändung eines Miteigentumsanteils vergleichbare Situation vor. Das Gesetz behandelt zudem die Pfändung und Überweisung eines Miterbenanteils als Forderungsvollstreckung (§ 859Abs. 2 ZPO). Dagegen weist es die Vollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie grundsätzlich der Immobiliarvollstreckung zu (§ 864 Abs. 2 BGB).
51Einer entsprechenden Anwendung der §§ 1273 Abs. 2, 1258 Abs. 2 BGB auf die Pfändung und Überweisung eines Aufhebungsanspruchs eines Miteigentümers steht nach Ansicht des Senats auch entgegen, dass – wie aufgezeigt – vollstreckungsrechtlich geschützte Interessen des Gläubigers durch die Beantragung der Teilungsversteigerung durch den Schuldner nicht beeinträchtigt werden.
523.Die Antragsgegnerin war auch trotz der zuvor erfolgten Beschlagnahmen ihrer Miteigentumsanteile im Rahmen der vom Antragsteller in den Verfahren Amtsgericht Mettmann5 K 80/12, 5 K 81/12 und 5 K 82/12 betriebenen Forderungsvollstreckung in ihre Miteigentumsanteile berechtigt, einen Antrag auf Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilien zu stellen.
53Grundsätzlich führt die Beschlagnahme entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht nicht zu einem absoluten, sondern zu einem relativen Veräußerungsverbot(§§ 136, 135 Abs. 1 S. 1 BGB). Anders als bei der Teilungsversteigerung führt die Beschlagnahme des Grundstücks oder eines Miteigentumsanteils bei der Forderungsvollstreckung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 ZVG zu einem an den Schuldner gerichteten Verbot, über seinen Anteil zu verfügen (BGH, NJW-RR 2010, 1098, 1099).
54Mit der Beantragung der Teilungsversteigerung hat die Antragsgegnerin jedoch nicht gegen dieses relative Verfügungsverbot verstoßen. Sie hat ihren Miteigentumsanteil nicht freihändig veräußert, sondern die Teilungsversteigerung beantragt. Eine Forderungsversteigerung schließt eine dasselbe Grundstück betreffende Teilungsversteigerung jedoch nicht aus. Vielmehr sind beide Verfahren wegen ihrer unterschiedlichen Zielsetzung und ihrer grundverschiedenen rechtlichen Struktur voneinander völlig unabhängig, behindern sich gegenseitig nicht und können nebeneinander betrieben werden (Stöber, ZVG, 16. Auflage, § 180 Ziff. 14.1; Böttcher, ZVG. 6. Auflage, § 180 Rn. 27 ff.; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Auflage, § 180 Rn. 166; Storz/Kiderlein, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahren, 12. Auflage, S. 64 f.; Storz/Kiderlein, Praxis der Teilungsversteigerung, 5. Auflage, S. 68 ff.; Hamme, Das Zusammentreffen von Teilungs- und Forderungsversteigerung, Rpfleger 2002, 248 ff.). Ein Rangverhältnis zwischen Forderungsvollstreckung und Teilungsversteigerung kann daher nicht angenommen werden mit der Folge, dass die Antragsgegnerin trotz der Beschlagnahme ihrer Miteigentumsanteile im Rahmen der Forderungsvollstreckung nicht das Recht zur Beantragung der Teilungsversteigerung verloren hat.
55Zudem werden die auf den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin lastenden dinglichen Rechte, wegen der der Antragsteller die Forderungsvollstreckung ausschließlich betreibt, durch die Teilungsversteigerung nicht beeinträchtigt. Vielmehr bleiben die auf den Miteigentumsanteilen der Antragsgegnerin lastenden dinglichen Rechte nach den Versteigerungsbedingungen in der Teilungsversteigerung auf Antrag der Antragsgegnerin bestehen, § 182 Abs. 1 ZVG. Der alleinige Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung der Teilungsversteigerung beeinträchtigt damit die Rechte des Antragstellers aus den angeordneten Beschlagnahmen der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nicht. Bei einem erneuten Beitritt des Antragstellers im Teilungsversteigerungsverfahren aufgrund seiner Stellung als Miteigentümer wären die dinglichen Belastungen der Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin nach der sog. Niedrigstgebot-Lösung zwar nur dann in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil der Antragsgegnerin um den geringer Belasteten handelte. Sofern der Miteigentumsanteil des Antragstellers der geringer Belastete wäre, würden zwar nach der Niedrigstgebot-Lösung nur die diesen belastenden Rechte in das geringste Gebot aufgenommen. Die hiermit verbundene Beeinträchtigung würde dann aber nicht darauf beruhen, dass die Antragsgegnerin die Teilungsversteigerung aus ihrem Anteil beantragt hat, sondern auf dem Beitritt (Antrag) des Antragstellers aus seinem eigenen Anteil.
564.Die an den Miteigentumsanteilen des Antragstellers bestellten Nießbrauchsrechte haben auf die Befugnis der Antragsgegnerin zur Beantragung der Teilungsversteigerung keine Auswirkungen. Der an einem Miteigentumsanteil bestellte Nießbrauch schränkt allenfalls die Befugnis zur Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung aus dem belasteten Anteil ein. Ob die Teilungsversteigerung aus dem belasteten Anteil nur im Zusammenwirken mit dem Nießbrauchsberechtigten beantragt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. hierzu: Böttcher, ZVG, 6. Auflage, § 180 Rn. 44 m.w.N.). Aus nicht mit einem Nießbrauch belasteten Miteigentumsanteilen wie denjenigen der Antragsgegnerin kann die Teilungsversteigerung dagegen ohne Zweifel ohne Mitwirkung des Nießbrauchsberechtigten betrieben werden.
575.Einer Prüfung des von der Antragsgegnerin erhobenen Einwands des Rechtsmissbrauchs bedarf es wegen deren weiter bestehender Antragsbefugnis bezüglich der Teilungsversteigerung nicht.
58III.
59Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
60Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf §§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG. Bei einem sog. unechten Drittwiderspruchsantrag zur Verhinderung einer Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG ist der Wert nach dem Antragstellerinteresse zu schätzen, wobei dieser häufig einem Bruchteil des Grundstückswerts entspricht (Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 3 Rn. 16 Stichwort: Widerspruchsklage). Der Senat hält hier eine Bemessung des Gegenstandswert mit rund 20 % der in den Zwangsversteigerungsverfahren ermittelten Verkehrswerte der Immobilien für angemessen, mithin mit rund 60.000,00 €.
61Gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG war die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Festsetzung des Gegenstandswerts für die erste Instanz von Amts wegen abzuändern; der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz entspricht demjenigen für das Beschwerdeverfahren.
62Für die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG) besteht keine Veranlassung.
63Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen vor, weil die Auswirkungen der Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft sowie einer Beschlagnahme des Miteigentumsanteils in der Forderungsvollstreckung auf die Befugnis des Schuldners/Miteigentümers, die Teilungsversteigerung zu beantragen, bislang nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt sind.
64Rechtsmittelbelehrung:
65Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 2 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
66Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
67Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71, 72 FamFG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.