BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.

(2) Der Gläubiger muss die Gegenstände, deren Übertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.

(3) § 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 108/12
16. Juli 2014
XII ZR 108/12 16. Juli 2014
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07
7. Mai 2013
2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 7. Mai 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 16/08
5. Mai 2010
II R 16/08 5. Mai 2010