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| Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht eine Bestandskraft des (ersten) Ablehnungsbescheides vom 08.01.2020 entgegen, gegen welchen der Kläger im Übrigen mit Schreiben vom 14.01.2020 Widerspruch erhoben hat, nachdem die Beklagte das Informationsbegehren des Klägers auf dessen Widerspruch hin in der Form eines Zweitbescheides vom 25.03.2020 erneut in der Sache geprüft und die begehrte Auskunftserteilung erneut versagt hat (vgl. zur Neueröffnung des Rechtsschutzes im Falle eines Zweitbescheides nur Sachs, in: Stelkens/Bonk/derselbe, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 51 m.w.N. auch zur Rspr.). Hiergegen wurde nunmehr auch ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß bei der Beklagten durchgeführt. Diese war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO in der hier gegebenen Fallgestaltung für den Erlass auch des dieses abschließenden Widerspruchsbescheids zuständig, da es sich hierbei um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass mit dem Informationszugangsrecht nach dem Umweltverwaltungsgesetz (ebenso wie mit demjenigen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz) eine neue, selbständige Aufgabe begründet wurde, die die Gemeinden oder Landkreise nach § 2 Abs. 1 GemO bzw. § 2 Abs. 1 LKrO grundsätzlich „unter eigener Verantwortung“ verwalten, oder vielmehr darauf abstellt, in welchem Fachbereich der Anspruch geltend gemacht wird (im erstgenannten Sinne Debus, in: derselbe, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 32 UVwG unter Verweis auf ebendiesen, ebenda, § 9 LIFG ), da das Informationsbegehren des Klägers maßgeblich auf Informationen über das Eigentum der Beklagten an Grundstücken, mithin ein haushaltsrelevantes Element des Gemeindevermögens und damit auf eine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO gerichtet ist. |
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| II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Informationserteilung. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2020 und deren Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ ergab sich im bei der Geltendmachung von Informationsansprüchen jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. dazu zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 - 10 S 2060/20 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG) weder aus den vom Kläger für einschlägig gehaltenen bereichsspezifischen Regelungen des Umweltinformationsrechts nach dem Umweltverwaltungsgesetz des Landes (UVwG vom 25.11.2014, GBl. 2014, S. 592, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.02.2020; GBl. 2020, S. 37, 43; dazu unter 1.), noch aus dem in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden-Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG, GBl. 2009, S. 802, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.2019, GBl. S. 161, 183) oder aus dem allgemeinen Informationsanspruch der Bürger im Hinblick auf „amtliche Informationen“ nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG vom 17.12.2015, GBl. 2015, S. 1201, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2018, GBl. 2018, S. 173, 185; jeweils unter 2.): |
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| Der Anwendungsbereich dieses besonderen Informationsanspruchs nach dem zwischenzeitlich im Umweltverwaltungsgesetz kodifizierten Umweltinformationsrecht auf Landesebene (vgl. zur Zielsetzung dieser Kodifikation die Gesetzesbegründung zum UVwG auf LT-Drs. 15/5487, S. 83 ff. sowie Feldmann/Heiland, Das neue baden-Württembergische Umweltverwaltungsgesetz, VBlBW 2015, S. 49 ) ist jedoch im Fall der vom Kläger begehrten Informationen nicht eröffnet, da es sich bei diesen weder um „Umweltinformationen“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG (unter a), noch um solche im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG handelt (unter b), während eine Zuordnung zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 - 6 UVwG in Bezug genommenen Kategorien von Umweltinformationen hier schon im Ansatz nicht in Betracht kommt. |
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| a) Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. |
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| Der Begriff der „Umweltinformationen“ im baden-württembergischen Landesrecht ist unionsrechts- und völkerrechtskonform mit Blick auf die Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, Amtsblatt 2003, Nr. L 41, S. 26) bzw. die Aarhus-Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.06.1998, Amtsblatt 2005, Nr. L 124, S. 4 bzw. BGBl. 2006 II S. 1251) auszulegen (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, juris m.w.N.). Wiewohl die in § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 UVwG aufgezählten Fälle in Betracht kommender Umweltinformationen vom Gesetzgeber dort abschließend benannt sind (vgl. hierzu nur Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. auch zur Rspr. zur parallelen Normierung im Bundesrecht), ist der Begriff der „Umweltinformationen“ insgesamt grundsätzlich weit auszulegen (vgl. hierzu wiederum Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; sowie Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zur Rspr. zum Bundesrecht). |
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| Der Kläger ist - wie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert - unter Berufung auf diese Rechtsprechungslinie der Auffassung, die von ihm begehrten Informationen bezögen sich deshalb auf Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG, weil diese den „rechtlichen Zustand“ des Umweltbestandteils „Boden“ beträfen. Dies ist jedoch nicht der Fall. |
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| „Boden“ meint in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BBodSchG zunächst einmal die oberste Schicht der Erdkruste einschließlich ihrer flüssigen oder gasförmigen Bestandteile ohne Grundwasser und Gewässerbetten (vgl. dazu nur Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. auch zur Rspr. zur parallelen Normierung im Bundesrecht). Zwar wäre der - insoweit auslegungsfähige - Wortlaut des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG grundsätzlich offen für ein extensives Verständnis des Umweltinformationsrechts, wie es der Kläger vertritt, indem er nicht nur die - jedenfalls erfasste - (gegenwärtige oder vergangene, vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.1998 - 10 S 58/97 -, NVwZ 1998, S. 987 f.) - tatsächliche Beschaffenheit der in der Norm benannten Umweltbestandteile - hier: des Bodens - dem Begriff der „Umweltinformationen“ unterstellt sehen möchte, sondern darüber hinaus auch deren rechtliche Zuordnung in Bezug auf die Eigentümerstellung der Gemeinde. |
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| Allerdings decken Sinn und Zweck der Regelungen zum Umweltinformationsrecht die vom Kläger verfochtene Auslegung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG nicht, diese würde vielmehr den Anwendungsbereich überdehnen, wie die Beklagte zutreffend vorträgt. |
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| Wiewohl - wie gesehen - mit Rücksicht auf den Zweck des Umweltinformationsrechts, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. hinsichtlich des UVwG LT-Drs. 15/5487, S. 47 f.), die einzelnen Kategorien in Betracht kommender Umweltinformationen weit auszulegen sind (vgl. dazu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, ZUR 2018, S. 43 <44>), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zumindest „ein gewisser Umweltbezug“ erforderlich, um die Zuordnung begehrter Daten zum speziellen Informationsregime des Umweltinformationsrechts zu ermöglichen (vgl. hierzu zuletzt - unter Aufhebung und Zurückverweisung des genannten VGH-Urteils vom 29.06.2017, aber im rechtlichen Ausgangspunkt übereinstimmend - BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - 7 C 28.17 -, NVwZ 2019, S. 1514 im Kontext des § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG aber verallgemeinerungsfähig; dort in Bezug auf einen beamtenrechtlichen Vermerk aus dem baden-württembergischen Innenministerium über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 sowie auf Unterlagen zur Kommunikationsstrategie der Deutsche Bahn AG betreffend das Bahnprojekt „Stuttgart 21“). Auszuscheiden aus dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsrechts (vgl. zum allgemeinen Informationsfreiheitsrecht nach dem LIFG unter 2.) sind damit diejenigen Informationen, die als solche „umweltneutral“ sind (angelegt bereits bei BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369), was hinsichtlich der in § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG benannten Umweltbestandteile regelmäßig dann der Fall sein dürfte, wenn die begehrten Informationen keinen Bezug zur tatsächlichen Beschaffenheit des jeweiligen Umweltmediums aufweisen. |
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| Dementsprechend sind denn auch die bisher in Rechtsprechung und Literatur angenommenen Anwendungsfälle des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG bzw. der Parallelnormen auf Bundes- bzw. der Ebene anderer Länder zum Zustand des Umweltbestandteils „Boden“ deutlich abweichend gelagert: Hierzu gehören etwa das Vorhandensein von Bodenschätzen im Sinne von § 3 BBergG (Braun- und Steinkohle, Erze, Salze, Kali, Erdöl und Erdgas sowie Erdwärme), erfasst werden ferner die Messlinien und Messdaten nach § 125 BBergG zur Ermittlung von Bewegungen und Veränderungen an der Tagesoberfläche, das Grubenbild nach § 63 Abs. 2 BBergG, § 9 Abs. 1 MarkschBergV oder etwa auch Dioxinbelastungen in Tongruben (vgl. zum Ganzen Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zur Rspr.). Nicht erfasst werden hingegen in Ermangelung eines hinreichenden Umweltbezugs Informationen zur Entwicklung und Veräußerung von Wegeparzellen (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG unter Verweis auf VG Koblenz, Urteil vom 21.08.2008 - 7 K 2012/07 -, juris , das im konkreten Fall den Veräußerungswert, die Parzellengröße und die Person des Erwerbers als „umweltneutral“ einstufte, weil mit diesen keine Aussagen zur Nutzungsart verbunden seien). Charakteristisch für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG im Hinblick auf den Umweltbestandteil „Boden“ ist mithin - neben dem nach dem Vorstehenden erforderlichen Umweltbezug - gerade das tatsächliche Element; dies würde mit der vom Kläger begehrten erweiternden Auslegung dieser Vorschrift überschritten. |
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| Nichts Anderes ergibt sich schließlich aus dem Schreiben einer Mitarbeiterin des Landesdatenschutzbeauftragten vom 18.03.2020, das - entgegen der Einschätzung beider Beteiligten - abgesehen von seiner ohnehin fehlenden Bindungswirkung sowohl für die Beklagte, als auch für das Gericht - keine eigenständige Prüfung und Annahme des Vorliegens von „Umweltinformationen“ im Falle der hier vom Kläger begehrten Daten vornimmt, sondern vielmehr lediglich unter Mitteilung der genannten Rechtsgrundlagen unter - allerdings missverständlichem - Verweis darauf, dass es sich „[b]ei den ersuchten Informationen […] um Umweltinformationen [handle]“ (gemeint ist: nach der Rechtsauffassung des Klägers im Antrag vom 08.11.2019), mitteilt, „[f]ür das Verfahren im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes […] rechtlich nicht zuständig“ zu sein (vgl. nochmals AS 45-47 der Gerichtsakte). Scheidet nach alledem die Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 UVwG im vorliegenden Fall aus, kommt allenfalls noch eine Zuordnung der hier begehrten Informationen zu § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG in Betracht. |
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| b) Nach dieser Vorschrift sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung u.a. auch Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne von Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Buchstabe a) oder den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne von Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme (Buchstabe b). |
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| Der Begriff der Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG ist weit zu verstehen. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 e) der Umweltinformations-Richtlinie auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Systematisch spricht für eine weite Auslegung auch die weite Fassung von Art. 2 Nr. 1 c) Umweltinformations-Richtlinie, wonach Umweltinformationen auch sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten sind, die sich auf die unter den Buchstaben a) und b) genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente (vgl. hierzu zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 23.02.2017 - 7 C 31.15 -, NVwZ 2017, S. 1775 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG). Insbesondere kennt das deutsche Umweltinformationsrecht im Anschluss an die entsprechenden Vorgaben der Umweltinformations-Richtlinie kein Kriterium der „Unmittelbarkeit“ oder „Mittelbarkeit“ des Umweltschutzes, da ein solches (auf Bundesebene) weder in § 3 Abs. 2 Nr. 3 UIG noch in Art. 2 a) der Umweltinformations-Richtlinie genannt wird und überdies zur Abgrenzung der dem Gesetz unterfallenden Umweltinformationen von anderen, den Bürgern nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich ist (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.03.1999 - 7 C 21.98 -, NVwZ 1999, S. 1220 <1221 f.> = BVerwGE 108, 369 m.w.N. auch zur Rspr. des EuGH). |
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| Nachdem der Kläger - wie zwischen den Beteiligten schon im Verwaltungsverfahren mehrfach erörtert und zuletzt in der mündlichen Verhandlung erneut bekräftigt - seinen Antrag auch im Hinblick auf etwaige eigene (aktive) Planungen der Beklagten für den Einsatz gemeindeeigener Grundstücke zur Nutzung (auch) als Streuobstwiesen nicht präzisieren wollte, käme im Hinblick auf § 23 Abs. 3 Nr. 3 UVwG die Annahme einer Eigenschaft als Umweltinformationen in dem dort benannten Sinne allerdings allenfalls in der Form einer „Maßnahme durch Unterlassen“ in Betracht. |
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| Unter das Begriffspaar der „Maßnahmen oder Tätigkeiten“ soll nach der Kommentar-Literatur auch ein Unterlassen zu fassen sein, dies jedoch nur bei Vorliegen einer Rechtspflicht zum Handeln (vgl. dazu nur Hentschel, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 23 UVwG ; ferner Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 94. EL 2020, § 2 UIG m.w.N. zum Bundesrecht). Eine solche Rechtspflicht der Beklagten zum Handeln wird in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings schon vom Kläger selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. |
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| 2. Kommt danach ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der mit Antrag vom 08.11.2019 begehrten Informationen über die „Daten (Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXX Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“ als Umweltinformationen nach den Vorschriften des Umweltverwaltungsgesetzes mangels Anwendbarkeit des dort normierten besonderen Informationsanspruchs nicht in Betracht, ist weiter zu prüfen, ob der hier geltend gemachte Informationsanspruch gegen die Beklagte sich stattdessen aus § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ergeben kann, wonach „Antragsberechtigte“ (dies sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 1 LIFG u.a. alle natürlichen Personen des Privatrechts, mithin auch der Kläger) nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den „informationspflichtigen Stellen“ (dies schließt gemäß § 3 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Beklagte als Gemeinde ein) einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen haben. |
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| Zwar stehen entgegen der Auffassung der Beklagten mit den genannten Daten „amtliche Informationen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 LIFG in Rede, weshalb der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich eröffnet wäre (unter a). Einer Anwendung dieses allgemeinen Informationsanspruchs steht im Fall der vom Kläger hier begehrten Informationen allerdings sowohl die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf vorrangige spezialgesetzliche Regelungen des Informationszugangs (unter b), als auch der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG im Hinblick auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr entgegen (unter c). |
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| a) Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind „amtliche Informationen“ im Sinne dieses Gesetzes legaldefiniert als jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. |
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| Für die Frage, ob eine amtliche Zweckbestimmung einer Information in diesem Sinne vorliegt, ist eine funktionale Betrachtungsweise maßgeblich. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit amtlicher Tätigkeit, unerheblich ist hingegen, wer Urheber der Information ist oder welche Rechtsnatur das der Information zugrundeliegende behördliche Handeln hat. Eindeutig nicht amtlich sind private Informationen; solche Informationen werden auch nicht deshalb amtlich, weil sie in den Räumen der informationspflichtigen Stelle aufbewahrt werden (vgl. zum Ganzen Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 3 LIFG m.w.N. auch zur Rspr.). Entscheidend ist demnach, dass die Information im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit angefallen und die Aufzeichnung in diesem Zusammenhang entstanden ist. Auf Grund des Gesetzeszwecks unterliegt die Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis; nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff „amtliche Informationen“ ausgeschlossen (in diesem Sinne zur Parallelnorm in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IFG des Bundes und insoweit aufgrund identischer Begriffsbildung übertragbar Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 2 ). |
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| Zwar weist die Beklagte mit ihrem Vorbringen, dass die vom Kläger im Kern begehrte Auskunft darüber, „ob“ die Stadt Grundeigentum besitze und falls ja, um welches Eigentum es sich dabei handle, sinngemäß zutreffend darauf hin, dass diese Fragen zunächst einmal das „Privateigentum“ der Beklagten berühren, weshalb die amtliche Zwecksetzung dieser Informationen insoweit zweifelhaft erscheint. Allerdings belegt gerade der weitere Vortrag der Beklagten im Kontext des Ausschlusstatbestands nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG, dass mit den genannten Informationen über das vorhandene Privateigentum der Gemeinde darüber hinaus jedenfalls „auch-amtliche“ Zwecke verfolgt werden; dies eröffnet nach den genannten Grundsätzen indes bereits den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. |
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| b) Dem vom Kläger geltend gemachten Informationsanspruch steht hier allerdings die Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf vorrangige abschließende Regelungen in spezialgesetzlichen Vorschriften zum Informationszugang entgegen. Hiernach gehen andere Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 29 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor, sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in diesen abschließend geregelt ist. |
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| Die Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, „soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln“ (so LT-Drs. 15/7720, S. 58). „Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG sind Rechtsnormen mit Außenwirkung. Gefordert ist insoweit eine Rechtsnorm, die einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist. Der Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs; ergänzend kann die Art des Informationszugangs hinzutreten. Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen der fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris m.w.N. auch zur Rspr. des BVerwG). Maßgeblich ist mithin, ob die in den Blick zu nehmende Zugangsregelung eine „Teilmenge“ des § 1 Abs. 2 LIFG darstellt. Für die Normenkonkurrenz ist dabei insbesondere unerheblich, ob die „andere Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG eine Deckungsgleichheit mit dem nach § 1 Abs. 2 LIFG berechtigten Personenkreis aufweist; ist fachgesetzlich lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt, so ist dies ein starkes Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. in diesem Sinne zuletzt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 unter Verweis auf das Senatsurteil vom 04.02.2020 - 10 S 1229/19 -, juris und m.w.N.). |
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| aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 LIFG allerdings hier nicht im Hinblick auf die Regelungen des Landesgeodatenzugangsgesetzes ausgeschlossen. |
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| In Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (Abl. 2007, Nr. L 108, S. 1) dient dieses Gesetz ausweislich § 1 LGeoZG dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg als Teil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen (Ziffer 1) sowie die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können (Ziffer 2). Gemäß § 2 Abs. 1 LGeoZG gilt dieses Gesetz für geodatenhaltende Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Landkreise und der unter ihrer Aufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und erfasst insbesondere Geodaten, worunter nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LGeoZG „alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet“ zu verstehen sind. Gemäß § 4 Abs. 1 gilt dieses Gesetz u.a. für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und sich auf das Hoheitsgebiet Baden-Württembergs beziehen (Ziffer 1), in elektronischer Form vorliegen Ziffer 2), bei einer geodatenhaltenden Stelle vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, unter ihren öffentlichen Auftrag fallen (Buchstabe a) und von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt wurden (aa) oder bei einer solchen eingegangen sind (bb) oder von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert werden (cc) und sie betreffen eines oder mehrere der im Katalog des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) bis hh) LGeoZG im Einzelnen benannten Themen. Eine Anwendung des Landesgeodatenzugangsgesetzes käme vorliegend in Betracht mit Blick auf „Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl)“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 e) LGeoZG) sowie mit Blick auf „Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden)“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 f) LGeoZG). |
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| Zutreffend gehen gleichwohl beide Beteiligte davon aus, dass die Vorschriften dieses Gesetzes auf das hier verfolgte Informationsbegehren des Klägers keine Anwendung finden. Zweifelhaft ist insofern schon, ob für das hier verfolgte - individuelle - Informationsbegehren des Klägers eine Anspruchsgrundlage nach dem Landesgeodatenzugangsgesetz besteht, das in § 11 Satz 1 LGeoZG vielmehr vorsieht, dass Geodaten und Geodatendienste vorbehaltlich des § 12 allgemein „für andere geodatenhaltende Stellen und öffentlich verfügbar bereitzustellen“ sind. Jedenfalls aber ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach § 4 Abs. 5 sowie § 4 Abs. 6 LGeoZG nicht eröffnet. Gemäß § 4 Abs. 5 LGeoZG unterliegen die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinne des § 4 Abs. 1 LGeoZG diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist, was für die vom Kläger hier begehrten Informationen schon von diesem nicht vorgetragen wird und auch sonst nicht ersichtlich ist (vgl. zu den insofern in Betracht kommenden mitgliedstaatlichen Regelungen in Umsetzung der Ausnahme für die unterste Verwaltungsebene nach Art. 4 Abs. 6 der INSPIRE-Richtlinie eingehend Neumann, Zugang zu Geodaten, 2014, S. 206 ff.). Unabhängig hiervon werden gemäß § 4 Abs. 6 LGeoZG auch die in den Grundbüchern geführten Daten von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst. Solche Daten stehen hier jedoch mit der Eigentümerstellung der Beklagten hinsichtlich der vom Kläger näher bezeichneten Grundstücke in Rede (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter bb). Eine Anwendung des Landesgeodatenzugangsgesetzes als gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vorrangige Spezialregelung ist mithin sowohl durch § 4 Abs. 5 LGeoZG, als auch durch § 4 Abs. 6 LGeoZG ausgeschlossen. |
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| bb) Die Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist aber nach § 1 Abs. 3 LIFG im Hinblick auf die vorrangigen Regelungen der Grundbuchordnung ausgeschlossen. |
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| Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 GBO ist über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ein Protokoll zu führen. Ferner ist dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden (§ 12 Abs. 4 Satz 2 GBO). |
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| Da das deutsche Grundstücksrecht der Eintragung in das Grundbuch - verglichen etwa mit den französischen und englischen Registerapparaten - weitreichende materiell-rechtliche Publizitätswirkungen verleiht, wonach die Eintragung zum einen konstitutives Element für den Erwerb von Rechten an Grundstücken (§ 873 BGB) ist, zum anderen ausgestattet ist mit einer positiven und negativen Richtigkeitsvermutung (§ 891 Abs. 1, Abs. 2 BGB) und gekoppelt mit einer Rechtsscheinwirkung (§ 892 BGB), kann man auch von einem besonders aussagekräftigen, „starken“ Register sprechen, denn das Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Registers ist im deutschen Recht besonders geschützt. Dieser Schutz ginge jedoch ins Leere, bestünde nicht die Möglichkeit der Einsichtnahme, gäbe es keine formelle Publizität des Registers (vgl. dazu nur Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021 ). Den korrespondierenden Grundsatz der formellen Publizität des Grundbuches enthält § 12 GBO. Danach ist die Einsicht des Grundbuches und der erledigten und unerledigten Urkunden jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin im Sinne einer Filterfunktion - etwa im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG -, missbräuchliche Einsichtnahmen, durch die die schutzwürdigen Interessen der Eingetragenen verletzt werden könnten, zu verhindern. Teil dieses Sicherheitskonzepts ist auch die besondere Protokollierungspflicht für Einsichten in Grundbücher und Grundakten nach § 12 Abs. 4 GBO (vgl. zum Ganzen Wilsch, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021, § 12 , der in diesem Zusammenhang plastisch von der „Datenbank Grundbuch“ und der „Firewall“ des § 12 GBO spricht, die zu passieren sei; vgl. auch ebenda zu den in Betracht kommenden „berechtigten Interessen“). |
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| Zwar besteht in der vorliegenden Fallgestaltung mit Blick auf die Grundsätze zur Ermittlung einer § 1 Abs. 3 LIFG unterfallenden Normenkonkurrenz nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hier lediglich eine „Teilidentität“ des konkreten klägerischen Informationsbegehrens im Hinblick auf eine Anfrage an das Grundbuchamt. Dieser begehrt vorliegend - ausgehend von der Eigentümerstellung der beklagten Stadt XXX - nähere Informationen über „(Lage und Größe) aller städtischen Grundstücke auf XXXer Gemarkung außerhalb des bebauten Ortsetters“, während ein Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch - mit umgekehrter Zielrichtung - ausgehend von einem bestimmten Grundstück nähere Informationen über dessen Eigentümer bzw. dingliche Rechtspositionen zum Grundstück vermittelt. Die Vertreterin der Beklagten hat diese Besonderheit einer partiellen, weil gewissermaßen spiegelverkehrten Überschneidung der beiden Informationsrechte in der mündlichen Verhandlung plastisch als eine „reverse-Suche“ bezeichnet. |
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| Gleichwohl ist auch diese partielle Überschneidung nach Sinn und Zweck der Vorschrift von der Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG erfasst. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass sich beide Informationsbegehren (der Antrag des Klägers wie auch ein gedachter Antrag auf Einsichtnahme in das Grundbuch) - wenn auch aus unterschiedlicher Perspektive - maßgeblich in dem zentralen Punkt überschneiden, dass eine Information über die Eigentümerstellung der Stadt begehrt wird. Hierin stellt sich das Informationszugangsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO letztlich hinreichend als „Teilmenge“ des Informationsanspruchs nach § 1 Abs. 2 LIFG im Sinne der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dar: Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung decken sich insofern weitestgehend, als „jedem“ (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO) bzw. „allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschlüssen, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind“ der Informationszugang zusteht. Hinsichtlich des Gegenstands dieses Informationszugangs besteht im maßgeblichen Angelpunkt der Information über die Eigentümerstellung näher bestimmter Grundstücke eine hinreichende Überschneidung. Soweit schließlich die zur Information verpflichteten Stellen (die Beklagte als Gemeinde einerseits, das Amtsgericht als Grundbuchamt andererseits; vgl. zur Reform der Grundbuchorganisation in Baden-Württemberg zum 01.01.2018 nur Holzer, in: Hügel, BeckOK GBO, 43. Edition, Stand: 01.08.2021, § 1 ) auseinanderfallen, beruht dies gerade darauf, dass die Führung des Grundbuchs - wie auch sonst bei registerrechtlichen Informationszugangsansprüchen - einer besonderen Stelle (hier dem Grundbuchamt) exklusiv zugewiesen ist, was mit Blick auf Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 LIFG erst recht für eine vorrangige Spezialregelung im Sinne dieser Norm spricht. Schließlich spricht auch maßgeblich für diese Einstufung, dass fachgesetzlich mit § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO insofern lediglich ein nach bestimmten Kriterien festgelegter engerer Personenkreis als nach dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz berechtigt ist, als die Grundbucheinsicht zwar „jedem“ offensteht, aber nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass der Informationszugang durch ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne der Norm gerechtfertigt wird (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend für das IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 ), was ebenfalls ein starkes Indiz dafür bildet, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die das LIFG verdrängt (vgl. nochmals VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 - 10 S 1856/20 -, NVwZ 2020, S. 1453 dort entschieden zum Anspruch auf Einsichtnahme in die Todesbescheinigung nach § 22 Abs. 4 und 5 des baden-württembergischen Bestattungsgesetzes). |
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| Dementsprechend geht auch die Kommentierung zum baden-württembergischen Informationszugangsrecht (wenn auch noch ohne die hier aufgeworfene Frage der „Teilidentität“ der Anspruchsgegenstände in den Blick zu nehmen) ohne weiteres davon aus, dass dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wie auch dem Landesinformationsfreiheitsgesetz insbesondere registerrechtliche Zugangsrechte (genannt werden etwa das Vereinsregister, § 78 BGB; das Güterrechtsregister, §§ 1558 Abs. 1, 1563 BGB; das Handelsregister, §§ 8 Abs. 1, 9 HGB; das Personenstandsregister, § 3 und §§ 61 ff. PStG; das Schuldnerverzeichnis, §§ 882 f und 882 h BGB; die Handwerksrolle, § 6 HwO sowie verschiedene Verkehrsregister nach den §§ 30, 39 und 48 ff. StVG; vgl. zur fortbestehenden Beschränkung des Informationszugangs zu derartigen Registern auch Brink, in: derselbe/Polenz/Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Auflage 2017, § 1 ), darunter auch der Anspruch auf Grundbucheinsicht nach den §§ 1 und 12 GBO, jedenfalls dann vorgehen, wenn diese - wie hier mit dem Erfordernis eines berechtigten Interesses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO - weitere einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen normieren (vgl. nochmals Sicko, in: Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 1 LIFG ; entsprechend zum IFG des Bundes auch Schoch, in: derselbe, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 , der allerdings darauf hinweist, dass sich für dieses ein Konkurrenzverhältnis zu speziellen Ansprüchen auf Registerzugang im Landesbereich nicht ergibt, weil das IFG des Bundes nach § 1 Abs. 1 nur Bundesbehörden erfasst). Dies erscheint der Kammer aus den genannten Erwägungen auch in der vorliegenden Fallgestaltung als zutreffend, weshalb die Beklagte die vom Kläger begehrte Informationserteilung auch mit Blick auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz im Ergebnis schon deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil dieses auf die hier begehrten Informationen wegen der Sperrwirkung des § 1 Abs. 3 LIFG keine Anwendung findet. |
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| c) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zur Sperrwirkung des Grundbuchrechts über § 1 Abs. 3 LIFG ist der geltend gemachte Informationsanspruch auch deshalb nicht gegeben, weil jedenfalls der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG eingreift, auf den sich die Beklagte hier auch mit ihrem letzten Schriftsatz vom 22.09.2021 berufen und die dort vorgetragenen Überlegungen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weiter vertieft hat. |
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| aa) Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr. |
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| Ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der - prognostisch zu beantwortenden - Frage, ob das Bekanntwerden der begehrten Informationen geeignet wäre, die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, kommt diesen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Dies kann eine auf einzelne Teile des Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern. Ob auf der Grundlage der dargelegten Tatsachen die konkrete Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die genannten Interessen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. = BVerwGE 150, 383 zum weitgehend entsprechenden Ausschlusstatbestand auf Bundesebene betreffend „fiskalische Interessen des Bundes“ nach § 3 Nr. 6 IFG). Der Ausschluss setzt ferner eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht voraus, die von der informationspflichtigen Stelle darzulegen ist (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - 10 S 397/18 -, juris m.w.N.; ebenso BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 = BVerwGE 150, 383, das unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum IFG maßgeblich darauf abhebt, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 6 IFG eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein soll). |
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| Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG dem Schutz der Einnahmen der informationspflichtigen Stellen und trägt haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. So dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Absatz 3 LHO, § 92 Absatz 1 Satz 2 GemO) und sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Absatz 1 LHO, § 26 GemHVO). Insbesondere bei der Veräußerung von Liegenschaften können fiskalische Interessen durch eine Offenlegung von Information beeinträchtigt werden. Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie andere Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nicht gerechtfertigt. Das Land Baden-Württemberg oder die kommunalen Körperschaften liefen sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen (vgl. zum Ganzen LT-Drs. 15/7720, S. 67 f.). |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner (wiederum auf die Parallelregelung des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG übertragbar) zu Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes ausgeführt, dieser solle, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Ausgehend hiervon habe im dort zu entscheidenden Fall die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben betreffend verschiedener Akten zum Verkauf eines Grundstücks des Bundes zwar nicht nur während laufender Veräußerungsverfahren vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter geschützt werden müssen; nach Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags dürfe aber nicht im Wege einer generalisierenden Sichtweise entgegen der gesetzgeberischen Konzeption der Sache nach eine Bereichsausnahme für die gesamte Tätigkeit der informationspflichtigen Stellen geschaffen werden (vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 7 C 12.13 -, NVwZ 2015, S. 675 m.w.N. zur Rspr. = BVerwGE 150, 383). |
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| bb) Im hier zu entscheidenden Fall nimmt die Beklagte zwar im Kern zunächst auf öffentliche Interessen Bezug, wenn sie ausführt, die Information darüber, ob und in welchem Umfang eine Kommune über städtisches Grundeigentum in einem bestimmten Ortsteil und/oder einer bestimmten Gemarkung verfüge, sei von zentraler wirtschaftlicher haushaltsrechtlicher Bedeutung, da ihre langfristige Stadtplanung, die kommunale Wirtschaftsförderung, die Ansiedlungspolitik und die Frage nach der Planung kommunaler Infrastruktur davon abhänge, ob und in welchen Bereichen die Kommune beispielsweise Bauland ausweisen werde, Umlegungsverfahren einleite, Bebauungspläne erlasse oder Wirtschaftsunternehmen ansiedle. Hiermit sind aber nach plausibler Darlegung der Beklagten in der Konsequenz zugleich Interessen im Privatrechtsverkehr dergestalt verknüpft, dass in den Kommunen erhebliche Spekulationen um Grundstücke und Beteiligungen zu befürchten und negative Auswirkungen auf den lokalen und regionalen Wettbewerb nicht zu verhindern sein könnten, wären die Informationen über städtisches Eigentum und städtische Grundstücke ohne weiteres für jedermann in der vom Kläger begehrten Weise zugänglich. In der Tat besteht mit Blick auf den genannten Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands in § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass die Kommune im Vorfeld späterer, in Umsetzung öffentlicher Zwecke und ggf. auch langfristig angelegter kommunaler Planungen erfolgender privatrechtlicher Grundstücksgeschäfte einer Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter ausgesetzt wäre. Besteht danach prognostisch die Gefahr, dass das Bekanntwerden der vom Kläger hier begehrten Informationen - jedenfalls auch - auf die Interessen der Beklagten im Wirtschaftsverkehr nachteilige Auswirkungen haben kann, genügt dies nach Auffassung der Kammer in Parallele zu den Überlegungen zum Hinreichen „auch-amtlicher“ Zwecke bei der Frage nach der „Amtlichkeit“ von Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG (s.o., unter II. 2. a), um der Beklagten die Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG zu eröffnen. |
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| III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| B E S C H L U S S VOM 27.10.2021 |
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