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BGB § 1471 Beginn der Auseinandersetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.

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