Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.
BGB § 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.