Leistet der Schuldner in Gemäßheit der §§ 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgläubiger eine Schiffshypothek.
BGB § 1287 Wirkung der Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer) - 16 O 42/14
30. April 2015
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16 O 42/14 | 30. April 2015 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 86/13
26. Februar 2015
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V ZB 86/13 | 26. Februar 2015 |