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BGB § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung

Bürgerliches Gesetzbuch

Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 27/16
4. Juli 2016
II-2 UF 27/16 4. Juli 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
20 U 141/11 30. März 2012