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BGB § 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last:

1.
die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;
2.
die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären, im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden;
3.
eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 1/22
27. Januar 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
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Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
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Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 316/97
18. Juni 1998
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 135/88
7. Dezember 1988
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