Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Zivilsenat) - 2 Wx 45/14

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 15.08.2013 (Az.: 93 F 62/13) wurde die Annahme des Betroffenen als Kind des H. W. ausgesprochen. Der Betroffene erhielt den Familiennamen „W.“. Den Gründen der Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Betroffene als Kind der Eheleute L. in J. geboren wurde und später den Namen seines Stiefvaters P. angenommen hatte. Seine Mutter war inzwischen verstorben; sowohl zu dem leiblichen Vater als auch zum Stiefvater bestand kein Kontakt mehr. Seit 2002 ist der Betroffene mit der Tochter des Annehmenden, V. P. geb. W., verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Adoption wurde auf der Grundlage des § 1767 Abs. 1 BGB als zulässig angesehen. Der geänderte Familienname des Betroffenen erstreckt sich auch auf den Ehenamen; die Ehefrau des Betroffenen schloss sich der Namensänderung an. Der Senat hat die Akten des Adoptionsverfahrens beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

2

Der Beteiligte zu 1) ist das örtlich zuständige Standesamt für die Führung des Eheregisters und des Familienbuchs für die am 26.10.2002 in H. geschlossene Ehe des Betroffenen. Der Beteiligte zu 1) hat am 07.01.2014 vom Standesamt J. eine Mitteilung über die Namensänderung des Betroffenen zur weiteren Veranlassung einer Folgebeurkundung im Familienbuch erhalten. Wegen eigener Bedenken hat der Beteiligte zu 1) die Sache dem Beteiligten zu 2) vorgelegt. Der Beteiligte zu 2) hat den Zweifelsfall dem Amtsgericht Magdeburg zur Herbeiführung einer Entscheidung vorgelegt.

3

Das Amtsgericht Magdeburg hat nach Anhörung des Betroffenen und des Annehmenden mit Beschluss vom 10.06.2014 angeordnet, dass der Beteiligte zu 1) die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen sowie des gemeinsamen Familiennamens in dem Eheregister-Familienbuch P. /W. (Nr. 35/2002) in „W.“ vorzunehmen habe. Die beantragte Änderung ergebe sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts über die Adoption des Betroffenen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Annehmenden um seinen Schwiegervater handle und dass die Adoption dazu führe, dass seine Ehefrau zugleich seine Schwester sei.

4

Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 24.06.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 26.06.2014. Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung, wonach der Eintragung das Eheverbot zwischen Geschwistern nach § 1307 BGB entgegenstehe. Es komme bei den Eheleuten und deren Kindern zu einer Überschneidung der Verwandtschaftsverhältnisse und der sozialen Rollenverteilungen, welche der Gesetzgeber habe vermeiden wollen.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 27.06.2014 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

6

Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme.

B.

7

Die nach § 48 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Folgebeurkundung des Eintrags im Eheregister bzw. im Familienbuch des Betroffenen hinsichtlich des Geburts- und Familiennamens ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 PStG berechtigt.

8

I. Die Beschwerde des beteiligten Landkreises ist zulässig. Nach § 59 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 53 Abs. 2 PStG ist in Personenstandssachen auch die Aufsichtsbehörde beschwerdeberechtigt, wenn das Standesamt durch den Beschluss des Gerichts zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird (vgl. auch BGH, Beschluss v. 19.02.2014, XII ZB 180/12, FamRZ 2014, 741 m.w.N.). Die Beschwerde ist auch fristgerecht erhoben worden. Nach § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat ab Zustellung der Entscheidung; eine abweichende Fristbestimmung enthält das Personenstandsgesetz nicht (vgl. § 49 Abs. 1 PStG).

9

II. Das Amtsgericht hat zu Recht die Vornahme der Folgebeurkundung im Eheregister angeordnet.

10

1. Nach § 16 Abs. 1 PStG ist das Standesamt, bei dem das Eheregister (einschließlich Familienbuch) geführt wird, zur Fortführung der nach § 15 PStG ursprünglich vorgenommenen Eintragungen verpflichtet. Zu den Gegenständen der Fortführung gehört nach Nr. 5 der genannten Vorschrift auch jede Änderung des Namens der Ehegatten.

11

2. Die Änderung des Geburtsnamens des Betroffenen und des Ehenamens beider Eheleute ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 15.08.2013.

12

3. Der Folgebeurkundung stehen rechtliche Gründe nicht entgegen.

13

a) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) schließt das Bürgerliche Gesetzbuch eine Ehe zwischen Geschwistern, die nicht blutsverwandt sind, sondern zwischen denen vor Eheschließung „nur“ eine rechtliche Verwandtschaft durch Adoption begründet worden ist, schon nicht generell aus. Nach der gegenüber § 1307 BGB spezielleren Vorschrift des § 1308 BGB wird insofern nur ein aufschiebendes Verbot angeordnet, von dem die sog. Adoptionsgeschwister durch das Familiengericht befreit werden können (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1308 Rn. 3). Von einer solchen Befreiung wäre hier wohl auszugehen, da zunächst eine wirksame Eheschließung vor Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses erfolgte und sodann die rechtliche Verwandtschaft in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Eheverhältnisses durch die Adoptionsentscheidung des Familiengerichts begrünet wurde. Diese Frage kann jedoch letztlich offen bleiben.

14

b) Bei der Adoption des Betroffenen durch seinen Schwiegervater handelte es sich um eine sog. Erwachsenenadoption. Deren Wirkungen sind eingeschränkt; nach § 1770 Abs. 1 BGB erstrecken sich die Adoptionswirkungen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, sondern nur auf die Abkömmlinge des Angenommenen. Mit anderen Worten: Der Betroffene wurde Kind seines Schwiegervaters, die Kinder des Betroffenen wurden nunmehr nicht nur über die Abstammung von der Tochter des Annehmenden, sondern auch über die Abstammung vom Betroffenen zu Enkelkindern des Annehmenden, aber die Eheleute wurden nicht Geschwister (vgl. Götz in: Palandt, a.a.O., § 1770 Rn. 1; Heiderhoff in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1770 Rn. 2; Wahlen in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1308 Rn. 3). Der Betroffene hätte selbst dann, wenn die Adoption vor der Eheschließung erfolgt wäre, die Tochter des Annehmenden ohne Befreiung nach § 1308 Abs. 2 BGB heiraten dürfen (vgl. AG Bad Hersfeld, Beschluss v. 03.11.2006, 60 F 778/06 SO, StAZ 2007, 275).

C.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 48 Abs. 1 PStG, §§ 81 Abs. 1 S. 1 und 84 FamFG.

16

Die Festsetzung des Kostenwerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 61 i.V.m. 36 Abs. 2 und Abs. 3 GNotKG.


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