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BGB § 1503 Teilung unter den Abkömmlingen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre.

(2) Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.

(3) Ist einem Abkömmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden, so fällt sie den Abkömmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 Wx 1/22
27. Januar 2022
2 Wx 1/22 27. Januar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
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Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014
Urteil vom Landgericht Duisburg - 6 O 316/97
18. Juni 1998
6 O 316/97 18. Juni 1998
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 135/88
7. Dezember 1988
8 U 135/88 7. Dezember 1988