BGB § 1483 Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 86/19
23. Dezember 2019
3 Wx 86/19 23. Dezember 2019
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 626/04-171
27. Oktober 2005
8 U 626/04-171 27. Oktober 2005