Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab, so kann der Pfandgläubiger, sofern nicht das Kündigungsrecht ihm zusteht, von dem Gläubiger die Kündigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gläubiger von dem Pfandgläubiger die Zustimmung zur Kündigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.
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BGB § 1286 Kündigungspflicht bei Gefährdung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-2 UF 27/16
4. Juli 2016
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II-2 UF 27/16 | 4. Juli 2016 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 141/11
30. März 2012
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20 U 141/11 | 30. März 2012 |