Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 2520/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Stadt XXX auf der Grundlage des zwischenzeitlich im Umweltverwaltungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (UVwG) geregelten Umweltinformationsanspruchs (oder auf Grundlage anderer gesetzlicher Informationsansprüche) verpflichtet ist, dem Kläger Daten zu Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf einem Teil ihrer Gemarkung zur Verfügung zu stellen.
Der in XXX wohnhafte Kläger ist ausweislich seiner privaten Homepage u.a. Vorsitzender des Obst- und Gartenbauvereins XXX wie auch des Bezirks-Obst- und Gartenbauvereins XXX und beschäftigt sich dabei insbesondere mit der Vermittlung von Wissen über und der Förderung einer Einrichtung von Streuobstwiesen. In diesem Rahmen erfasst er nach den Angaben auf seiner Homepage seit einiger Zeit mit QGIS (dies ist eine im Internet frei zugängliche Geoinformationssystemsoftware zum Betrachten, Bearbeiten, Erfassen und Analysieren räumlicher Daten) unter anderem die XXX Streuobstbestände.
Mit E-Mail vom 08.11.2019 übersandte er eine E-Mail folgenden Inhalts an die Beklagte:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem. dem Umweltinformationsgesetz die Zurverfügungstellung der Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters. Die einfachste Art und Weise wäre die Auflistung der Lagebuch-Nummern bzw. eine Bildschirm-Hardcopy mit den farbig markierten städtischen Grundstücken.
Mit freundlichen Grüßen“
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 16.12.2019 führte ein Mitarbeiter der Umweltstelle des Stadtplanungsamts der Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger und hielt hierzu das Folgende fest (vgl. AS 2 der Behördenakte):
„Herr XXX besteht auf die Herausgabe der Daten und will dies im Zweifel gerichtlich klären lassen.
Er beabsichtigt Vorschläge auf städt. Grundstücken zu unterbreiten: Pflanzung von Bäumen u. Sträuchern, Anlage von Streuobstflächen, Erosionsschutzbepflanzung. Vornehmlich geht es ihm um „Alten Graben“.“
In der Folge wandte sich der Kläger - neben weiterem Mailverkehr mit der Beklagten - mit E-Mail vom 10.12.2019 auch an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: Landesdatenschutzbeauftragter) und bat diesen unter Vorlage seiner Anfrage an die Beklagte um Mitteilung, ob er auch ohne eine rechtsmittelfähige Verfügung der Stadt XXX vor Gericht Klage erheben könne und ob dort im Hinblick auf den nach § 12 Abs. 7 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vorzulegenden Bericht Interesse am Verfahrensausgang bestehe.
Mit E-Mail vom 08.01.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe sein Auskunftsersuchen eingehend geprüft. Die von ihm gewünschten Informationen seien keine Umweltinformationen, weshalb die von ihm begehrten Daten nicht herausgegeben werden dürften. Eigentumsverhältnisse gehörten zu personenbezogenen Daten und unterlägen dem Datenschutzgesetz. Der Antrag werde hiermit abgelehnt. Der E-Mail war ferner eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach der Kläger innerhalb eines Monats entweder eine Überprüfung dieser Entscheidung durch die Beklagte außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens verlangen könne, oder aber - anstelle dessen oder auch zusätzlich - Widerspruch hiergegen einlegen könne.
Nachdem der Kläger hiergegen mit weiterem Schreiben vom 14.01.2020 Widerspruch eingelegt und um zeitnahe Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheids gebeten hatte (vgl. AS 21 der Behördenakte), wandte sich der genannte Mitarbeiter der Umweltstelle des Planungsamts der Beklagten mit E-Mail vom 15.01.2020 erneut an den Kläger, um diesem folgendes Angebot zu unterbreiten (vgl. AS 3 der Behördenakte):
10 
„Guten Tag H. XXX,
nachdem Sie nunmehr eine Ablehnung Ihres Antrags erhalten haben, erneuere ich mein Angebot aus unserem letzten Telefonat.
Ich hatte Ihnen damals mitgeteilt, dass Ihre Ideen aus Sicht der Umweltstelle grundsätzlich begrüßenswert sind, da sie in eine Biotopverbundplanung Eingang finden können. Allerdings ist es ratsam, derartige Pflanzmaßnahmen im Sinne von Biotopaufwertungen und Erosionsschutz unabhängig von der Lage städtischer Grundstücke lediglich nach fachlichen Kriterien zu planen.
Ich biete Ihnen daher erneut an, dass wir in einem Gespräch mit den fachlich betroffenen städtischen Kollegen Ihre räumlich verorteten Ideen besprechen und fachlich bewerten. In diesem Zusammenhang können wir dann prüfen, ob städtische Grundstücke zur Realisierung genutzt werden könnten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über das vom Gemeinderat verabschiedete Aktionsprogramm Artenschutz in begrenztem Umfang auch Grundstücke zweckgebunden zu erwerben.
Wenn Sie hieran Interesse haben sollten, melden Sie sich einfach bei mir.“
11 
Hierauf teilte der Kläger mit E-Mail vom selben Tage mit, er wolle derzeit von diesem Angebot keinen Gebrauch machen, da er sein Widerspruchsschreiben bereits ausgefertigt habe. Er bedauere ausdrücklich, dass vor Gericht geklärt werden müsse, wer Recht habe.
12 
Mit Schreiben vom 18.03.2020 teilte eine Mitarbeiterin des Landesdatenschutzbeauftragten dem Kläger auf seine Anfrage per E-Mail vom 30.12.2019 das Folgende mit (vgl. AS 45-47 der Gerichtsakte):
13 
„Sehr geehrter Herr XXX,
Sie hatten sich bei uns darüber beschwert, dass die Stadt XXX hinsichtlich ihres oben genannten Antrags außer einer Eingangsbestätigung nicht tätig geworden ist. Sie sind der Meinung, dass Ihnen die Informationen zustehen und möchten wissen, ob Sie auch ohne rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt Klage erheben können.
14 
Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz in Verbindung mit dem Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg (UVwG).
15 
Gemäß § 23 Abs. 3 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten
16 
- über den Zustand von Umweltbestandteilen
17 
- über Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken
18 
- oder über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken.
19 
Zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme.
20 
Der Begriff der Umweltinformation ist in Übereinstimmung mit der europäischen Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG weit auszulegen. Dementsprechend ist schon „ein gewisser Umweltbezug der geforderten Angaben ausreichend. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben […] auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme […, denn das] Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist […] zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen Informationen untauglich“ (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008, Az.: 4 C 13.07, Rn. 13).
21 
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) handelt es sich bei Vorschriften über den Informationszugang zu Umweltinformationen um bereichsspezifische abschließende Sonderregelungen, die den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und damit unsere Zuständigkeit zur Beratung nach § 12 Abs. 2 LIFG verdrängen.
22 
Für das Verfahren im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes sind wir rechtlich nicht zuständig, da hier das Informationsfreiheitsrecht hinter das abschließende, speziellere Regelungen enthaltende Umweltverwaltungsgesetz zurücktritt.
23 
Wir bedauern, Sie in dieser Sache nicht unterstützen zu können. Sie müssten sich bei Fragen an das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe wenden.“
24 
Ausweislich einer E-Mail vom 24.03.2020 ergab ein Telefonat einer Mitarbeiterin des Rechtsamts der Beklagten mit dem Kläger am 20.03.2020 folgendes Resultat (vgl. AS 55 der Behördenakte):
25 
„Hallo Herr […],
am letzten Freitag habe ich mit Herrn XXX telefoniert i.S. Auskunftsersuchen XXX / Streuobstwiesen. Herr XXX hat zwar inzwischen einige Bäume und Sträucher auf privaten Grundstücken gepflanzt; sein Auskunftsersuchen ist dennoch aktuell. Ich habe ihm nochmals unsere Rechtsauffassung erläutert und das Angebot von Herrn […] wiederholt. Das Telefonat war freundlich, jedoch geht es Herrn XXX nach seinen eigenen Aussagen ums Prinzip – er möchte eine gerichtliche Klärung seines Rechts auf Auskunft, und keine Präzisierung oder Einschränkung seines Antrags auf diejenigen Grundstücke, die für das Naturschutzprojekt letztlich in Betracht kommen. Herr XXX besteht auf einen formalen Bescheid, der als Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Klage genutzt werden soll. […]
26 
Mit gebührenfreiem (Ziffer 2) Bescheid vom 25.03.2020 lehnte daraufhin die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zurverfügungstellung der Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters (erneut) ab (Ziffer 1 des Bescheids). Zur Begründung führte die Beklagte aus, Grundlage des Informationsanspruchs sei im vorliegenden Fall § 24 Abs. 1 UVwG, wonach jede Person einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen habe, über die eine informationspflichtige Stelle verfüge, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die Informationen, auf die sich der Antrag des Klägers beziehe, seien jedoch keine Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Definition des § 23 Abs. 3 UVwG. Die Information über alle städtischen Grundstücke auf der Gemarkung XXX sei für sich genommen keine Information über den Zustand von Umweltbestandteilen. Mit dem Begriff Zustand werde vorrangig die gegenwärtige Beschaffenheit der Umweltbestandteile erfasst, wobei auch in der Vergangenheit liegende und ggf. abgeschlossene Vorgänge erfasst würden (hierfür wird verwiesen auf die Kommentierung von Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht BW, 2017, UVwG § 23 Rn. 23). Die Frage, welche Grundstücke der Stadt XXX gehören, betreffe nicht die Beschaffenheit von Boden oder sonstigen Umweltbestandteilen. Es gehe dabei auch nicht um Faktoren, die Einfluss auf die Beschaffenheit haben oder haben können. Die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken stellten daher keine Beschaffenheitsangabe des Umweltbestandteils „Boden“ oder sonstiger Umweltbestandteile dar. Soweit das Auskunftsersuchen des Klägers dahingehend präzisiert werden könnte, dass er nach gemeinsamer Erörterung seines Projekts die Informationen über geeignete Flächen für die Anlage von Streuobstwiesen und Baum-/Strauchbepflanzung auf der Gemarkung XXX erhalte (§ 25 Abs. 2 UVwG), habe er sich ausdrücklich gegen eine Präzisierung seines Antrags ausgesprochen. Eine teilweise Auskunftserteilung im Sinne des § 27 UVwG sei daher nicht möglich und sein Antrag gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 UVwG abzulehnen gewesen.
27 
Hiergegen legte der Kläger am 27.03.2020 (erneut) Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er im Wesentlichen vor, von Anfang an sei versucht worden, die vom Gesetz zugestandene Information durch teilweise Zugeständnisse zu umgehen. Es bestehe Einigkeit darüber, dass nach geltender Rechtslage keine Gründe (wie z.B. ein berechtigtes Anliegen) für sein Begehren notwendig seien. Letztlich gehe es darum, ob es sich bei den angeforderten Auskünften um Umweltinformationen handle oder nicht. Er verwies ferner auf das in Anlage beigefügte Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten vom 18.03.2020, in dem sich die ausdrückliche Aussage finde: „Bei den ersuchten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen …“. Die gesamte Angelegenheit eile, im Jahr 2020 habe XXX seine 1250-Jahr-Feier, auf die Kenntnis der angeforderten Daten habe dies Auswirkungen. Er erwarte alsbald eine rechtsmittelfähige Entscheidung (alle Fakten lägen auf dem Tisch) und versichere, dass er, sofern die Beklagte nicht einlenke, an einer gerichtlichen Klärung festhalte.
28 
In der Folge wies die Beklagte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 als unbegründet zurück (Ziffer 1), legte dem Kläger die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziffer 2) und erhob für diese Entscheidung eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 100 Euro (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, sie sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde. Das Umweltverwaltungsgesetz treffe keine Bestimmung über die zuständige Widerspruchsbehörde (hierfür wird auf § 32 Abs. 2 UVwG verwiesen). Mangels spezialgesetzlicher Vorschriften gälten die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts. Maßgeblich sei somit, in welchem Fachbereich der Informationsanspruch geltend gemacht werde (unter Verweis auf Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.03.2003 - 5 B 61/02 -). Während im übertragenen Wirkungskreis nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO die nächsthöhere Behörde die Widerspruchsbehörde sei, sei dies in Selbstverwaltungsangelegenheiten (wie der vorliegenden) nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde. Da die Aufgabe der Stadtplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB der Stadt als Selbstverwaltungsangelegenheit zugeordnet sei, sei auch der Informationszugang nach dem Umweltverwaltungsgesetz als Selbstverwaltungsangelegenheit zu qualifizieren. Der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet, da die Informationen, auf die sich der Antrag des Klägers beziehe, keine Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Definition des § 23 Abs. 3 UVwG seien (insoweit wird die Begründung des Ausgangsbescheids wiederholt). Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken würden regelmäßig nach den Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) erteilt. Nach § 12 GBO sei die Einsicht ins Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlege (es folgt ein Hinweis auf die zuständigen Stellen zur Einsicht ins Grundbuch der Beklagten). Das Auskunftsersuchen des Klägers enthalte jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass neben der begehrten Auskunft nach dem Umweltverwaltungsgesetz eine Auskunft nach der Grundbuchordnung begehrt werde. Darüber hinaus wäre kein berechtigtes Interesse für eine solche Einsichtnahme dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 verwiesen.
29 
Hiergegen hat der Kläger am 10.06.2020 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, er sei nach wie vor der Auffassung, dass ihm die begehrte Auskunftserteilung nach den entsprechenden Regelungen des Umweltinformations-, Umweltverwaltungs- und Informationsfreiheitsgesetzes zustehe. Es sei daher notwendig für die Streitparteien ein Urteil zu erwirken, ob es sich bei den in Rede stehenden Daten um „Umweltinformationen“ handle. Der Kläger verweist auf den bisherigen Verfahrensverlauf sowie auf das Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten vom 18.03.2020, auf das die Beklagte mit keinem Wort eingehe. Die gesamte Angelegenheit eile; er würde sich eine Entscheidung innerhalb der nächsten drei Monate wünschen. Obwohl für die im Jahr 2020 anstehende XXX 1250-Jahr-Feier viele Veranstaltungen wegen der Corona-Krise abgesagt worden seien, wäre die Kenntnis der angeforderten Daten unter Naturschutzgesichtspunkten von Bedeutung.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.03.2020 und ihres Widerspruchsbescheids vom 22.04.2020 zu verpflichten, die mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ zu erteilen.
32 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung trägt sie in Ergänzung der Begründung ihrer Bescheide vor, auch die Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten vom 18.03.2020 ändere nichts daran, dass die vom Kläger begehrten Informationen keine Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts seien. Zwar führe der Kläger zutreffend an, dass der Landesdatenschutzbeauftragte in diesem Schreiben davon ausgehe, es handele sich bei den beantragten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes in Verbindung mit dem Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg. Die Rechtsauffassung des Landesdatenschutzbeauftragten sei für die Beklagte jedoch nicht verbindlich; sie sei vielmehr zu einer eigenen Prüfung und Einschätzung der Sach- und Rechtslage rechtlich verpflichtet. Dies gelte umso mehr, als der Landesdatenschutzbeauftragte sich mit der hier entscheidenden Rechtsfrage nicht näher auseinandersetze, sondern - zu Unrecht - ohne nähere Prüfung unterstelle, dass die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken zu den Daten über den „Zustand von Umweltbestandteilen“ oder zu den zustandsbildenden Faktoren und damit zu den Umwelt-informationen im Sinne des Umweltinformationsrechts gehörten. Es könne daher offen bleiben, ob der Landesdatenschutzbeauftragte die Frage nach dem Rechtscharakter der ersuchten Daten abschließend hätte prüfen müssen, wofür spreche, dass bei der Ablehnung einer Einstufung als Umweltinformationen die Subsidiarität des Landesinformationsfreiheitsgesetzes weggefallen und die Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten eröffnet gewesen wäre.
35 
Zwar sei für umweltbezogene Auskunftsersuchen die Darlegung eines berechtigten Interesses grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern ein Antrag jedoch zu unbestimmt sei, sei dem Antragsteller gemäß § 25 Abs. 2 UVwG die Gelegenheit zur Präzisierung zu geben. Sie habe dem Kläger daher in mehreren Telefonaten die Möglichkeit zur Präzisierung seines Antrags eingeräumt. Dieser sei dabei sowohl vom zuständigen Fachamt als auch vom Rechtsamt dahingehend unterstützt worden, dass er das Ziel seines Auskunftsbegehrens, nämlich die Sondierung geeigneter Grundstücke für ein Naturschutzprojekt, gemeinsam mit der Beklagten erreichen und umsetzen könne. Hierbei habe sie nicht beabsichtigt, das Recht auf Auskunftserteilung durch Forderung nach der Darlegung eines berechtigten Interesses zu beschränken, sondern vielmehr dem Kläger den Zugang zu den gewünschten Informationen im rechtlich möglichen Rahmen zu gewähren. Nachdem er diesen Vorschlag abgelehnt habe, sei der Antrag gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 UVwG abzulehnen gewesen.
36 
Auf die Bitte des Gerichts um Prüfung und Mitteilung, ob die begehrten Informationen auf der Grundlage des allgemeinen Informationsanspruchs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz erteilt werden könnten, hat die Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 22.09.2021 weiter vorgetragen, dies sei nicht der Fall. Der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sei bereits nicht eröffnet, da die vom Kläger im Kern begehrte Auskunft darüber, „ob“ die Stadt Grundeigentum besitze und falls ja, um welches Eigentum es sich dabei handle, sich nicht auf „amtliche Informationen“ im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes beziehe, da sowohl die Liste der Flurstück-Nummern als auch die Liste der städtischen Grundstücke keine amtlichen Informationen in diesem Sinne seien. Der Fall habe grundsätzliche Bedeutung, da soweit ersichtlich hierzu weder Rechtsprechung noch Literatur bislang Stellung genommen hätten. Bei der hier aufgeworfenen Frage, ob die Stadt in einem bestimmten Ortsteil über Grundeigentum verfüge, handle es sich nicht um eine amtliche Information im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, denn die hierfür geforderte amtliche Zweckbestimmung setze einen Zusammenhang mit amtlicher Tätigkeit voraus, der bei dem Auskunftsersuchen zu Grundeigentum und der (ausforschenden) Frage nach Flurstück-Nummern nicht gegeben sei. Zwar sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Zugangsanspruch auf Informationen aus hoheitlichem Verwaltungshandeln beschränken wollte (hierfür wird verwiesen auf VG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2011 - 13 K 3505/09 -), ein amtlicher Zweck in dem genannten Sinne sei (im Hinblick auf die Ziele des Gesetzes) jedoch nicht gegeben, wenn - wie vorliegend - mit der Information weder die Transparenz des Verwaltungshandelns noch die Herstellung einer demokratischen Öffentlichkeit, der Gedanke der Partizipation der Bürger oder die Erfüllung eines Kommunikationsbedürfnisses der Verwaltung mit den Beteiligten gefördert werden könne. Anders wäre die Rechtsfrage möglicherweise zu beurteilen, wenn der Kläger in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück Auskunft begehren würde - je nachdem, über welches Verwaltungshandeln oder welchen „amtlichen Zweck“ der Kläger Auskunft wünsche, würde ihm dies mitgeteilt werden können. Gleiches gelte, wenn er gezielt Informationen und Zusammenarbeit für die Unterstützung in einem Naturschutzprojekt begehren würde. Insofern werde ihm nochmals angeboten, seinen Antrag auf Auskunftserteilung zu präzisieren und gemeinsam mit dem Fachamt nach geeigneten Flächen zu suchen, auf denen ein Naturschutzprojekt mit Streuobstwiesen umgesetzt oder unterstützt werden könne. Für eine weitergehende Offenlegung aller städtischen Grundstücke, die - aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen - für ein Naturschutzprojekt oder Streuobstwiesen nicht in Betracht gezogen werden könnten, dürfte dann auch aus dem Grundbuchrecht keine Rechtsgrundlage bestehen.
37 
Gegen einen Auskunftsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz spreche ferner auch, dass Auskünfte über Rechte und Rechtspositionen an Grundeigentum durch Spezialvorschriften im Grundbuchrecht geknüpft seien. Dies folge aus dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Grundsatz, dass die Gemeinden sich stets auf den einfach-rechtlichen Schutz des Eigentums berufen könnten. Auskünfte über Eigentumsverhältnisse an Grundstücken bedürften nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich - anders als Auskunftsrechte über Verwaltungshandeln - eines in § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ausdrücklich geregelten berechtigten Interesses. Diese Ansprüche über Rechte an und aus Grundstücken seien mithin keine voraussetzungslosen Jedermann-Rechte. Hierin liege ein wesentlicher, entscheidungserheblicher Unterschied gegenüber denjenigen Ansprüchen, die auf Transparenz von Verwaltungshandeln und Erleichterung der Bürgerkommunikation abzielten. Ein solches habe der Kläger hier bei der Antragstellung nicht dargelegt; ein solches sei auch nicht ersichtlich, selbst wenn man dessen mündliche Ausführungen im Rahmen seiner telefonischen Anhörung berücksichtige. Offenbar wolle er, der im Naturschutz engagiert sei, geeignete Flächen für ein Projekt zur Anlage von Streuobstwiesen finden. Ihm sei daher mehrfach angeboten worden, in persönlichen Gesprächen die näheren Einzelheiten zu besprechen und gemeinsam mit dem zuständigen Fachamt zu überlegen, ob und ggf. welche geeigneten Grundstücke die Stadt anbieten oder zur Verfügung stellen könnte. Unabhängig von der beschriebenen materiellen Rechtslage wäre die Beklagte nach dem hier zu beurteilenden Auskunftsanspruch nicht auskunftspflichtige oder auskunftsberechtigte Stelle für einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch.
38 
Selbst, wenn der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eröffnet wäre, stünde einer Auskunftserteilung der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG entgegen, wonach ein Auskunftsanspruch nicht bestehe, soweit und solange das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der informationspflichtigen Stelle im Wirtschaftsverkehr haben könne. Zweck dieses Ablehnungsgrundes sei der Schutz der Einnahmen der informationspflichtigen Stellen und die Berücksichtigung haushaltsrechtlicher Grundsätze. Die Information darüber, ob und in welchem Umfang eine Kommune über städtisches Grundeigentum in einem bestimmten Ortsteil und/oder einer bestimmten Gemarkung verfüge, sei von zentraler wirtschaftlicher haushaltsrechtlicher Bedeutung. Die gesamte langfristige Stadtplanung, die kommunale Wirtschaftsförderung, die Ansiedlungspolitik und die Frage nach der Planung kommunaler Infrastruktur hänge davon ab, ob und in welchen Bereichen die Kommune beispielsweise Bauland ausweisen werde, Umlegungsverfahren einleite, Bebauungspläne erlasse oder Wirtschaftsunternehmen ansiedle. Wären die Informationen über städtisches Eigentum und städtische Grundstücke in der vom Kläger begehrten Weise zugänglich, wären in den Kommunen erhebliche Spekulationen um Grundstücke und Beteiligungen zu befürchten und negative Auswirkungen auf den lokalen und regionalen Wettbewerb nicht zu verhindern. Die Erfüllung der originären Aufgabe einer kommunalen Verwaltung, nämlich der mittel- und langfristigen Planung und Schaffung einer kommunalen Infrastruktur, wäre durch nicht steuerbare Preisentwicklungen und -spekulationen gefährdet. Die nachteiligen Auswirkungen auf die berechtigten Interessen einer Kommune im Wirtschaftsverkehr lägen auf der Hand, wenn diese verpflichtet wäre, die Lage und Flurstück-Nummern aller städtischen Grundstücke auf einer bestimmten Gemarkung oder in einem bestimmten Ortsteil zugänglich zu machen. Etwas Anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn Auskunft darüber verlangt würde, ob für ein bereits konkret bezeichnetes Grundstück z.B. ein Bebauungsplan vorhanden sei, oder eine bestimmte Nutzung vorgesehen sei. In einem solchen Fall wäre jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob und ggf. welche Informationen erteilt werden könnten. So liege der Fall hier aber nicht; vielmehr begehre der Kläger die Auskunft über alle städtischen Grundstücke in dem beschriebenen Bereich, womit die Möglichkeit eröffnet wäre, deren wirtschaftliche Nutzbarkeit abzuschätzen. Genau dies solle aber nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Regelung des Ausschluss-tatbestands in § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG verhindert werden.
39 
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie die Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
41 
Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht eine Bestandskraft des (ersten) Ablehnungsbescheides vom 08.01.2020 entgegen, gegen welchen der Kläger im Übrigen mit Schreiben vom 14.01.2020 Widerspruch erhoben hat, nachdem die Beklagte das Informationsbegehren des Klägers auf dessen Widerspruch hin in der Form eines Zweitbescheides vom 25.03.2020 erneut in der Sache geprüft und die begehrte Auskunftserteilung erneut versagt hat (vgl. zur Neueröffnung des Rechtsschutzes im Falle eines Zweitbescheides nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/derselbe, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 m.w.N. auch zur Rspr.). Hiergegen wurde nunmehr auch ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß bei der Beklagten durchgeführt. Diese war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO in der hier gegebenen Fallgestaltung für den Erlass auch des dieses abschließenden Widerspruchsbescheids zuständig, da es sich hierbei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass mit dem Informationszugangsrecht nach dem Umweltverwaltungsgesetz (ebenso wie mit demjenigen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz) eine neue, selbständige Aufgabe begründet wurde, die die Gemeinden oder Landkreise nach § 2 Abs. 1 GemO bzw. § 2 Abs. 1 LKrO grundsätzlich „unter eigener Verantwortung“ verwalten, oder vielmehr darauf abstellt, in welchem Fachbereich der Anspruch geltend gemacht wird (im erstgenannten Sinne Debus, in: derselbe, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 32 UVwG unter Verweis auf ebendiesen, ebenda, § 9 LIFG ), da das Informationsbegehren des Klägers maßgeblich auf Informationen über das Eigentum der Beklagten an Grundstücken, mithin ein haushaltsrelevantes Element des Gemeindevermögens und damit auf eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO gerichtet ist.
42 
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Informationserteilung. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
43 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ ergab sich im bei der Geltendmachung von Informationsansprüchen jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 10 S 2060/20 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG) weder aus den vom Kläger für einschlägig gehaltenen bereichsspezifischen Regelungen des Umweltinformationsrechts nach dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes (UVwG vom 25.11.2014, GBl. 2014, S. 592, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020; GBl. 2020, S. 37, 43; dazu unter 1.), noch aus dem in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG, GBl. 2009, S. 802, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019, GBl. S. 161, 183) oder aus dem allgemeinen Informationsanspruch der Bürger im Hinblick auf „amtliche Informationen“ nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG vom 17.12.2015, GBl. 2015, S. 1201, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2018, GBl. 2018, S. 173, 185; jeweils unter 2.):
44 
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine „informationspflichtige Stelle“ im Sinne von § 23 Absatz 1 UVwG verfügt (dies schließt die Beklagte als „andere Stelle der öffentlichen Verwaltung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2. Alt. UVwG ein), ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
45 
Der Anwendungsbereich dieses besonderen Informationsanspruchs nach dem zwischenzeitlich im Umweltverwaltungsgesetz kodifizierten Umweltinformationsrecht auf Landesebene (vgl. zur Zielsetzung dieser Kodifikation die Gesetzesbegründung zum UVwG auf LT-Drs. 15/5487, S. 83 ff. sowie Feldmann/Heiland, Das neue baden-Württembergische Umweltverwaltungsgesetz, VBlBW 2015, S. 49 ) ist jedoch im Fall der vom Kläger begehrten Informationen nicht eröffnet, da es sich bei diesen weder um „Umweltinformationen“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG (unter a), noch um solche im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG handelt (unter b), während eine Zuordnung zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 - 6 UVwG in Bezug genommenen Kategorien von Umweltinformationen hier schon im Ansatz nicht in Betracht kommt.
46 
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
47 
Der Begriff der „Umweltinformationen“ im baden-württembergischen Landesrecht ist unionsrechts- und völkerrechtskonform mit Blick auf die Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, Amtsblatt 2003, Nr. L 41, S. 26) bzw. die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, Amtsblatt 2005, Nr. L 124, S. 4 bzw. BGBl. 2006 II S. 1251) auszulegen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris m.w.N.). Wiewohl die in § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 UVwG aufgezählten Fälle in Betracht kommender Umweltinformationen vom Gesetzgeber dort abschließend benannt sind (vgl. hierzu nur Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. auch zur Rspr. zur parallelen Normierung im Bundesrecht), ist der Begriff der „Umweltinformationen“ insgesamt grundsätzlich weit auszulegen (vgl. hierzu wiederum Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; sowie Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zur Rspr. zum Bundesrecht).
48 
Der Kläger ist - wie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert - unter Berufung auf diese Rechtsprechungslinie der Auffassung, die von ihm begehrten Informationen bezögen sich deshalb auf Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG, weil diese den „rechtlichen Zustand“ des Umweltbestandteils „Boden“ beträfen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
49 
„Boden“ meint in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BBodSchG zunächst einmal die oberste Schicht der Erdkruste einschließlich ihrer flüssigen oder gasförmigen Bestandteile ohne Grundwasser und Gewässerbetten (vgl. dazu nur Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. auch zur Rspr. zur parallelen Normierung im Bundesrecht). Zwar wäre der - insoweit auslegungsfähige - Wortlaut des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG grundsätzlich offen für ein extensives Verständnis des Umweltinformationsrechts, wie es der Kläger vertritt, indem er nicht nur die - jedenfalls erfasste - (gegenwärtige oder vergangene, vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.1998 - 10 S 58/97 -, NVwZ 1998, S. 987 f.) - tatsächliche Beschaffenheit der in der Norm benannten Umweltbestandteile - hier: des Bodens - dem Begriff der „Umweltinformationen“ unterstellt sehen möchte, sondern darüber hinaus auch deren rechtliche Zuordnung in Bezug auf die Eigentümerstellung der Gemeinde.
50 
Allerdings decken Sinn und Zweck der Regelungen zum Umweltinformationsrecht die vom Kläger verfochtene Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG nicht, diese würde vielmehr den Anwendungsbereich überdehnen, wie die Beklagte zutreffend vorträgt.
51 
Wiewohl - wie gesehen - mit Rücksicht auf den Zweck des Umweltinformationsrechts, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. hinsichtlich des UVwG LT-Drs. 15/5487, S. 47 f.), die einzelnen Kategorien in Betracht kommender Umweltinformationen weit auszulegen sind (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, ZUR 2018, S. 43 <44>), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zumindest „ein gewisser Umweltbezug“ erforderlich, um die Zuordnung begehrter Daten zum speziellen Informationsregime des Umweltinformationsrechts zu ermöglichen (vgl. hierzu zuletzt - unter Aufhebung und Zurückverweisung des genannten VGH-Urteils vom 29.06.2017, aber im rechtlichen Ausgangspunkt übereinstimmend - BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, NVwZ 2019, S. 1514 im Kontext des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG aber verallgemeinerungsfähig; dort in Bezug auf einen beamtenrechtlichen Vermerk aus dem baden-württembergischen Innenministerium über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 sowie auf Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutsche Bahn AG betreffend das Bahnprojekt „Stuttgart 21“). Auszuscheiden aus dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts (vgl. zum allgemeinen Informationsfreiheitsrecht nach dem LIFG unter 2.) sind damit diejenigen Informationen, die als solche „umweltneutral“ sind (angelegt bereits bei BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369), was hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG benannten Umweltbestandteile regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn die begehrten Informationen keinen Bezug zur tatsächlichen Beschaffenheit des jeweiligen Umweltmediums aufweisen.
52 
Dementsprechend sind denn auch die bisher in Rechtsprechung und Literatur angenommenen Anwendungsfälle des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG bzw. der Parallelnormen auf Bundes- bzw. der Ebene anderer Länder zum Zustand des Umweltbestandteils „Boden“ deutlich abweichend gelagert: Hierzu gehören etwa das Vorhandensein von Bodenschätzen im Sinne von § 3 BBergG (Braun- und Steinkohle, Erze, Salze, Kali, Erdöl und Erdgas sowie Erdwärme), erfasst werden ferner die Messlinien und Messdaten nach § 125 BBergG zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche, das Grubenbild nach § 63 Abs. 2 BBergG, § 9 Abs. 1 MarkschBergV oder etwa auch Dioxinbelastungen in Tongruben (vgl. zum Ganzen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zur Rspr.). Nicht erfasst werden hingegen in Ermangelung eines hinreichenden Umweltbezugs Informationen zur Entwicklung und Veräußerung von Wegeparzellen (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG unter Verweis auf VG Koblenz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 K 2012/07 -, juris , das im konkreten Fall den Veräußerungswert, die Parzellengröße und die Person des Erwerbers als „umweltneutral“ einstufte, weil mit diesen keine Aussagen zur Nutzungsart verbunden seien). Charakteristisch für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG im Hinblick auf den Umweltbestandteil „Boden“ ist mithin - neben dem nach dem Vorstehenden erforderlichen Umweltbezug - gerade das tatsächliche Element; dies würde mit der vom Kläger begehrten erweiternden Auslegung dieser Vorschrift überschritten.
53 
Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus dem Schreiben einer Mitarbeiterin des Landesdatenschutzbeauftragten vom 18.03.2020, das - entgegen der Einschätzung beider Beteiligten - abgesehen von seiner ohnehin fehlenden Bindungswirkung sowohl für die Beklagte, als auch für das Gericht - keine eigenständige Prüfung und Annahme des Vorliegens von „Umweltinformationen“ im Falle der hier vom Kläger begehrten Daten vornimmt, sondern vielmehr lediglich unter Mitteilung der genannten Rechtsgrundlagen unter - allerdings missverständlichem - Verweis darauf, dass es sich „[b]ei den ersuchten Informationen […] um Umweltinformationen [handle]“ (gemeint ist: nach der Rechtsauffassung des Klägers im Antrag vom 08.11.2019), mitteilt, „[f]ür das Verfahren im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes […] rechtlich nicht zuständig“ zu sein (vgl. nochmals AS 45-47 der Gerichtsakte). Scheidet nach alledem die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG im vorliegenden Fall aus, kommt allenfalls noch eine Zuordnung der hier begehrten Informationen zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG in Betracht.
54 
b) Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Buchstabe a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme (Buchstabe b).
55 
Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 e) der Umweltinformations-Richtlinie auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 c) Umweltinformations-Richtlinie, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente (vgl. hierzu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, S. 1775 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Insbesondere kennt das deutsche Umweltinformationsrecht im Anschluss an die entsprechenden Vorgaben der Umweltinformations-Richtlinie kein Kriterium der „Unmittelbarkeit“ oder „Mittelbarkeit“ des Umweltschutzes, da ein solches (auf Bundesebene) weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 a) der Umweltinformations-Richtlinie genannt wird und überdies zur Abgrenzung der dem Gesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369 m.w.N. auch zur Rspr. des EuGH).
56 
Nachdem der Kläger - wie zwischen den Beteiligten schon im Verwaltungsverfahren mehrfach erörtert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt - seinen Antrag auch im Hinblick auf etwaige eigene (aktive) Planungen der Beklagten für den Einsatz gemeindeeigener Grundstücke zur Nutzung (auch) als Streuobstwiesen nicht präzisieren wollte, käme im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG die Annahme einer Eigenschaft als Umweltinformationen in dem dort benannten Sinne allerdings allenfalls in der Form einer „Maßnahme durch Unterlassen“ in Betracht.
57 
Unter das Begriffspaar der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ soll nach der Kommentar-Literatur auch ein Unterlassen zu fassen sein, dies jedoch nur bei Vorliegen einer Rechtspflicht zum Handeln (vgl. dazu nur Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zum Bundesrecht). Eine solche Rechtspflicht der Beklagten zum Handeln wird in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings schon vom Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich.
58 
2. Kommt danach ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ als Umweltinformationen nach den Vorschriften des Umweltverwaltungsgesetzes mangels Anwendbarkeit des dort normierten besonderen Informationsanspruchs nicht in Betracht, ist weiter zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Informationsanspruch gegen die Beklagte sich stattdessen aus § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ergeben kann, wonach „Antragsberechtigte“ (dies sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 LIFG u.a. alle natürlichen Personen des Privatrechts, mithin auch der Kläger) nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den „informationspflichtigen Stellen“ (dies schließt gemäß § 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Beklagte als Gemeinde ein) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen haben.
59 
Zwar stehen entgegen der Auffassung der Beklagten mit den genannten Daten „amtliche Informationen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 LIFG in Rede, weshalb der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich eröffnet wäre (unter a). Einer Anwendung dieses allgemeinen Informationsanspruchs steht im Fall der vom Kläger hier begehrten Informationen allerdings sowohl die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf vorrangige spezialgesetzliche Regelungen des Informationszugangs (unter b), als auch der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG im Hinblick auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr entgegen (unter c).
60 
a) Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind „amtliche Informationen“ im Sinne dieses Gesetzes legaldefiniert als jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
61 
Für die Frage, ob eine amtliche Zweckbestimmung einer Information in diesem Sinne vorliegt, ist eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit amtlicher Tätigkeit, unerheblich ist hingegen, wer Urheber der Information ist oder welche Rechtsnatur das der Information zugrundeliegende behördliche Handeln hat. Eindeutig nicht amtlich sind private Informationen; solche Informationen werden auch nicht deshalb amtlich, weil sie in den Räumen der informationspflichtigen Stelle aufbewahrt werden (vgl. zum Ganzen Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 3 LIFG m.w.N. auch zur Rspr.). Entscheidend ist demnach, dass die Information im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist. Auf Grund des Gesetzeszwecks unterliegt die Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis; nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff „amtliche Informationen“ ausgeschlossen (in diesem Sinne zur Parallelnorm in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IFG des Bundes und insoweit aufgrund identischer Begriffsbildung übertragbar Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 2 ).
62 
Zwar weist die Beklagte mit ihrem Vorbringen, dass die vom Kläger im Kern begehrte Auskunft darüber, „ob“ die Stadt Grundeigentum besitze und falls ja, um welches Eigentum es sich dabei handle, sinngemäß zutreffend darauf hin, dass diese Fragen zunächst einmal das „Privateigentum“ der Beklagten berühren, weshalb die amtliche Zwecksetzung dieser Informationen insoweit zweifelhaft erscheint. Allerdings belegt gerade der weitere Vortrag der Beklagten im Kontext des Ausschlusstatbestands nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG, dass mit den genannten Informationen über das vorhandene Privateigentum der Gemeinde darüber hinaus jedenfalls „auch-amtliche“ Zwecke verfolgt werden; dies eröffnet nach den genannten Grundsätzen indes bereits den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.
63 
b) Dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch steht hier allerdings die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf vorrangige abschließende Regelungen in spezialgesetzlichen Vorschriften zum Informationszugang entgegen. Hiernach gehen andere Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in diesen abschließend geregelt ist.
64 
Die Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, „soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln“ (so LT-Drs. 15/7720, S. 58). „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG sind Rechtsnormen mit Außenwirkung. Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist. Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs; ergänzend kann die Art des Informationszugangs hinzutreten. Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). Maßgeblich ist mithin, ob die in den Blick zu nehmende Zugangsregelung eine „Teilmenge“ des § 1 Abs. 2 LIFG darstellt. Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.).
65 
aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 LIFG allerdings hier nicht im Hinblick auf die Regelungen des Landesgeodatenzugangsgesetzes ausgeschlossen.
66 
In Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (Abl. 2007, Nr. L 108, S. 1) dient dieses Gesetz ausweislich § 1 LGeoZG dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen (Ziffer 1) sowie die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Ziffer 2). Gemäß § 2 Abs. 1 LGeoZG gilt dieses Gesetz für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und erfasst insbesondere Geodaten, worunter nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LGeoZG „alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet“ zu verstehen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 gilt dieses Gesetz u.a. für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und sich auf das Hoheitsgebiet Baden-Württembergs beziehen (Ziffer 1), in elektronischer Form vorliegen Ziffer 2), bei einer geodatenhaltenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unter ihren öffentlichen Auftrag fallen (Buchstabe a) und von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt wurden (aa) oder bei einer solchen eingegangen sind (bb) oder von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert werden (cc) und sie betreffen eines oder mehrere der im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) bis hh) LGeoZG im Einzelnen benannten Themen. Eine Anwendung des Landesgeodatenzugangsgesetzes käme vorliegend in Betracht mit Blick auf „Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl)“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 e) LGeoZG) sowie mit Blick auf „Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden)“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 f) LGeoZG).
67 
Zutreffend gehen gleichwohl beide Beteiligte davon aus, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auf das hier verfolgte Informationsbegehren des Klägers keine Anwendung finden. Zweifelhaft ist insofern schon, ob für das hier verfolgte - individuelle - Informationsbegehren des Klägers eine Anspruchsgrundlage nach dem Landesgeodatenzugangsgesetz besteht, das in § 11 Satz 1 LGeoZG vielmehr vorsieht, dass Geodaten und Geodatendienste vorbehaltlich des § 12 allgemein „für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen“ sind. Jedenfalls aber ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 6 LGeoZG nicht eröffnet. Gemäß § 4 Abs. 5 LGeoZG unterliegen die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinne des § 4 Abs. 1 LGeoZG diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist, was für die vom Kläger hier begehrten Informationen schon von diesem nicht vorgetragen wird und auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. zu den insofern in Betracht kommenden mitgliedstaatlichen Regelungen in Umsetzung der Ausnahme für die unterste Verwaltungsebene nach Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie eingehend Neumann, Zugang zu Geodaten, 2014, S. 206 ff.). Unabhängig hiervon werden gemäß § 4 Abs. 6 LGeoZG auch die in den Grundbüchern geführten Daten von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst. Solche Daten stehen hier jedoch mit der Eigentümerstellung der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger näher bezeichneten Grundstücke in Rede (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter bb). Eine Anwendung des Landesgeodatenzugangsgesetzes als gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vorrangige Spezialregelung ist mithin sowohl durch § 4 Abs. 5 LGeoZG, als auch durch § 4 Abs. 6 LGeoZG ausgeschlossen.
68 
bb) Die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist aber nach § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf die vorrangigen Regelungen der Grundbuchordnung ausgeschlossen.
69 
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GBO ist über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ein Protokoll zu führen. Ferner ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 GBO).
70 
Da das deutsche Grundstücksrecht der Eintragung in das Grundbuch - verglichen etwa mit den französischen und englischen Registerapparaten - weitreichende materiell-rechtliche Publizitätswirkungen verleiht, wonach die Eintragung zum einen konstitutives Element für den Erwerb von Rechten an Grundstücken (§ 873 BGB) ist, zum anderen ausgestattet ist mit einer positiven und negativen Richtigkeitsvermutung (§ 891 Abs. 1, Abs. 2 BGB) und gekoppelt mit einer Rechtsscheinwirkung (§ 892 BGB), kann man auch von einem besonders aussagekräftigen, „starken“ Register sprechen, denn das Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers ist im deutschen Recht besonders geschützt. Dieser Schutz ginge jedoch ins Leere, bestünde nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme, gäbe es keine formelle Publizität des Registers (vgl. dazu nur Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021 ). Den korrespondierenden Grundsatz der formellen Publizität des Grundbuches enthält § 12 GBO. Danach ist die Einsicht des Grundbuches und der erledigten und unerledigten Urkunden jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin im Sinne einer Filterfunktion - etwa im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG -, missbräuchliche Einsichtnahmen, durch die die schutzwürdigen Interessen der Eingetragenen verletzt werden könnten, zu verhindern. Teil dieses Sicherheitskonzepts ist auch die besondere Protokollierungspflicht für Einsichten in Grundbücher und Grundakten nach § 12 Abs. 4 GBO (vgl. zum Ganzen Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021, § 12 , der in diesem Zusammenhang plastisch von der „Datenbank Grundbuch“ und der „Firewall“ des § 12 GBO spricht, die zu passieren sei; vgl. auch ebenda zu den in Betracht kommenden „berechtigten Interessen“).
71 
Zwar besteht in der vorliegenden Fallgestaltung mit Blick auf die Grundsätze zur Ermittlung einer § 1 Abs. 3 LIFG unterfallenden Normenkonkurrenz nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hier lediglich eine „Teilidentität“ des konkreten klägerischen Informationsbegehrens im Hinblick auf eine Anfrage an das Grundbuchamt. Dieser begehrt vorliegend - ausgehend von der Eigentümerstellung der beklagten Stadt XXX - nähere Informationen über „(Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXXer Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“, während ein Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch - mit umgekehrter Zielrichtung - ausgehend von einem bestimmten Grundstück nähere Informationen über dessen Eigentümer bzw. dingliche Rechtspositionen zum Grundstück vermittelt. Die Vertreterin der Beklagten hat diese Besonderheit einer partiellen, weil gewissermaßen spiegelverkehrten Überschneidung der beiden Informationsrechte in der mündlichen Verhandlung plastisch als eine „reverse-Suche“ bezeichnet.
72 
Gleichwohl ist auch diese partielle Überschneidung nach Sinn und Zweck der Vorschrift von der Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG erfasst. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass sich beide Informationsbegehren (der Antrag des Klägers wie auch ein gedachter Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch) - wenn auch aus unterschiedlicher Perspektive - maßgeblich in dem zentralen Punkt überschneiden, dass eine Information über die Eigentümerstellung der Stadt begehrt wird. Hierin stellt sich das Informationszugangsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO letztlich hinreichend als „Teilmenge“ des Informationsanspruchs nach § 1 Abs. 2 LIFG im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar: Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung decken sich insofern weitestgehend, als „jedem“ (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) bzw. „allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüssen, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind“ der Informationszugang zusteht. Hinsichtlich des Gegenstands dieses Informationszugangs besteht im maßgeblichen Angelpunkt der Information über die Eigentümerstellung näher bestimmter Grundstücke eine hinreichende Überschneidung. Soweit schließlich die zur Information verpflichteten Stellen (die Beklagte als Gemeinde einerseits, das Amtsgericht als Grundbuchamt andererseits; vgl. zur Reform der Grundbuchorganisation in Baden-Württemberg zum 01.01.2018 nur Holzer, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021, § 1 ) auseinanderfallen, beruht dies gerade darauf, dass die Führung des Grundbuchs - wie auch sonst bei registerrechtlichen Informationszugangsansprüchen - einer besonderen Stelle (hier dem Grundbuchamt) exklusiv zugewiesen ist, was mit Blick auf Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 LIFG erst recht für eine vorrangige Spezialregelung im Sinne dieser Norm spricht. Schließlich spricht auch maßgeblich für diese Einstufung, dass fachgesetzlich mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO insofern lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt ist, als die Grundbucheinsicht zwar „jedem“ offensteht, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Informationszugang durch ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der Norm gerechtfertigt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend für das IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 ), was ebenfalls ein starkes Indiz dafür bildet, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 dort entschieden zum Anspruch auf Einsichtnahme in die Todesbescheinigung nach § 22 Abs. 4 und 5 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes).
73 
Dementsprechend geht auch die Kommentierung zum baden-württembergischen Informationszugangsrecht (wenn auch noch ohne die hier aufgeworfene Frage der „Teilidentität“ der Anspruchsgegenstände in den Blick zu nehmen) ohne weiteres davon aus, dass dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wie auch dem Landesinformationsfreiheitsgesetz insbesondere registerrechtliche Zugangsrechte (genannt werden etwa das Vereinsregister, § 78 BGB; das Güterrechtsregister, §§ 1558 Abs. 1, 1563 BGB; das Handelsregister, §§ 8 Abs. 1, 9 HGB; das Personenstandsregister, § 3 und §§ 61 ff. PStG; das Schuldnerverzeichnis, §§ 882 f und 882 h BGB; die Handwerksrolle, § 6 HwO sowie verschiedene Verkehrsregister nach den §§ 30, 39 und 48 ff. StVG; vgl. zur fortbestehenden Beschränkung des Informationszugangs zu derartigen Registern auch Brink, in: derselbe/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 1 ), darunter auch der Anspruch auf Grundbucheinsicht nach den §§ 1 und 12 GBO, jedenfalls dann vorgehen, wenn diese - wie hier mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO - weitere einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen normieren (vgl. nochmals Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend zum IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 , der allerdings darauf hinweist, dass sich für dieses ein Konkurrenzverhältnis zu speziellen Ansprüchen auf Registerzugang im Landesbereich nicht ergibt, weil das IFG des Bundes nach § 1 Abs. 1 nur Bundesbehörden erfasst). Dies erscheint der Kammer aus den genannten Erwägungen auch in der vorliegenden Fallgestaltung als zutreffend, weshalb die Beklagte die vom Kläger begehrte Informationserteilung auch mit Blick auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz im Ergebnis schon deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil dieses auf die hier begehrten Informationen wegen der Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG keine Anwendung findet.
74 
c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Sperrwirkung des Grundbuchrechts über § 1 Abs. 3 LIFG ist der geltend gemachte Informationsanspruch auch deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG eingreift, auf den sich die Beklagte hier auch mit ihrem letzten Schriftsatz vom 22.09.2021 berufen und die dort vorgetragenen Überlegungen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter vertieft hat.
75 
aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr.
76 
Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der - prognostisch zu beantwortenden - Frage, ob das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, kommt diesen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Dies kann eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die genannten Interessen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. = BVerwGE 150, 383 zum weitgehend entsprechenden Ausschlusstatbestand auf Bundesebene betreffend „fiskalische Interessen des Bundes“ nach § 3 Nr. 6 IFG). Der Ausschluss setzt ferner eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht voraus, die von der informationspflichtigen Stelle darzulegen ist (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - 10 S 397/18 -, juris m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 = BVerwGE 150, 383, das unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum IFG maßgeblich darauf abhebt, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein soll).
77 
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG dem Schutz der Einnahmen der informationspflichtigen Stellen und trägt haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. So dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Absatz 3 LHO, § 92 Absatz 1 Satz 2 GemO) und sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Absatz 1 LHO, § 26 GemHVO). Insbesondere bei der Veräußerung von Liegenschaften können fiskalische Interessen durch eine Offenlegung von Information beeinträchtigt werden. Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie andere Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt. Das Land Baden-Württemberg oder die kommunalen Körperschaften liefen sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 15/7720, S. 67 f.).
78 
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner (wiederum auf die Parallelregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG übertragbar) zu Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes ausgeführt, dieser solle, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Ausgehend hiervon habe im dort zu entscheidenden Fall die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben betreffend verschiedener Akten zum Verkauf eines Grundstücks des Bundes zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden müssen; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags dürfe aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der informationspflichtigen Stellen geschaffen werden (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. zur Rspr. = BVerwGE 150, 383).
79 
bb) Im hier zu entscheidenden Fall nimmt die Beklagte zwar im Kern zunächst auf öffentliche Interessen Bezug, wenn sie ausführt, die Information darüber, ob und in welchem Umfang eine Kommune über städtisches Grundeigentum in einem bestimmten Ortsteil und/oder einer bestimmten Gemarkung verfüge, sei von zentraler wirtschaftlicher haushaltsrechtlicher Bedeutung, da ihre langfristige Stadtplanung, die kommunale Wirtschaftsförderung, die Ansiedlungspolitik und die Frage nach der Planung kommunaler Infrastruktur davon abhänge, ob und in welchen Bereichen die Kommune beispielsweise Bauland ausweisen werde, Umlegungsverfahren einleite, Bebauungspläne erlasse oder Wirtschaftsunternehmen ansiedle. Hiermit sind aber nach plausibler Darlegung der Beklagten in der Konsequenz zugleich Interessen im Privatrechtsverkehr dergestalt verknüpft, dass in den Kommunen erhebliche Spekulationen um Grundstücke und Beteiligungen zu befürchten und negative Auswirkungen auf den lokalen und regionalen Wettbewerb nicht zu verhindern sein könnten, wären die Informationen über städtisches Eigentum und städtische Grundstücke ohne weiteres für jedermann in der vom Kläger begehrten Weise zugänglich. In der Tat besteht mit Blick auf den genannten Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands in § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Kommune im Vorfeld späterer, in Umsetzung öffentlicher Zwecke und ggf. auch langfristig angelegter kommunaler Planungen erfolgender privatrechtlicher Grundstücksgeschäfte einer Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter ausgesetzt wäre. Besteht danach prognostisch die Gefahr, dass das Bekanntwerden der vom Kläger hier begehrten Informationen - jedenfalls auch - auf die Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nachteilige Auswirkungen haben kann, genügt dies nach Auffassung der Kammer in Parallele zu den Überlegungen zum Hinreichen „auch-amtlicher“ Zwecke bei der Frage nach der „Amtlichkeit“ von Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG (s.o., unter II. 2. a), um der Beklagten die Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG zu eröffnen.
80 
III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
81 
IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
82 
B E S C H L U S S VOM 27.10.2021
83 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
40 
I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
41 
Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht eine Bestandskraft des (ersten) Ablehnungsbescheides vom 08.01.2020 entgegen, gegen welchen der Kläger im Übrigen mit Schreiben vom 14.01.2020 Widerspruch erhoben hat, nachdem die Beklagte das Informationsbegehren des Klägers auf dessen Widerspruch hin in der Form eines Zweitbescheides vom 25.03.2020 erneut in der Sache geprüft und die begehrte Auskunftserteilung erneut versagt hat (vgl. zur Neueröffnung des Rechtsschutzes im Falle eines Zweitbescheides nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/derselbe, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 m.w.N. auch zur Rspr.). Hiergegen wurde nunmehr auch ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß bei der Beklagten durchgeführt. Diese war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO in der hier gegebenen Fallgestaltung für den Erlass auch des dieses abschließenden Widerspruchsbescheids zuständig, da es sich hierbei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass mit dem Informationszugangsrecht nach dem Umweltverwaltungsgesetz (ebenso wie mit demjenigen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz) eine neue, selbständige Aufgabe begründet wurde, die die Gemeinden oder Landkreise nach § 2 Abs. 1 GemO bzw. § 2 Abs. 1 LKrO grundsätzlich „unter eigener Verantwortung“ verwalten, oder vielmehr darauf abstellt, in welchem Fachbereich der Anspruch geltend gemacht wird (im erstgenannten Sinne Debus, in: derselbe, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 32 UVwG unter Verweis auf ebendiesen, ebenda, § 9 LIFG ), da das Informationsbegehren des Klägers maßgeblich auf Informationen über das Eigentum der Beklagten an Grundstücken, mithin ein haushaltsrelevantes Element des Gemeindevermögens und damit auf eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO gerichtet ist.
42 
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Informationserteilung. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
43 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ ergab sich im bei der Geltendmachung von Informationsansprüchen jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 10 S 2060/20 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG) weder aus den vom Kläger für einschlägig gehaltenen bereichsspezifischen Regelungen des Umweltinformationsrechts nach dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes (UVwG vom 25.11.2014, GBl. 2014, S. 592, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020; GBl. 2020, S. 37, 43; dazu unter 1.), noch aus dem in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG, GBl. 2009, S. 802, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019, GBl. S. 161, 183) oder aus dem allgemeinen Informationsanspruch der Bürger im Hinblick auf „amtliche Informationen“ nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG vom 17.12.2015, GBl. 2015, S. 1201, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2018, GBl. 2018, S. 173, 185; jeweils unter 2.):
44 
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UVwG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine „informationspflichtige Stelle“ im Sinne von § 23 Absatz 1 UVwG verfügt (dies schließt die Beklagte als „andere Stelle der öffentlichen Verwaltung“ i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 2. Alt. UVwG ein), ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt (§ 24 Abs. 1 Satz 2 UVwG).
45 
Der Anwendungsbereich dieses besonderen Informationsanspruchs nach dem zwischenzeitlich im Umweltverwaltungsgesetz kodifizierten Umweltinformationsrecht auf Landesebene (vgl. zur Zielsetzung dieser Kodifikation die Gesetzesbegründung zum UVwG auf LT-Drs. 15/5487, S. 83 ff. sowie Feldmann/Heiland, Das neue baden-Württembergische Umweltverwaltungsgesetz, VBlBW 2015, S. 49 ) ist jedoch im Fall der vom Kläger begehrten Informationen nicht eröffnet, da es sich bei diesen weder um „Umweltinformationen“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG (unter a), noch um solche im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG handelt (unter b), während eine Zuordnung zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 - 6 UVwG in Bezug genommenen Kategorien von Umweltinformationen hier schon im Ansatz nicht in Betracht kommt.
46 
a) Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
47 
Der Begriff der „Umweltinformationen“ im baden-württembergischen Landesrecht ist unionsrechts- und völkerrechtskonform mit Blick auf die Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, Amtsblatt 2003, Nr. L 41, S. 26) bzw. die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, Amtsblatt 2005, Nr. L 124, S. 4 bzw. BGBl. 2006 II S. 1251) auszulegen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris m.w.N.). Wiewohl die in § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 UVwG aufgezählten Fälle in Betracht kommender Umweltinformationen vom Gesetzgeber dort abschließend benannt sind (vgl. hierzu nur Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. auch zur Rspr. zur parallelen Normierung im Bundesrecht), ist der Begriff der „Umweltinformationen“ insgesamt grundsätzlich weit auszulegen (vgl. hierzu wiederum Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; sowie Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zur Rspr. zum Bundesrecht).
48 
Der Kläger ist - wie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert - unter Berufung auf diese Rechtsprechungslinie der Auffassung, die von ihm begehrten Informationen bezögen sich deshalb auf Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG, weil diese den „rechtlichen Zustand“ des Umweltbestandteils „Boden“ beträfen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
49 
„Boden“ meint in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BBodSchG zunächst einmal die oberste Schicht der Erdkruste einschließlich ihrer flüssigen oder gasförmigen Bestandteile ohne Grundwasser und Gewässerbetten (vgl. dazu nur Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. auch zur Rspr. zur parallelen Normierung im Bundesrecht). Zwar wäre der - insoweit auslegungsfähige - Wortlaut des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG grundsätzlich offen für ein extensives Verständnis des Umweltinformationsrechts, wie es der Kläger vertritt, indem er nicht nur die - jedenfalls erfasste - (gegenwärtige oder vergangene, vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.1998 - 10 S 58/97 -, NVwZ 1998, S. 987 f.) - tatsächliche Beschaffenheit der in der Norm benannten Umweltbestandteile - hier: des Bodens - dem Begriff der „Umweltinformationen“ unterstellt sehen möchte, sondern darüber hinaus auch deren rechtliche Zuordnung in Bezug auf die Eigentümerstellung der Gemeinde.
50 
Allerdings decken Sinn und Zweck der Regelungen zum Umweltinformationsrecht die vom Kläger verfochtene Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG nicht, diese würde vielmehr den Anwendungsbereich überdehnen, wie die Beklagte zutreffend vorträgt.
51 
Wiewohl - wie gesehen - mit Rücksicht auf den Zweck des Umweltinformationsrechts, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. hinsichtlich des UVwG LT-Drs. 15/5487, S. 47 f.), die einzelnen Kategorien in Betracht kommender Umweltinformationen weit auszulegen sind (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, ZUR 2018, S. 43 <44>), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zumindest „ein gewisser Umweltbezug“ erforderlich, um die Zuordnung begehrter Daten zum speziellen Informationsregime des Umweltinformationsrechts zu ermöglichen (vgl. hierzu zuletzt - unter Aufhebung und Zurückverweisung des genannten VGH-Urteils vom 29.06.2017, aber im rechtlichen Ausgangspunkt übereinstimmend - BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, NVwZ 2019, S. 1514 im Kontext des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG aber verallgemeinerungsfähig; dort in Bezug auf einen beamtenrechtlichen Vermerk aus dem baden-württembergischen Innenministerium über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 sowie auf Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutsche Bahn AG betreffend das Bahnprojekt „Stuttgart 21“). Auszuscheiden aus dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts (vgl. zum allgemeinen Informationsfreiheitsrecht nach dem LIFG unter 2.) sind damit diejenigen Informationen, die als solche „umweltneutral“ sind (angelegt bereits bei BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369), was hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG benannten Umweltbestandteile regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn die begehrten Informationen keinen Bezug zur tatsächlichen Beschaffenheit des jeweiligen Umweltmediums aufweisen.
52 
Dementsprechend sind denn auch die bisher in Rechtsprechung und Literatur angenommenen Anwendungsfälle des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG bzw. der Parallelnormen auf Bundes- bzw. der Ebene anderer Länder zum Zustand des Umweltbestandteils „Boden“ deutlich abweichend gelagert: Hierzu gehören etwa das Vorhandensein von Bodenschätzen im Sinne von § 3 BBergG (Braun- und Steinkohle, Erze, Salze, Kali, Erdöl und Erdgas sowie Erdwärme), erfasst werden ferner die Messlinien und Messdaten nach § 125 BBergG zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche, das Grubenbild nach § 63 Abs. 2 BBergG, § 9 Abs. 1 MarkschBergV oder etwa auch Dioxinbelastungen in Tongruben (vgl. zum Ganzen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zur Rspr.). Nicht erfasst werden hingegen in Ermangelung eines hinreichenden Umweltbezugs Informationen zur Entwicklung und Veräußerung von Wegeparzellen (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG unter Verweis auf VG Koblenz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 K 2012/07 -, juris , das im konkreten Fall den Veräußerungswert, die Parzellengröße und die Person des Erwerbers als „umweltneutral“ einstufte, weil mit diesen keine Aussagen zur Nutzungsart verbunden seien). Charakteristisch für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG im Hinblick auf den Umweltbestandteil „Boden“ ist mithin - neben dem nach dem Vorstehenden erforderlichen Umweltbezug - gerade das tatsächliche Element; dies würde mit der vom Kläger begehrten erweiternden Auslegung dieser Vorschrift überschritten.
53 
Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus dem Schreiben einer Mitarbeiterin des Landesdatenschutzbeauftragten vom 18.03.2020, das - entgegen der Einschätzung beider Beteiligten - abgesehen von seiner ohnehin fehlenden Bindungswirkung sowohl für die Beklagte, als auch für das Gericht - keine eigenständige Prüfung und Annahme des Vorliegens von „Umweltinformationen“ im Falle der hier vom Kläger begehrten Daten vornimmt, sondern vielmehr lediglich unter Mitteilung der genannten Rechtsgrundlagen unter - allerdings missverständlichem - Verweis darauf, dass es sich „[b]ei den ersuchten Informationen […] um Umweltinformationen [handle]“ (gemeint ist: nach der Rechtsauffassung des Klägers im Antrag vom 08.11.2019), mitteilt, „[f]ür das Verfahren im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes […] rechtlich nicht zuständig“ zu sein (vgl. nochmals AS 45-47 der Gerichtsakte). Scheidet nach alledem die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG im vorliegenden Fall aus, kommt allenfalls noch eine Zuordnung der hier begehrten Informationen zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG in Betracht.
54 
b) Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Buchstabe a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme (Buchstabe b).
55 
Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 e) der Umweltinformations-Richtlinie auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 c) Umweltinformations-Richtlinie, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente (vgl. hierzu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, S. 1775 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Insbesondere kennt das deutsche Umweltinformationsrecht im Anschluss an die entsprechenden Vorgaben der Umweltinformations-Richtlinie kein Kriterium der „Unmittelbarkeit“ oder „Mittelbarkeit“ des Umweltschutzes, da ein solches (auf Bundesebene) weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 a) der Umweltinformations-Richtlinie genannt wird und überdies zur Abgrenzung der dem Gesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369 m.w.N. auch zur Rspr. des EuGH).
56 
Nachdem der Kläger - wie zwischen den Beteiligten schon im Verwaltungsverfahren mehrfach erörtert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt - seinen Antrag auch im Hinblick auf etwaige eigene (aktive) Planungen der Beklagten für den Einsatz gemeindeeigener Grundstücke zur Nutzung (auch) als Streuobstwiesen nicht präzisieren wollte, käme im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG die Annahme einer Eigenschaft als Umweltinformationen in dem dort benannten Sinne allerdings allenfalls in der Form einer „Maßnahme durch Unterlassen“ in Betracht.
57 
Unter das Begriffspaar der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ soll nach der Kommentar-Literatur auch ein Unterlassen zu fassen sein, dies jedoch nur bei Vorliegen einer Rechtspflicht zum Handeln (vgl. dazu nur Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zum Bundesrecht). Eine solche Rechtspflicht der Beklagten zum Handeln wird in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings schon vom Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich.
58 
2. Kommt danach ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ als Umweltinformationen nach den Vorschriften des Umweltverwaltungsgesetzes mangels Anwendbarkeit des dort normierten besonderen Informationsanspruchs nicht in Betracht, ist weiter zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Informationsanspruch gegen die Beklagte sich stattdessen aus § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ergeben kann, wonach „Antragsberechtigte“ (dies sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 LIFG u.a. alle natürlichen Personen des Privatrechts, mithin auch der Kläger) nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den „informationspflichtigen Stellen“ (dies schließt gemäß § 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Beklagte als Gemeinde ein) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen haben.
59 
Zwar stehen entgegen der Auffassung der Beklagten mit den genannten Daten „amtliche Informationen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 LIFG in Rede, weshalb der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich eröffnet wäre (unter a). Einer Anwendung dieses allgemeinen Informationsanspruchs steht im Fall der vom Kläger hier begehrten Informationen allerdings sowohl die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf vorrangige spezialgesetzliche Regelungen des Informationszugangs (unter b), als auch der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG im Hinblick auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr entgegen (unter c).
60 
a) Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind „amtliche Informationen“ im Sinne dieses Gesetzes legaldefiniert als jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
61 
Für die Frage, ob eine amtliche Zweckbestimmung einer Information in diesem Sinne vorliegt, ist eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit amtlicher Tätigkeit, unerheblich ist hingegen, wer Urheber der Information ist oder welche Rechtsnatur das der Information zugrundeliegende behördliche Handeln hat. Eindeutig nicht amtlich sind private Informationen; solche Informationen werden auch nicht deshalb amtlich, weil sie in den Räumen der informationspflichtigen Stelle aufbewahrt werden (vgl. zum Ganzen Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 3 LIFG m.w.N. auch zur Rspr.). Entscheidend ist demnach, dass die Information im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist. Auf Grund des Gesetzeszwecks unterliegt die Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis; nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff „amtliche Informationen“ ausgeschlossen (in diesem Sinne zur Parallelnorm in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IFG des Bundes und insoweit aufgrund identischer Begriffsbildung übertragbar Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 2 ).
62 
Zwar weist die Beklagte mit ihrem Vorbringen, dass die vom Kläger im Kern begehrte Auskunft darüber, „ob“ die Stadt Grundeigentum besitze und falls ja, um welches Eigentum es sich dabei handle, sinngemäß zutreffend darauf hin, dass diese Fragen zunächst einmal das „Privateigentum“ der Beklagten berühren, weshalb die amtliche Zwecksetzung dieser Informationen insoweit zweifelhaft erscheint. Allerdings belegt gerade der weitere Vortrag der Beklagten im Kontext des Ausschlusstatbestands nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG, dass mit den genannten Informationen über das vorhandene Privateigentum der Gemeinde darüber hinaus jedenfalls „auch-amtliche“ Zwecke verfolgt werden; dies eröffnet nach den genannten Grundsätzen indes bereits den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes.
63 
b) Dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch steht hier allerdings die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf vorrangige abschließende Regelungen in spezialgesetzlichen Vorschriften zum Informationszugang entgegen. Hiernach gehen andere Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in diesen abschließend geregelt ist.
64 
Die Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, „soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln“ (so LT-Drs. 15/7720, S. 58). „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG sind Rechtsnormen mit Außenwirkung. Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist. Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs; ergänzend kann die Art des Informationszugangs hinzutreten. Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). Maßgeblich ist mithin, ob die in den Blick zu nehmende Zugangsregelung eine „Teilmenge“ des § 1 Abs. 2 LIFG darstellt. Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.).
65 
aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 LIFG allerdings hier nicht im Hinblick auf die Regelungen des Landesgeodatenzugangsgesetzes ausgeschlossen.
66 
In Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (Abl. 2007, Nr. L 108, S. 1) dient dieses Gesetz ausweislich § 1 LGeoZG dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen (Ziffer 1) sowie die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Ziffer 2). Gemäß § 2 Abs. 1 LGeoZG gilt dieses Gesetz für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und erfasst insbesondere Geodaten, worunter nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LGeoZG „alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet“ zu verstehen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 gilt dieses Gesetz u.a. für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und sich auf das Hoheitsgebiet Baden-Württembergs beziehen (Ziffer 1), in elektronischer Form vorliegen Ziffer 2), bei einer geodatenhaltenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unter ihren öffentlichen Auftrag fallen (Buchstabe a) und von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt wurden (aa) oder bei einer solchen eingegangen sind (bb) oder von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert werden (cc) und sie betreffen eines oder mehrere der im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) bis hh) LGeoZG im Einzelnen benannten Themen. Eine Anwendung des Landesgeodatenzugangsgesetzes käme vorliegend in Betracht mit Blick auf „Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl)“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 e) LGeoZG) sowie mit Blick auf „Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden)“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 f) LGeoZG).
67 
Zutreffend gehen gleichwohl beide Beteiligte davon aus, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auf das hier verfolgte Informationsbegehren des Klägers keine Anwendung finden. Zweifelhaft ist insofern schon, ob für das hier verfolgte - individuelle - Informationsbegehren des Klägers eine Anspruchsgrundlage nach dem Landesgeodatenzugangsgesetz besteht, das in § 11 Satz 1 LGeoZG vielmehr vorsieht, dass Geodaten und Geodatendienste vorbehaltlich des § 12 allgemein „für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen“ sind. Jedenfalls aber ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 6 LGeoZG nicht eröffnet. Gemäß § 4 Abs. 5 LGeoZG unterliegen die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinne des § 4 Abs. 1 LGeoZG diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist, was für die vom Kläger hier begehrten Informationen schon von diesem nicht vorgetragen wird und auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. zu den insofern in Betracht kommenden mitgliedstaatlichen Regelungen in Umsetzung der Ausnahme für die unterste Verwaltungsebene nach Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie eingehend Neumann, Zugang zu Geodaten, 2014, S. 206 ff.). Unabhängig hiervon werden gemäß § 4 Abs. 6 LGeoZG auch die in den Grundbüchern geführten Daten von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst. Solche Daten stehen hier jedoch mit der Eigentümerstellung der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger näher bezeichneten Grundstücke in Rede (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter bb). Eine Anwendung des Landesgeodatenzugangsgesetzes als gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vorrangige Spezialregelung ist mithin sowohl durch § 4 Abs. 5 LGeoZG, als auch durch § 4 Abs. 6 LGeoZG ausgeschlossen.
68 
bb) Die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist aber nach § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf die vorrangigen Regelungen der Grundbuchordnung ausgeschlossen.
69 
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GBO ist über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ein Protokoll zu führen. Ferner ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 GBO).
70 
Da das deutsche Grundstücksrecht der Eintragung in das Grundbuch - verglichen etwa mit den französischen und englischen Registerapparaten - weitreichende materiell-rechtliche Publizitätswirkungen verleiht, wonach die Eintragung zum einen konstitutives Element für den Erwerb von Rechten an Grundstücken (§ 873 BGB) ist, zum anderen ausgestattet ist mit einer positiven und negativen Richtigkeitsvermutung (§ 891 Abs. 1, Abs. 2 BGB) und gekoppelt mit einer Rechtsscheinwirkung (§ 892 BGB), kann man auch von einem besonders aussagekräftigen, „starken“ Register sprechen, denn das Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers ist im deutschen Recht besonders geschützt. Dieser Schutz ginge jedoch ins Leere, bestünde nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme, gäbe es keine formelle Publizität des Registers (vgl. dazu nur Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021 ). Den korrespondierenden Grundsatz der formellen Publizität des Grundbuches enthält § 12 GBO. Danach ist die Einsicht des Grundbuches und der erledigten und unerledigten Urkunden jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin im Sinne einer Filterfunktion - etwa im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG -, missbräuchliche Einsichtnahmen, durch die die schutzwürdigen Interessen der Eingetragenen verletzt werden könnten, zu verhindern. Teil dieses Sicherheitskonzepts ist auch die besondere Protokollierungspflicht für Einsichten in Grundbücher und Grundakten nach § 12 Abs. 4 GBO (vgl. zum Ganzen Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021, § 12 , der in diesem Zusammenhang plastisch von der „Datenbank Grundbuch“ und der „Firewall“ des § 12 GBO spricht, die zu passieren sei; vgl. auch ebenda zu den in Betracht kommenden „berechtigten Interessen“).
71 
Zwar besteht in der vorliegenden Fallgestaltung mit Blick auf die Grundsätze zur Ermittlung einer § 1 Abs. 3 LIFG unterfallenden Normenkonkurrenz nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hier lediglich eine „Teilidentität“ des konkreten klägerischen Informationsbegehrens im Hinblick auf eine Anfrage an das Grundbuchamt. Dieser begehrt vorliegend - ausgehend von der Eigentümerstellung der beklagten Stadt XXX - nähere Informationen über „(Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXXer Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“, während ein Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch - mit umgekehrter Zielrichtung - ausgehend von einem bestimmten Grundstück nähere Informationen über dessen Eigentümer bzw. dingliche Rechtspositionen zum Grundstück vermittelt. Die Vertreterin der Beklagten hat diese Besonderheit einer partiellen, weil gewissermaßen spiegelverkehrten Überschneidung der beiden Informationsrechte in der mündlichen Verhandlung plastisch als eine „reverse-Suche“ bezeichnet.
72 
Gleichwohl ist auch diese partielle Überschneidung nach Sinn und Zweck der Vorschrift von der Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG erfasst. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass sich beide Informationsbegehren (der Antrag des Klägers wie auch ein gedachter Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch) - wenn auch aus unterschiedlicher Perspektive - maßgeblich in dem zentralen Punkt überschneiden, dass eine Information über die Eigentümerstellung der Stadt begehrt wird. Hierin stellt sich das Informationszugangsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO letztlich hinreichend als „Teilmenge“ des Informationsanspruchs nach § 1 Abs. 2 LIFG im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar: Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung decken sich insofern weitestgehend, als „jedem“ (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) bzw. „allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüssen, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind“ der Informationszugang zusteht. Hinsichtlich des Gegenstands dieses Informationszugangs besteht im maßgeblichen Angelpunkt der Information über die Eigentümerstellung näher bestimmter Grundstücke eine hinreichende Überschneidung. Soweit schließlich die zur Information verpflichteten Stellen (die Beklagte als Gemeinde einerseits, das Amtsgericht als Grundbuchamt andererseits; vgl. zur Reform der Grundbuchorganisation in Baden-Württemberg zum 01.01.2018 nur Holzer, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021, § 1 ) auseinanderfallen, beruht dies gerade darauf, dass die Führung des Grundbuchs - wie auch sonst bei registerrechtlichen Informationszugangsansprüchen - einer besonderen Stelle (hier dem Grundbuchamt) exklusiv zugewiesen ist, was mit Blick auf Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 LIFG erst recht für eine vorrangige Spezialregelung im Sinne dieser Norm spricht. Schließlich spricht auch maßgeblich für diese Einstufung, dass fachgesetzlich mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO insofern lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt ist, als die Grundbucheinsicht zwar „jedem“ offensteht, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Informationszugang durch ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der Norm gerechtfertigt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend für das IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 ), was ebenfalls ein starkes Indiz dafür bildet, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 dort entschieden zum Anspruch auf Einsichtnahme in die Todesbescheinigung nach § 22 Abs. 4 und 5 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes).
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Dementsprechend geht auch die Kommentierung zum baden-württembergischen Informationszugangsrecht (wenn auch noch ohne die hier aufgeworfene Frage der „Teilidentität“ der Anspruchsgegenstände in den Blick zu nehmen) ohne weiteres davon aus, dass dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wie auch dem Landesinformationsfreiheitsgesetz insbesondere registerrechtliche Zugangsrechte (genannt werden etwa das Vereinsregister, § 78 BGB; das Güterrechtsregister, §§ 1558 Abs. 1, 1563 BGB; das Handelsregister, §§ 8 Abs. 1, 9 HGB; das Personenstandsregister, § 3 und §§ 61 ff. PStG; das Schuldnerverzeichnis, §§ 882 f und 882 h BGB; die Handwerksrolle, § 6 HwO sowie verschiedene Verkehrsregister nach den §§ 30, 39 und 48 ff. StVG; vgl. zur fortbestehenden Beschränkung des Informationszugangs zu derartigen Registern auch Brink, in: derselbe/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 1 ), darunter auch der Anspruch auf Grundbucheinsicht nach den §§ 1 und 12 GBO, jedenfalls dann vorgehen, wenn diese - wie hier mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO - weitere einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen normieren (vgl. nochmals Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend zum IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 , der allerdings darauf hinweist, dass sich für dieses ein Konkurrenzverhältnis zu speziellen Ansprüchen auf Registerzugang im Landesbereich nicht ergibt, weil das IFG des Bundes nach § 1 Abs. 1 nur Bundesbehörden erfasst). Dies erscheint der Kammer aus den genannten Erwägungen auch in der vorliegenden Fallgestaltung als zutreffend, weshalb die Beklagte die vom Kläger begehrte Informationserteilung auch mit Blick auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz im Ergebnis schon deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil dieses auf die hier begehrten Informationen wegen der Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG keine Anwendung findet.
74 
c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Sperrwirkung des Grundbuchrechts über § 1 Abs. 3 LIFG ist der geltend gemachte Informationsanspruch auch deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG eingreift, auf den sich die Beklagte hier auch mit ihrem letzten Schriftsatz vom 22.09.2021 berufen und die dort vorgetragenen Überlegungen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter vertieft hat.
75 
aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr.
76 
Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der - prognostisch zu beantwortenden - Frage, ob das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, kommt diesen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Dies kann eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die genannten Interessen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. = BVerwGE 150, 383 zum weitgehend entsprechenden Ausschlusstatbestand auf Bundesebene betreffend „fiskalische Interessen des Bundes“ nach § 3 Nr. 6 IFG). Der Ausschluss setzt ferner eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht voraus, die von der informationspflichtigen Stelle darzulegen ist (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - 10 S 397/18 -, juris m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 = BVerwGE 150, 383, das unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum IFG maßgeblich darauf abhebt, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein soll).
77 
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG dem Schutz der Einnahmen der informationspflichtigen Stellen und trägt haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. So dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Absatz 3 LHO, § 92 Absatz 1 Satz 2 GemO) und sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Absatz 1 LHO, § 26 GemHVO). Insbesondere bei der Veräußerung von Liegenschaften können fiskalische Interessen durch eine Offenlegung von Information beeinträchtigt werden. Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie andere Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt. Das Land Baden-Württemberg oder die kommunalen Körperschaften liefen sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 15/7720, S. 67 f.).
78 
Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner (wiederum auf die Parallelregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG übertragbar) zu Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes ausgeführt, dieser solle, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Ausgehend hiervon habe im dort zu entscheidenden Fall die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben betreffend verschiedener Akten zum Verkauf eines Grundstücks des Bundes zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden müssen; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags dürfe aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der informationspflichtigen Stellen geschaffen werden (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. zur Rspr. = BVerwGE 150, 383).
79 
bb) Im hier zu entscheidenden Fall nimmt die Beklagte zwar im Kern zunächst auf öffentliche Interessen Bezug, wenn sie ausführt, die Information darüber, ob und in welchem Umfang eine Kommune über städtisches Grundeigentum in einem bestimmten Ortsteil und/oder einer bestimmten Gemarkung verfüge, sei von zentraler wirtschaftlicher haushaltsrechtlicher Bedeutung, da ihre langfristige Stadtplanung, die kommunale Wirtschaftsförderung, die Ansiedlungspolitik und die Frage nach der Planung kommunaler Infrastruktur davon abhänge, ob und in welchen Bereichen die Kommune beispielsweise Bauland ausweisen werde, Umlegungsverfahren einleite, Bebauungspläne erlasse oder Wirtschaftsunternehmen ansiedle. Hiermit sind aber nach plausibler Darlegung der Beklagten in der Konsequenz zugleich Interessen im Privatrechtsverkehr dergestalt verknüpft, dass in den Kommunen erhebliche Spekulationen um Grundstücke und Beteiligungen zu befürchten und negative Auswirkungen auf den lokalen und regionalen Wettbewerb nicht zu verhindern sein könnten, wären die Informationen über städtisches Eigentum und städtische Grundstücke ohne weiteres für jedermann in der vom Kläger begehrten Weise zugänglich. In der Tat besteht mit Blick auf den genannten Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands in § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Kommune im Vorfeld späterer, in Umsetzung öffentlicher Zwecke und ggf. auch langfristig angelegter kommunaler Planungen erfolgender privatrechtlicher Grundstücksgeschäfte einer Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter ausgesetzt wäre. Besteht danach prognostisch die Gefahr, dass das Bekanntwerden der vom Kläger hier begehrten Informationen - jedenfalls auch - auf die Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nachteilige Auswirkungen haben kann, genügt dies nach Auffassung der Kammer in Parallele zu den Überlegungen zum Hinreichen „auch-amtlicher“ Zwecke bei der Frage nach der „Amtlichkeit“ von Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG (s.o., unter II. 2. a), um der Beklagten die Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG zu eröffnen.
80 
III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
81 
IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
82 
B E S C H L U S S VOM 27.10.2021
83 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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