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BGB § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgeschäfte, die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen, sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen, der das Erwerbsgeschäft betreibt.

(2) Weiß der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.

(3) Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 1/22
27. Januar 2022
2 Wx 1/22 27. Januar 2022
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 10 K 2662/14 F
4. September 2018
10 K 2662/14 F 4. September 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
4 A 90/15 25. Oktober 2016
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014
Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 306/00
26. Mai 2004
1 K 306/00 26. Mai 2004
Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 316/97
18. Juni 1998
6 O 316/97 18. Juni 1998
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 135/88
7. Dezember 1988
8 U 135/88 7. Dezember 1988