BGB § 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von