BGB § 1558 Zuständiges Registergericht

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 2520/20
30. September 2021
14 K 2520/20 30. September 2021