Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
BGB § 1563 Registereinsicht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 2520/20
30. September 2021
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14 K 2520/20 | 30. September 2021 |