BGB § 1308 Annahme als Kind

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 45/14
12. März 2015
2 Wx 45/14 12. März 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 33/11 R
19. Oktober 2011
B 13 R 33/11 R 19. Oktober 2011