Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 135/88
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 11. Februar 1988 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.152,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. August 1987 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 2.152,26 DM, den Kläger in Höhe von 3.113,85 DM.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
2- abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO -
3Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie waren Miteigentümer zu je 1/2 des in xxx gelegenen Einfamilienhauses, das durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Dezember 1986 mit Besitzübergang auf die neuen Eigentümer zum 1. März 1987 veräußert worden ist.
4Seit dem 23. Juni 1986 leben die Parteien voneinander getrennt. Die Beklagte ist aus der in dem oben genannten Einfamilienhaus gelegenen ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Kläger nutzte das Einfamilienhaus bis zum Besitzübergang auf die neuen Eigentümer allein. Auf den am 13. April 1987 eingereichten Scheidungsantrag ist die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 14. Oktober 1987 geschieden worden.
5Der Kläger verlangt mit der Klage Erstattung der Hälfte der von ihm nach der Trennung für das Haus getragenen Kosten von insgesamt 10.532,22 DM, sowie die Hälfte des Guthabens eines Bausparvertrages, der nach der Trennung an die Beklagte in Höhe von insgesamt 1.741,94 DM ausgezahlt worden ist.
6Die Beklagte hat in I. Instanz hilfsweise die Aufrechnung mit Erstattungsforderungen bezüglich von ihr beglichener Prämien für die Gebäudehaftpflichtversicherung erklärt.
7Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 870,97 DM - der Hälfte des Guthabens des Bausparvertrages - verurteilt - und die weitergehende Klage abgewiesen.
8Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte ist zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 2.152,26 DM über den vom Landgericht bereits ausgeurteilten Betrag von 870,97 DM hinaus verpflichtet.
91.
10Soweit die Beklagte die Zuständigkeit des Zivilgerichts rügt und meint, das Familiengericht sei ausschließlich für die Streitigkeit der Parteien zuständig, ist sie mit der Rüge zwar nicht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da sie die Zuständigkeit des Zivilgerichts bereits in erster Instanz gerügt hatte. Entgegen der von ihr vertretenen Ansicht ist jedoch die Zuständigkeitsrüge nicht begründet.
11Gemäß § 621 Ziff. 8 ZPO gehören zwar Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht als Familiensachen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte. Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht sind aber nur solche Streitigkeiten, die sich aus den §§ 1363 bis 1561 BGB oder aus einem Ehevertrag herleiten lassen, nicht aber Ansprüche, die ihre Grundlage in einem Gemeinschaftsverhältnis an einem Grundstück oder ähnlichem haben. Streitigkeiten aus der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft sind nicht vor dem Familiengericht, sondern vor dem Zivilgericht auszutragen (vgl. dazu u.a.: Zöller-Philippi, ZPO, zu § 621). Das gilt auch für Ausgleichsansprüche, die ihre Grundlage in einem Gemeinschaftsverhältnis haben. Solche Forderungen zählen entgegen der von der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht nicht zu Zugewinnausgleichsansprüchen.
122.
13Die Beklagte ist gemäß §§ 748, 426 BGB verpflichtet, sich an den Aufwendungen, die dem Kläger nach der Trennung der Parteien in Höhe von insgesamt 10.532,22 DM für das gemeinsame Einfamilienhaus entstanden sind, zur Hälfte zu beteiligen .
14Soweit die Beklagte behauptet, derartige Ansprüche seien bei der Erlösverteilung nach dem Verkauf des Hauses miterledigt worden, fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer entsprechenden Vereinbarung, sowie an einem Beweisantritt für ihr von dem Kläger bestrittenes Vorbringen. Der Erlös des Hauses ist nach Abzug der Darlehensverbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch offenstanden, geteilt worden, wie dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers zu entnehmen ist. Inwieweit bei der Teilung des Erlöses eine Berücksichtigung der Aufwendungen des Klägers erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich.
15Grundsätzlich ist die Beklagte als Miteigentümerin auch verpflichtet, sich an den Lasten des Hausgrundstücks entsprechend ihrem Miteigentumsanteil von 1/2 hälftig zu beteiligen. Die unter Miteigentümern bestehende Verpflichtung, Lasten des gemeinschaftlichen Grundstücks zu gleichen Anteilen zu tragen, wird während des Bestehens der Ehe zwar von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert, so daß ein Ausgleich nicht stattfindet. Vorliegend haben die Parteien sogar unstreitig die ausdrückliche Abrede getroffen, daß der Kläger die Lasten allein zu tragen hat, während die Beklagte die Lebenshaltungskosten bestreitet. Eine solche - üblicherweise stillschweigend, hier aber ausdrücklich - getroffene Vereinbarung gilt aber dann nicht mehr, wenn die Ehe endgültig gescheitert ist. Von einem endgültigen Scheitern einer Ehe ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann auszugehen, wenn der Antrag auf Ehescheidung eingereicht worden ist. Das schließt jedoch nicht aus, daß auch schon von einem früheren Zeitpunkt an vor Erreichung des Scheidungsantrags die Ehe als tatsächlich gescheitert anzusehen ist. In diesem Fall kommt ein Ausgleich nach § 748 BGB auch schon vor Einreichung des Scheidungsantrags in Betracht, wie der Senat schon wiederholt in ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat. So ist eine Ehe schon dann als endgültig gescheitert anzusehen, wenn die Trennung der Parteien in zeitlichem Zusammenhang mit der späteren Scheidung steht, zur Einreichung des Scheidungsantrages führt und auch durch das übrige Verhalten der Ehegatten dokumentiert wird, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Vorliegend ist aufgrund nachstehender Gesichtspunkte von einem Scheitern der Ehe der Parteien vom Zeitpunkt der Trennung an auszugehen: Die Parteien haben sich im Juni 1986 getrennt. Der Antrag auf Ehescheidung ist noch vor Ablauf des Trennungsjahres am 13. April 1987 eingereicht worden und die Scheidung durch Urteil vom 14. Oktober 1987 ausgesprochen worden. Bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages war den Parteien klar, daß ihre Ehe endgültig gescheitert war, denn sie haben das gemeinsame Haus bereits mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 1986 veräußert und unmittelbar nach der Trennung den Hausrat geteilt. Damit ist ihre ursprünglich getroffene Vereinbarung, daß der Kläger die Hauskosten trägt, während die Beklagte für die Lebenshaltungskosten einzustehen hat, mit der endgültigen Trennung hinfällig geworden. Aus diesem Grund sind die von dem Kläger nach der Trennung allein getragenen Kosten für das Haus gemäß den §§ 748, 426 BGB auszugleichen.
16Dem Kläger sind Kosten in Höhe von insgesamt 10.532,22 DM entstanden, wie seine Aufstellung auf Bl. 5 d.A. zu entnehmen und anhand der Belege Bl. 115 bis 128 d.A. nachgewiesen ist. Davon hat die Beklagte 1/2, das sind 5.266,11 DM, zu erstatten.
17Der Kläger muß sich allerdings die Nutzungen, die er von August 1986 bis einschließlich Februar 1987 allein gezogen hat, anrechnen lassen.
18Zwar löst der Umstand, daß ein Teilhaber ein im Miteigentum stehendes Grundstück allein nutzt, noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus. Die Trennung der Parteien beinhaltet aber eine so grundlegende Änderung der Verhältnisse, daß jeder Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Eigentums verlangen kann. Vorliegend ist ein Verlangen der Beklagten auf eine Neuregelung der Benutzung des gemeinsamen Einfamilienhauses entsprechend § 745 Abs. 2 BGB in ihrem Verhalten nach der Trennung deutlich zu erkennen. Dabei kann es dahinstehen, ob sich die Parteien ausdrücklich darüber geeinigt haben, daß der Kläger eine mietzinsähnliche Nutzungsentschädigung zu zahlen hat, wie die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet; denn die Beklagte hat schon unmittelbar nach ihrem Auszug darauf bestanden, daß auch der Kläger ausziehen solle, damit der Hausverkauf realisiert werden könne. Der Kläger hat insoweit nicht bestritten, daß alsbald nach der Trennung der Parteien im Juli/ August 1986 mehrere Gespräche zwischen ihnen über die "weitere Verwendung der Immobilie" geführt worden sind. Auch wenn es insoweit nicht zu einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Neuregelung der Nutzung gekommen ist, ist doch in den vom Kläger eingeräumten Gesprächen bereits ein Verlangen der Beklagten zu erkennen, daß sie mit der bisherigen Verwaltungs- und Nutzungsregelung nicht mehr einverstanden war. In den Verhandlungen über die weitere Verwendung des Hauses ist deshalb ein Verlangen nach einer Neuregelung im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB zu erkennen. Das hat zur Folge, daß sich der Kläger für die Zeit von August 1986 bis einschließlich März 1987, d.h. für 7 Monate, die Nutzung des Hauses zurechnen lassen muß.
19Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten hat das Haus eine Wohnfläche von 102 m2. Der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Mietzins von 8,-- DM pro m2 erscheint dem Senat für ein in Essen gelegenes Einfamilienhaus angemessen, so daß der Kläger sich eine Nutzungsvergütung von 816,-- DM, das sind insgesamt 5.712,-- DM auf die von ihm allein getragenen Kosten anrechnen lassen muß. Die von ihm getragenen Lasten übersteigen die vorgenannten Nutzungen in Höhe von 4.820,22 DM, so daß ein Ausgleichsanspruch nur in Höhe von 2.410,11 DM gerechtfertigt ist.
20Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Zahlung der Hälfte des an die Beklagte ausgezahlten Bausparguthabens, das beiden Parteien gemeinsam zustand. Insoweit hat die Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen.
213.
22Die hilfsweise von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind in Höhe von insgesamt 257,85 DM begründet.
23Gemäß § 748, § 426 BGB kann die Beklagte nur Erstattung der Hälfte der von ihr nach der Trennung beglichenen Versicherungsprämien verlangen. Ausweislich der von ihr in Fotokopie zu den Akten überreichten Lastschrift ist die Versicherungsprämie für das Jahr 1986 bereits im Januar 1986 abgerufen worden, so daß insoweit kein Ausgleich stattzufinden hat. Der Kläger ist jedoch zur anteiligen Erstattung der im Januar 1987 für das Jahr 1987 von der Beklagten gezahlten Versicherungsprämie in Höhe von insgesamt 251,20 DM verpflichtet. Er hat außerdem die anteilige Versicherungsprämie für 1987 für die Glasversicherung in Höhe von 51,80 DM auszugleichen.
24Darüber hinaus hat er der Beklagten in vollem Umfang die von dieser noch nach der Trennung für das dritte Quartal 1986 getragenen Rundfunkgebühren in Höhe von 48,75 DM sowie den Beitrag für seine Sterbekasse in Höhe von 57,60 DM zu erstatten.
25Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert bestritten, daß diese Beträge von dem Konto der Beklagten abgerufen worden sind.
26Soweit die Beklagte darüber hinaus die Aufrechnung mit angeblich von ihr allein getragenen Wasser- und Gasgebühren für die Zeit ab 23. Juni 1986 erklärt, hat der Kläger der insoweit erstmals in zweiter Instanz geltend gemachten Aufrechnung nicht zugestimmt. Im Hinblick auf den Umstand, daß er die Begleichung von Verbrauchskosten seitens der Beklagten nach der Trennung bestritten hat und insoweit eine Klärung des Sachverhalts im Termin nicht möglich war, sieht der Senat die Aufrechnung nicht als sachdienlich an und läßt die Aufrechnung insoweit nicht zu (§ 530 ZPO).
27Unter Abzug der zur Aufrechnung zugelassenen und begründeten Gegenforderungen der Beklagten verbleibt zugunsten des Klägers ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.152,26 DM. Insoweit hat seine Berufung Erfolg.
28Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt der §§ 284, 288 BGB begründet.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- BGB § 1363 Zugewinngemeinschaft 1x
- BGB § 1364 Vermögensverwaltung 1x
- BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen 1x
- BGB § 1366 Genehmigung von Verträgen 1x
- BGB § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte 1x
- BGB § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit 1x
- BGB § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände 1x
- BGB § 1370 (weggefallen) 1x
- BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall 1x
- BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen 1x
- BGB § 1373 Zugewinn 1x
- BGB § 1374 Anfangsvermögen 1x
- BGB § 1375 Endvermögen 1x
- BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens 1x
- BGB § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens 1x
- BGB § 1378 Ausgleichsforderung 1x
- BGB § 1379 Auskunftspflicht 1x
- BGB § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen 1x
- BGB § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit 1x
- BGB § 1382 Stundung 1x
- BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen 1x
- BGB § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung 1x
- BGB § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1x
- BGB § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft 1x
- BGB § 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung 1x
- BGB § 1388 Eintritt der Gütertrennung 1x
- BGB § 1389 (weggefallen) 1x
- BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte 1x
- §§ 1363 bis 1561 BGB 59x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit 1x
- BGB § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit 1x
- BGB § 1410 Form 1x
- BGB § 1411 Eheverträge Betreuter 1x
- BGB § 1412 Wirkungen gegenüber Dritten 1x
- BGB § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung 1x
- BGB § 1414 Eintritt der Gütertrennung 1x
- BGB § 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag 1x
- BGB § 1416 Gesamtgut 1x
- BGB § 1417 Sondergut 1x
- BGB § 1418 Vorbehaltsgut 1x
- BGB § 1419 Gesamthandsgemeinschaft 1x
- BGB § 1420 Verwendung zum Unterhalt 1x
- BGB § 1421 Verwaltung des Gesamtguts 1x
- BGB § 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts 1x
- BGB § 1423 Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen 1x
- BGB § 1424 Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke 1x
- BGB § 1425 Schenkungen 1x
- BGB § 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten 1x
- BGB § 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung 1x
- BGB § 1428 Verfügungen ohne Zustimmung 1x
- BGB § 1429 Notverwaltungsrecht 1x
- BGB § 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters 1x
- BGB § 1431 Selbständiges Erwerbsgeschäft 1x
- BGB § 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung 1x
- BGB § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits 1x
- BGB § 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts 1x
- BGB § 1435 Pflichten des Verwalters 1x
- BGB § 1436 Verwaltung durch einen Betreuer 1x
- BGB § 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung 1x
- BGB § 1438 Haftung des Gesamtguts 1x
- BGB § 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft 1x
- BGB § 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut 1x
- BGB § 1441 Haftung im Innenverhältnis 1x
- BGB § 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts 1x
- BGB § 1443 Prozesskosten 1x
- BGB § 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes 1x
- BGB § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut 1x
- BGB § 1446 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs 1x
- BGB § 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten 1x
- BGB § 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters 1x
- BGB § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung 1x
- BGB § 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten 1x
- BGB § 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten 1x
- BGB § 1452 Ersetzung der Zustimmung 1x
- BGB § 1453 Verfügung ohne Einwilligung 1x
- BGB § 1454 Notverwaltungsrecht 1x
- BGB § 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten 1x
- BGB § 1456 Selbständiges Erwerbsgeschäft 1x
- BGB § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts 1x
- BGB § 1458 (weggefallen) 1x
- BGB § 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung 1x
- BGB § 1460 Haftung des Gesamtguts 1x
- BGB § 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft 1x
- BGB § 1462 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut 1x
- BGB § 1463 Haftung im Innenverhältnis 1x
- BGB § 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts 1x
- BGB § 1465 Prozesskosten 1x
- BGB § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes 1x
- BGB § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut 1x
- BGB § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs 1x
- BGB § 1469 Aufhebungsantrag 1x
- BGB § 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung 1x
- BGB § 1471 Beginn der Auseinandersetzung 1x
- BGB § 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts 1x
- BGB § 1473 Unmittelbare Ersetzung 1x
- BGB § 1474 Durchführung der Auseinandersetzung 1x
- BGB § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten 1x
- BGB § 1476 Teilung des Überschusses 1x
- BGB § 1477 Durchführung der Teilung 1x
- BGB § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung 1x
- BGB § 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung 1x
- BGB § 1480 Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten 1x
- BGB § 1481 Haftung der Ehegatten untereinander 1x
- BGB § 1482 Eheauflösung durch Tod 1x
- BGB § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft 1x
- BGB § 1484 Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft 1x
- BGB § 1485 Gesamtgut 1x
- BGB § 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut 1x
- BGB § 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge 1x
- BGB § 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten 1x
- BGB § 1489 Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten 1x
- BGB § 1490 Tod eines Abkömmlings 1x
- BGB § 1491 Verzicht eines Abkömmlings 1x
- BGB § 1492 Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten 1x
- BGB § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten 1x
- BGB § 1494 Tod des überlebenden Ehegatten 1x
- BGB § 1495 Aufhebungsantrag eines Abkömmlings 1x
- BGB § 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung 1x
- BGB § 1497 Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung 1x
- BGB § 1498 Durchführung der Auseinandersetzung 1x
- BGB § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten 1x
- BGB § 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge 1x
- BGB § 1501 Anrechnung von Abfindungen 1x
- BGB § 1502 Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten 1x
- BGB § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen 1x
- BGB § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen 1x
- BGB § 1505 Ergänzung des Anteils des Abkömmlings 1x
- BGB § 1506 Anteilsunwürdigkeit 1x
- BGB § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft 1x
- BGB § 1508 1x
- BGB § 1509 Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung 1x
- BGB § 1510 Wirkung der Ausschließung 1x
- BGB § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings 1x
- BGB § 1512 Herabsetzung des Anteils 1x
- BGB § 1513 Entziehung des Anteils 1x
- BGB § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags 1x
- BGB § 1515 Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten 1x
- BGB § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten 1x
- BGB § 1517 Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil 1x
- BGB § 1518 Zwingendes Recht 1x
- BGB § 1519 Vereinbarung durch Ehevertrag 1x
- BGB § 748 Lasten- und Kostentragung 3x
- BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang 3x
- BGB § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss 3x
- ZPO § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x