Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 1512 Herabsetzung des Anteils
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.