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BGB § 1278 Erlöschen durch Rückgabe

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 27/16
4. Juli 2016
II-2 UF 27/16 4. Juli 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
20 U 141/11 30. März 2012