Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 123/20

Tenor

1. Auf die Beschwerde der DRV wird Ziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 16.09.2020, Az. 6 F 56/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der DRV wird vom 01.06.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von 626,51 EUR und ab 01.07.2020 in Höhe von monatlich 648,13 EUR ausgesetzt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird auf 1.000.- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Altersversorgung des Antragstellers.
Die am 10.07.1981 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Kehl vom 30.11.2010 – Az. 1 F 37/10 – geschieden. Im Verbund wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt. Zu Gunsten des Antragstellers wurde vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund (DRV Bund) ein Anrecht in Höhe von 1,8826 Entgeltpunkten übertragen. Zu Gunsten der Antragsgegnerin wurde vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Bund ein Anrecht in Höhe von 22,3423 Entgeltpunkten übertragen.
Der am … geborene Antragsteller erhält gemäß Rentenbescheid der DRV Bund vom 04.03.2020 seit 01.06.2020 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Höhe von 1.767,45 EUR monatlich. Die am … geborene Antragsgegnerin/Ehefrau bezieht noch keine laufenden Altersversorgungsleistungen aus einem im Versorgungsausgleich ausgeglichenen Anrecht.
Mit am 16.03.2020 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, wegen Erhöhung des Ehezeitanteils der Anwartschaft der Antragsgegnerin durch Kindererziehungszeiten die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 225 FamFG abzuändern. Des Weiteren hat er im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin noch keine Altersrentenleistungen erhält, beantragt, die Kürzung seiner Versorgung gemäß § 33 VersAusglG auszusetzen.
Mit Schreiben vom 11.08.2020, auf das wegen der näheren Berechnungen verwiesen wird, hat die DRV Bund mitgeteilt, dass die Bruttorente des Antragstellers ab 01.06.2020 ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 2.443,64 EUR betrage und die Bruttorente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.767,45 EUR. Eine Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG sei danach maximal im Umfang der Differenz von 676,19 EUR zulässig.
Zwischen den geschiedenen Eheleuten ist beim Amtsgericht – Familiengericht - Baden-Baden ein weiteres Verfahren wegen Unterhaltsabänderung anhängig mit dem Az. 6 F 57/20. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.01.2014 – Az. 20 UF 191/12 – war der Antragsteller verpflichtet worden, an die Ehefrau gemäß § 1572 Nr. 1 BGB eine monatliche nacheheliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.063 EUR, davon 171 EUR Krankenvorsorgeunterhalt und 231 EUR Altersvorsorgeunterhalt, über freiwillig gezahlte monatlich 209 EUR hinaus zu zahlen. In den Gründen ging das Oberlandesgericht davon aus, dass bei der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung im April 2011 krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gegeben war, sowohl in organischer als auch psychischer Hinsicht und diese Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres fortbestehe. Für die Höhe wurden - insoweit gemäß der erstinstanzlichen Entscheidung - das damalige Nettoerwerbseinkommen des alleine berufstätigen Antragstellers zugrunde gelegt und von ihm erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsame Haus sowie auf Seiten der Ehefrau ein Wohnwertvorteil. Der nacheheliche Unterhalt sei nicht nach § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt. Anhaltspunkte für eine mutwillige Herbeiführung oder Aufrechterhaltung  der Unterhaltsbedürftigkeit seien nicht zu erkennen. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht nach § 1578b BGB herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Ein diesen Rechtsfolgen entgegenstehender ehebedingter Nachteil ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe, nach der der Antragsteller alleine berufstätig gewesen sei und die Antragsgegnerin ausschließlich den gemeinsamen Haushalt und die beiden – 19.. und 19.. geborenen - Kinder versorgt habe, nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt habe und sie daher nicht die Voraussetzungen für die Zahlung einer  Erwerbsunfähigkeitsrente erfülle. In diesem Fall bestehe der ehebedingte Nachteil im Verlust der ohne Ehe und Kindererziehung erzielbaren Erwerbsunfähigkeitsrente  (BGH FamRZ 2012, 772). Weiter komme der nachehelichen Solidarität maßgebliche Bedeutung zu, da die Ehe der Beteiligten rund 29 Jahre gedauert habe. Dass der Antragsteller bereits seit 12/2001 Unterhalt zahle, falle bei der Billigkeitsabwägung nicht entscheidend ins Gewicht.
Im Unterhaltsabänderungsverfahren mit dem Az. 6 F 57/20 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.03.2020 beantragt, 1. den titulierten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 231,00 EUR anstatt zu Händen der Ehefrau an die DRV Bund (zu Gunsten deren dort bestehenden Kontos) zu zahlen. Hintergrund ist der Umstand, dass die Ehefrau die bisherigen Altersvorsorgeunterhaltsleistungen des Antragstellers unstreitig nicht zweckentsprechend, sondern zum laufenden Lebensunterhalt verwendet hat. Zu 2. hat der Antragsteller beantragt, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zum 31.03.2023 – also dem Zeitpunkt, ab dem diese mutmaßlich wegen Schwerbehinderung eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen könne – zu befristen. Mit Beschluss vom 23.07.2020 hat das Amtsgericht Baden-Baden gemäß § 113 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein Vergleich zustande gekommen ist, nach dem der Antragsteller berechtigt ist, den titulierten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 231,00 EUR anstelle zu Händen der Ehefrau an die DRV Bund zu zahlen. Mit weiterem Beschluss ebenfalls vom 23.07.2020 hat das Amtsgericht – ersichtlich in Bezug auf den Befristungsantrag zu 2. – auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Im Ausgangsverfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht - Baden-Baden über beide Anträge mit Beschluss vom 16.09.2020 entschieden. In Ziffer 1. der Beschlussformel hat es die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Kehl vom 30.10.2010 betreffend den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten mit Wirkung ab dem 01.03.2020 dahingehend abgeändert, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,3857 Entgeltpunkten auf das für ihn vorhandene Konto bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.01.2020, übertragen wird. In Ziffer 2. der Beschlussformel hat das Amtsgericht die Kürzung der Versorgung des Antragstellers in Höhe von 676,19 EUR ausgesetzt, bis die Antragsgegnerin aus dem im Versorgungsausgleich enthaltenen Anrecht eine laufende Versorgung erhält. Wegen der Einzelheiten wird auf den amtsgerichtlichen Beschluss verwiesen.
Dagegen wendet sich die DRV Bund als Versorgungsträger des Antragstellers mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, den Beschluss vom 16.09.2020 hinsichtlich der Aussetzung der Kürzung des Rentenanspruchs durch den Versorgungsausgleich abzuändern.
10 
Zur Begründung trägt sie vor: Ihre Auskunft mit Schreiben vom 11.08.2020 hinsichtlich des Kürzungsbetrages des Rentenanspruches in Höhe von 676,19 EUR sei vor der Erteilung des Beschlusses im Abänderungsverfahren Az. 6 F 56/20 erstellt worden. Der Abänderungsbeschluss vom 16.09.2020 sei bisher nicht rechtskräftig geworden. Insofern sich durch das Abänderungsverfahren eine Reduzierung des Kürzungsbetrages aus der Differenz der Bruttorenten ohne und mit Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ergebe, werde der maximal zulässige Anpassungsbetrag überschritten. Des Weiteren könne sich aufgrund der Abänderungsentscheidung eine Änderung des Beginns des Berücksichtigungszeitraumes nach § 33 VersAusglG ergeben.
11 
Unter Bezugnahme auf die Hinweise in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 07.12.2020 haben sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2020 verzichtet. Im Übrigen treten sie dem Begehren der DRV Bund nicht entgegen.
12 
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 26.02.2021 auf Anfrage der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass die amtsgerichtliche Abänderungsentscheidung in Ziffer 1. der Beschlussformel in formelle Rechtskraft erwachsen ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2021 mitgeteilt, dass die Bruttorente des Antragstellers ab 01.06.2020 ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 2.443,64 EUR betrage und die Bruttorente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.817,13 EUR. Eine Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG sei danach maximal im Umfang der Differenz von 626,51 EUR zulässig. Seit dem 01.07.2020 betrage die Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs brutto 2.527,93 EUR und unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs brutto 1.879,80 EUR. Eine Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG sei danach maximal im Umfang von 648,13 EUR zulässig. Mit weiteren Schreiben vom 31.08.2021 sowie 12.01.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die maximale Anpassung seit dem 01.07.2021 mangels Rentenerhöhung mit 648,13 EUR unverändert sei.
13 
Zur amtswegigen Ermittlung des (fiktiven) gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau hat der Senat sowohl dem Antragsteller als auch der geschiedenen Ehefrau weiteren Vortrag aufgegeben.
14 
Der Antragsteller hatte im Abänderungsverfahren vorgetragen, er sei nur aufgrund eines auf einem nachehelich eingeschlagenen „Karriereweg“ beruhenden erhöhten Erwerbseinkommens imstande gewesen, sowohl die titulierte Unterhaltslast zugunsten der geschiedenen Ehefrau als auch den eigenen Unterhalt und denjenigen seiner im November 2013 geheirateten zweiten Ehefrau zu tragen. Hierzu hat der Antragsteller sodann – unter Hinweis auch auf seinen Versicherungsverlauf bei der Beschwerdeführerin – im laufenden Verfahren näher dargelegt, er habe im Anschluss an das Ehezeitende am 31.01.2010 infolge des von ihm beschrittenen Karrierewegs zunächst zum Schichtleiter sowie dann zum stellvertretender Teamleiter (Steigerung der SPC-Programmierung von Meßabläufen, Betreuung von Projekten) zunächst in den Jahren 2011, 2012 und 2013 eine Steigerung seiner Einkünfte - gewöhnliche Lohnsteigerungen - in Höhe von schätzweise ermittelten 10 % verzeichnet. In den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019 und bis Mai 2020 habe die Steigerung gegenüber den Jahren bis 2010, ausgeklammert wiederum gewöhnliche Lohnsteigerungen, bei schätzungsweise 20 % gelegen. Im Mittel entfielen bezogen auf den Zeitraum von 2011 bis einschließlich Mai 2020 schätzungsweise 17,5 % der in jenen Zeiträumen verdienten Einkünfte bzw. Renten auf seinen nachehelichen Karriereweg.
15 
Unter Einbeziehung der gesamten außerehelichen Ehezeiten, also der Zeiten vom 01.09.1970 bis 30.6.1981 einerseits und andererseits von Februar 2010 bis Mai 2020, entfielen schätzungsweise 15 % seiner außerehelich erworbenen Rentenanwartschaften auf den nachehelichen Karriereweg.
16 
Unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes in Höhe von 34,19 EUR entspreche dies einer monatlichen Bruttorente von 150,03 EUR der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht bei der Unterhaltsbemessung der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen seien. Der Antragsteller hat desweiteren seine Unterhaltsverpflichtung – insbesondere im Schriftsatz vom 19.05.2021 – unter Vorlage von Belegen und Heranziehung der sogenannten Dreiteilung zur Vermeidung einer Unbilligkeit gemäß § 1581 BGB, jedoch bei Zugrundelegung eines nicht durch Berücksichtigung nachehelicher Umstände wie insbesondere des Karrieresprungs gekürzten Einkommens – näher beziffert.
17 
Die geschiedene Ehefrau ist diesem Vorbringen nicht näher entgegengetreten, hat jedoch unter Vorlage von Belegen eingewandt, ihre aktuellen Lebenshaltungskosten seien bereits von dem bisher titulierten Unterhalt einschließlich des Altersvorsorgeunterhalts nicht mehr gedeckt. Es entspreche daher der Billigkeit, dass der Antragsteller weiterhin die Altersvorsorgeunterhaltszahlung in voller Höhe erbringe und sie in keiner Weise verpflichtet sei, diesen Betrag festzulegen. Sie sei jetzt 60 Jahre alt und mit 60 Grad behindert wegen Asthmaerkrankung, Zuckererkrankung, Herz-Kreislauf-Erkrankung sowie einer Reihe weitere Erkrankungen, zum Beispiel Fibromyalgie. Ihre Lebenserwartung sei dadurch mit Sicherheit eingeschränkt, so dass es auch unbillig wäre, sie auf künftige Rentenanwartschaften nach Ablauf von Vorsorgebeitragszahlungen an irgendeine Rentenversicherung zu vertrösten.
II.
18 
Die form- und fristgerecht erhobene, ausschließlich gegen Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Beschlusses gerichtete Beschwerde der DRV Bund  ist zulässig auf den Verfahrensgegenstand der Aussetzung der Kürzung des Versorgungsanspruchs des Antragstellers beschränkt.
19 
Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können hinsichtlich eines Teils angefochten werden, wenn sie mehrere Verfahrensgegenstände oder einen teilbaren Verfahrensgegenstand betreffen (BGH FamRZ 2016, 121 Rn. 8 f.). Nur bei einer solchen Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes liegt eine das Beschwerdegericht bindende Beschränkung vor. Teilbarkeit ist gegeben, wenn das Gericht getrennt über die einzelnen Gegenstände hätte entscheiden können (BGH FamRZ 84, 1214; Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 65 FamFG, Rn. 5 m.w.N.).
20 
Bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß Ziffer 1. der amtsgerichtlichen Beschlussformel und der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung gemäß Ziffer 2. handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände. Dies ergibt sich bereits aus dem beschränkten Gegenstand des Verfahrens über die Abänderung. Diese betrifft – anders bei der erstmaligen Durchführung des Versorgungsausgleichs durch die Teilung der beiderseits erworbenen Anrechte gemäß §§ 1 ff. VersAusglG – lediglich das Anrecht der Antragsgegnerin bei der DRV Bund (vgl. § 225 Abs. 2 FamFG). Hingegen ist Gegenstand des Verfahrens über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers nach § 33 VersAusglG ausschließlich dessen Versorgungsbezug als Ausgleichspflichtiger mit dem Zweck einer bloßen Interimsregelung, die die Anrechte der Antragsgegnerin und des Antragstellers bei der DRV Bund bzw. deren rechtskräftige Feststellung zwar voraussetzt, sie als solche aber – insbesondere auch im Falle der Beendigung der Aussetzung, vgl. § 33 Abs. 6 VersAusglG - unberührt lässt.
21 
In der Sache führt die Beschwerde zur Abänderung der vom Familiengericht ausgesprochenen Aussetzung der Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin.
1.
22 
Die Voraussetzungen einer Anpassung wegen Unterhalts ergeben sich aus §§ 33, 34 VersAusglG.
23 
Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
24 
Gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.
25 
Der Umfang der Aussetzung ist gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG in zweifacher Hinsicht begrenzt: Zum einen durch die Höhe des dem Ausgleichsberechtigten zustehenden Unterhaltsanspruchs und zum anderen durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung erhält (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25). Die Anpassung nach §§ 32 ff. VersAusglG ist vom Gesetzgeber verfassungsgemäß (BVerfGE 136, 152) auf Anrechte des Regelsicherungssystems, d.h. der öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger ohne die der ergänzenden Altersvorsorge beschränkt worden (MüKoBGB/Siede, 8. Aufl. 2019, VersAusglG § 32 Rn. 3 m.w.N.).
26 
Um den im Rahmen des § 33 VersAusglG gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, muss das Familiengericht von Amts wegen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ermitteln, der dem Ausgleichsberechtigten ohne die Versorgungskürzung zustünde. Besteht bereits ein Unterhaltstitel zugunsten des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen. Denn die Rechtskraft des Unterhaltstitels bindet das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente nach § 33 Abs. 3 VersAusglG. Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch neu zu ermitteln (vgl. BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 25). Nicht erforderlich ist, dass sich die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt; entscheidend ist vielmehr die doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen mit der Unterhaltsverpflichtung und der Anrechtskürzung (BGH FamRZ 2013, 189 Rn. 18 ff.; Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 33 VersAusglG, Rn. 5). Ebenso wenig muss die Unterhaltsbelastung für den Ausgleichspflichtigen ohne die Anpassung eine unzumutbare Härte darstellen (BGH FamRZ 2013, 1547 Rn. 13 f.). Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853 Rn. 28 ff.; BGH FamRZ 2020, 833 Rn. 21).
27 
Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
28 
Gemäß den nachfolgenden Ausführungen sind die Anpassungsvoraussetzungen erfüllt. Die Anpassung ist jedoch zu begrenzen auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte derjenigen Anrechte, aus denen der ausgleichspflichtige Antragsteller bei der Beschwerdeführerin eine laufende Versorgung erhält.
2.
29 
Der Antragsteller bezieht seit 01.06.2020 eine laufende Versorgung, die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau kann noch keine laufende Versorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten.
3.
30 
Der Umfang der Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG ist begrenzt auf die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung erhält. Die Kürzung betrifft die Bruttorente (vgl. Norpoth/Sasse in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 33 VersAusglG, Rn. 12; BT-Drs 16/10144, 73), die sich anhand des Saldos der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte bei der DRV Bund ergibt (vgl. § 32 Nr. 1 VersAusglG).
a)
31 
Dahinstehen kann, ob das Familiengericht in ein- und demselben Verfahren über die Abänderung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei der Beschwerdeführerin entscheiden und zugleich im Verfahren nach § 33 VersAusglG über die Aussetzung der Kürzung unter Zugrundelegung der – durch die Abänderungsentscheidung in Ziffer 1. der Beschlussformel hinfälligen – vormaligen Bewertung des Anrechts der geschiedenen Ehefrau befinden konnte. Dass dieses Vorgehen nicht zweckmäßig war und zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens führen musste, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Versorgungsträgers.
32 
Jedenfalls ist der Senat im erreichten Verfahrensstand nicht an einer Entscheidung gehindert. Denn die Abänderungsentscheidung in Ziffer 1. der amtsgerichtlichen Beschlussformel ist nunmehr in formelle Rechtskraft erwachsen, da keiner der Beteiligten hiergegen mehr Rechtsmittel einlegen kann. Beide Eheleute haben nach Anregung des Senats auf die Einlegung eines Rechtsmittels sowie eines Anschlussrechtsmittels verzichtet. Die Beschwerdeführerin DRV Bund kann ihre Beschwerde nicht mehr wirksam erweitern. Eine Erweiterung der Beschwerde (nach Ablauf der Beschwerdefrist) ist nur innerhalb desselben Verfahrensgegenstandes möglich (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 64 Rn. 42 und 46; Johannsen/Henrich /Althammer/Althammer, 7. Aufl. 2020 Rn. 7, FamFG § 64 Rn. 7; BGH FamRZ 2016, 121 Rn. 8; vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2021, 352, Rn. 27). Wie bereits oben zu 1) festgestellt, handelt es sich bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß Ziffer 1. der amtsgerichtlichen Beschlussformel und der Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung gemäß Ziffer 2. um verschiedene Verfahrensgegenstände.
33 
Damit kommt es auf die – in Rechtsprechung und Literatur umstrittene - Frage, ob die Aussetzung einer laufenden Versorgung gemäß § 33 VersAusglG voraussetzt, dass die von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten bezogene laufende Versorgung durch einen rechtskräftigen Wertausgleich gekürzt ist, nicht mehr an (vgl. dazu ausführlich und bejahend etwa OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 19.02.2014 – 16 UF 217/13, FamRZ 2014, 1304; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglG § 33  Rn. 7, beck-online; verneinend etwa OLG Zweibrücken, FamRZ 2012, 722; OLG Köln, FamRZ 2012, 1814; Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Auflage Kap. 9 Rn.1050; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 253/13, FamRZ 2014, 461, Rn. 18).
b)
34 
Hinsichtlich des sich per Saldo der Ausgleichswerte bei dem Antragsteller ergebenden Bruttorentenkürzung legt der Senat die unter I. genannten Auskünfte der Beschwerdeführerin DRV Bund zugrunde, gegen die von keiner Seite Einwände erhoben worden sind. Danach ergibt sich als Differenz der Bruttorente ohne sowie unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab 01.06.2020 ein Betrag von (2.443,64 EUR - 1.817,13 EUR =) 626,51 EUR sowie seit 01.07.2020 und unverändert auch seit 01.07.2021 ein Betrag von (2.527,93 EUR - 1.879,80 EUR =) 648,13 EUR. Über diese Beträge hinaus kann die Kürzung der Versorgung des Antragstellers nicht ausgesetzt werden.
4.
35 
Die geschiedene Ehefrau hätte ohne die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers auch einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, § 33 Abs. 1 VersAusglG. Dieser besteht jedenfalls in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte, die die geschiedenen Eheleute bei der DRV Bund erlangt haben.
a)
36 
Besteht bereits – wie im vorliegenden Fall - ein Unterhaltstitel zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten auf der Grundlage der ungekürzten Versorgung, ist im Rahmen des § 33 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich von dem vorliegenden Unterhaltstitel auszugehen, da seine Rechtskraft das Familiengericht auch im Rahmen dieser Vorfrage für die Aussetzung der Kürzung bindet (BGH FamRZ 2012, 853 Rn. 25). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein früherer rechtskräftiger Unterhaltstitel nicht mehr den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch gemäß § 26 FamFG von Amts wegen neu zu ermitteln. Insoweit ist auch die Intention des Gesetzgebers zu beachten, eine Manipulation durch kollusives Zusammenwirken der früheren Ehegatten zu verhindern. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende Unterhaltstitel nicht (mehr) den gegenwärtigen Umständen entspricht, hat das Familiengericht den fiktiven Unterhaltsanspruch deswegen neu zu ermitteln. Haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Schaffung eines Unterhaltstitels geändert, ist bei wesentlicher Änderung der dem Titel zu Grunde liegenden Umstände auch der Unterhaltstitel selbst nach §§ 238 f. FamFG abänderbar. Deswegen hat das Gericht zu prüfen, ob er den gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt widerspricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn nur ein älterer Unterhaltstitel aus der Zeit des Erwerbslebens vorliegt, der nach Eintritt in den Ruhestand die aktuelle Unterhaltsverpflichtung nicht mehr abbildet (BGH aaO; BGH FamRZ 2017, 1662, Rn. 20; BT-Dr 16/10144, S. 127).
37 
Gemäß dem rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.01.2014 – Az. 20 UF 191/12 – steht der geschiedenen Ehefrau ein Anspruch auf Nachehelichenunterhalt wegen Krankheit nach § 1572 Nr. 1 BGB zu. Dieser ältere Unterhaltstitel stammt aus der Zeit, in welcher der Antragsteller noch erwerbstätig war. Fraglich ist und der Überprüfung bedarf daher, ob der Titel nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand noch seiner aktuellen Unterhaltsverpflichtung entspricht. Hierzu ist der gesetzliche Unterhaltsanspruch daher – unter Wahrung der Grundlagen der ergangenen Entscheidung (vgl. § 238 Abs. 4 FamFG und Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. Kap. 8 Rn. 26 f. OLG Hamm FamRZ 2015, 811 Rn. 34 und FamRZ 2016 Rn. 61) - neu zu ermitteln.
b)
38 
Bei Zugrundelegung des beiderseitigen Vorbringens in dem beim Familiengericht zum Az. 6 F 57/20 anhängigen, derzeit aber ruhenden Verfahren wegen Unterhaltsabänderung durch Befristung, dessen Akten der Senat beigezogen hat, wäre für das vorliegende Verfahren von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers in Höhe von 1.264,50 EUR auszugehen. Diesen Betrag hat der Antragsteller gemäß seinem dortigen Vortrag im Schriftsatz vom 17.06.2020, As. 121 ff. bei Aussetzung der Kürzung errechnet (sowie ohne Aussetzung der Kürzung immerhin noch eine erfüllbare Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 705,02 EUR). Die geschiedene Ehefrau geht von einem noch höheren Unterhaltsanspruch aus (Schriftsatz vom 04.05.2020, As. 81 ff.).
c)
39 
aa) Für die amtswegige Ermittlung des fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ist zunächst davon auszugehen, dass die wesentlichen Gründe für den in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31.01.2014 titulierten Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau seither unverändert fortbestehen.
40 
Nach ihrem letzten, von dem Antragsteller nicht näher bestrittenen Vorbringen kann von ihr unverändert wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit auf unabsehbare Zeit nicht erwartet werden, § 1572 BGB. Konkrete Anhaltspunkte für eine mutwillige Aufrechterhaltung ihrer Bedürftigkeit (vgl. § 1579 Nr. 4 BGB) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch hinsichtlich der Frage einer Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung gemäß § 1578b BGB sind die Feststellungen des Beschlusses vom 31.01.2014 unverändert maßgeblich. Die geschiedene Ehefrau konnte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe (im wesentlichen alleinige Haushaltsführung und Versorgung der beiden ehegemeinsamen Kinder bei alleiniger Berufstätigkeit des Antragstellers) nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorsorgen. Bei der ca. rund 29 Jahre dauernden Ehe spricht weiterhin der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität gegen eine Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung.
41 
bb) Abweichend von der Berechnung des Antragstellers ist der fiktive Unterhaltsanspruch auf der Grundlage des Bruttobetrages der verfahrensgegenständlichen Versorgung zu ermitteln, also ohne Abzug von Sozialabgaben und Steuern. Denn auch die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung erfolgt mit dem Bruttobetrag der Versorgung (OLG Bamberg Beschluss v. 22.1.2019 – 2 UF 41/17, BeckRS 2019, 17327 Rn. 17; OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105 ff.; OLG Frankfurt, 2 UF 362/15, Beschluss v. 21.06.2018, juris; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, 7. Aufl. 2020, VersAusglG § 33 Rn. 19; Borth FamRZ 2021, 1194 f.).  Die damit einhergehende Pauschalierung ist hinzunehmen, zumal der Verpflichtete von seiner durch die Aussetzung angepassten Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen muss, was seinen Anteil verringert (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO § 33 Rn. 21; Borth aaO). Im Ergebnis wird bei der Bemessung des Unterhalts nicht die volle Aussetzung der Kürzung an den Unterhaltsberechtigten weitergegeben. Dies ist aber gerechtfertigt, da beide Ehegatten von der Anpassung profitieren sollen (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO § 33 Rn. 21). Auch andere Einkünfte des Verpflichteten sind einzubeziehen (Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth, aaO § 33 Rn. 19 Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. Kap. 8 Rn. 32).
42 
cc) Beachtlich ist weiterhin der schlüssige und nachvollziehbare wie auch im vorliegenden Verfahren unstreitig gebliebene Vortrag des Antragstellers zu seinen erhöhten Einkünften infolge des nachehelich – bzw. erst im Jahre 2009 und damit lange nach der Trennung - eingeschlagenen Karriereweges. Kommt es nach der Trennung zu einer unerwarteten, außerhalb des Normalverlaufs liegenden Einkommenserhöhung, die nicht in der Ehe angelegt war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die nach der Trennung oder nach der Scheidung erzielten Einkünfte Ausdruck der ehelichen Lebensverhältnisse sind, wie sie während des Zusammenlebens in intakter Ehe bis zur Trennung bestanden haben. Eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Einkommensentwicklung liegt bei einer sog. Leistungsbeförderung bzw. einem nicht voraussehbaren Karrieresprung vor. Bei einer solchen, vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung ist ein im Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung erzieltes Einkommen nur in dieser Höhe prägend (BGH FamRZ 2008, 968 Rn 46, juris; Wendl/Dose, UnterhaltsR, 10. Aufl., § 4 Ehegattenunterhalt Rn. 477, m.w.N.).
43 
dd) Bei der Bemessung des Bedarfs nicht mehr zu berücksichtigen sind nach deren Wegfall die von dem Antragsteller in 2014 noch erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsame Haus sowie auf seiten der Ehefrau ein Wohnwertvorteil. Es kommt daher insoweit alleine noch auf die laufenden Erwerbs- bzw. Renteneinkünfte des Antragsgegners an.
44 
ee) Berücksichtigt werden muss weiterhin, dass die geschiedene Ehefrau gegenüber der zweiten, mit dem Antragsteller seit November 2013 verheirateten Ehefrau gemäß § 1609 vorrangig berechtigt ist. Mit ihr war der Antragsteller mehr als 29 Jahre verheiratet. Es bestand damit eine Ehe von langer Dauer im Sinne von § 1609 Nr. 2 BGB. Die zweite Ehefrau unterfällt dem nachfolgenden Rang gemäß § 1609 Nr. 3 BGB.
45 
ff) Der Vorrang eines Unterhaltsberechtigten ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht nur bei der Bedarfsbemessung, sondern auch und gerade bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit zu beachten. Ist der neue Ehegatte gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen. Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich im Rahmen des § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, so dass der Unterhaltspflichtige in diesem Umfang regelmäßig auch leistungsfähig ist (BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 49; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 21). Zwar erlaube die im Rahmen des § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung auch solche Verteilungsergebnisse, die sich neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände stützen, und könne als zusätzliches Billigkeitskriterium insbesondere berücksichtigt werden, ob der Mindestbedarf eines Berechtigten gedeckt ist. Jedoch sei grundsätzlich zu beachten, dass der sich aus § 1609 BGB ergebende Rang der Unterhaltsansprüche selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung ist, die den - vollständigen - Vorrang des vom Gesetzgeber als schutzbedürftiger angesehenen Unterhaltsberechtigten sichern soll. Dies werde in der Regel dazu führen, dem vorrangigen geschiedenen Ehegatten den nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Bedarf insgesamt zu belassen und die neue Ehe ergänzend auf die durch den nachrangigen Ehegatten erzielten oder erzielbaren Einkünfte sowie auf die der neuen Ehe vorbehaltenen wirtschaftlichen Vorteile - wie etwa einen steuerlichen Splittingvorteil - zu verweisen (BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22; s.a. Wendl/Dose, aaO, § 5 Rn. 111, beck-online).
d)
46 
Dies zugrunde gelegt errechnet sich vorrangige Bedarf der geschiedenen Ehefrau zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums (01.06.2020) wie folgt:
47 
aa) Auszugehen ist von der Bruttorente in Höhe von 2.443,64 EUR. Bei Abzug eines dargelegten, auf den nachehelichen Karrieresprung entfallenden Betrages von 150,03 EUR verbleiben 2.293,61 EUR. Hinzu kommen die Betriebsrenten der B. mit 131,29 EUR (gemäß Abrechnung 12/2020 - ohne Ehezuschlag), der A. mit 186,39 EUR (gemäß Auskunft vom 22.08.2020), und der M.rente mit 9,40 EUR (gemäß Auskunft Stand 01.06.2020), zusammen 327,08 EUR abzüglich 10,7 % für Kranken- und Pflegeversicherung (35,00 EUR) = 292,08 EUR. Nicht hinzuzurechnen ist die Rente der E. mit 22,54 EUR (gemäß Auskunft vom 14.11.2019: 25,24 EUR abzüglich 10,7 % für Kranken- und Pflegeversicherung (2,70 EUR) – bewertet analog M.rente), da diese gemäß dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers erst nachehezeitlich erworben wurde. Zusammen ergibt sich ein Einkommen von 2.293,61 + 292,08 = 2.585,69 EUR. Daraus ergibt sich bei Halbteilung ein Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 1.292,84 EUR.
48 
bb) Der Bedarf ist nicht deshalb geringer, weil die geschiedene Ehefrau andernfalls zu Unrecht an einem steuerlichen Splittingvorteil aufgrund gemeinsamer Veranlagung des Antragstellers in der zweiten Ehe partizipieren würde.
49 
Nach Auffassung des Antragstellers ist bei ihm eine Steuerlast nicht zu berücksichtigen, da eine Mangelfallsituation vorliege und er daher bei Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau und Berücksichtigung der Unterhaltslast aus der früheren Ehe voraussichtlich keiner Steuerpflicht unterliege.
50 
Von der vollständigen Nichtberücksichtigung einer Steuerlast des Antragstellers wäre allerdings dann nicht auszugehen, wenn deren Wegfall nicht nur auf den im Wege des sogenannten begrenzten Realsplittings als Sonderausgaben abzugsfähigen Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau bis zur Höchstgrenze von 13.805 EUR im Kalenderjahr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG beruhte, sondern auch auf dem Splittingvorteil aufgrund der gemeinsamen Veranlagung in der zweiten Ehe. Von diesem nachehelichen Splittingvorteil soll die geschiedene Ehefrau – gemäß den Ausführungen oben c) cc) – gerade nicht profitieren. Dies ist jedoch auch nicht der Fall. Denn gemäß der nachfolgenden Berechnung kann bereits bei gedachter getrennter Veranlagung des Antragstellers, also ohne bzw. unabhängig von der Anwendung des Splittingvorteils, bei ihm von einer Steuerlast nicht ausgegangen werden. Für Renteneinkünfte gilt seit 01.01.2005 eine nachgelagerte Besteuerung. Abhängig von der stattgefundenen Besteuerung der Beiträge sind die Renteneinkünfte (nur) mit dem sogenannten Ertragsanteil der Jahresbruttorente zu besteuern. Für den am … geborenen Antragsteller ergibt sich für das Jahr des Renteneintritts  2020 bei Heranziehung des im Internet angebotenen Steuerrechners der Stiftung Warentest für Rentner (https://www.test.de/Steuerberechnung-fuer-Rentner-Hilfe-fuer-die-Steuerschaetzung-1231254-0/) bei einer gesetzlichen Bruttorente von (gemäß der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 05.03.2021 ab 01.07.2020: 2.527,93 x 12 =) 30.335 EUR, weiteren Brutto-Altersbezügen von (327,08 x 12 =) 3.924,96 EUR sowie mindernd zu berücksichtigenden Beiträgen für Basiskranken- und Pflegeversicherung von (gesetzliche Rente 30.335 x 15,3 % : 2 = 2.320,62 sowie 30.335 x 3,05 % = 925,21 und private Renten – s.o. - 35 x 12 = 420, zusammen =) 3.665,83 EUR eine Einkommensteuerlast einschließlich Solidaritätszuschlag von 2.847 EUR. Bei zusätzlichem Abzug der Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG reduziert sich die Steuerlast auf Null. Dies gilt auch dann, wenn man nicht von einer vollständigen Ausschöpfung der Höchstgrenze von 13.805 EUR ausgeht, sondern lediglich von einer Unterhaltsverpflichtung in der im Jahr 2012 titulierten Höhe von insgesamt 1.079 EUR monatlich, also 12.948 EUR jährlich.
e)
51 
Der Antragsteller ist auch jedenfalls in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte der Anrechte, die die geschiedenen Eheleute bei der DRV Bund erlangt haben, leistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB.
52 
Wie oben unter 3. dargelegt, beläuft sich die Differenz ab 01.06.2020 auf 626,51 EUR sowie seit 01.07.2020 auf 648,13 EUR. Da der Umfang der Kürzung gemäß § 33 Abs. 3 VersAusglG auf diese Differenzbeträge begrenzt ist, genügt die Feststellung, dass der fiktive Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten jedenfalls nicht geringer ist. So liegt es hier.
53 
aa) Der Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau übersteigt die Differenzbeträge deutlich, wenn es hier bei dem – oben zu c) ff) ausgeführten – Grundsatz verbleibt, dass der Vorrang eines Unterhaltsberechtigten gerade bei der Leistungsfähigkeit durchgreift. Dann kann der Unterhaltsanspruch der zweiten Ehefrau des Antragstellers im Rahmen der Leistungsfähigkeit gegenüber der geschiedenen Ehefrau als sonstige Verpflichtung im Rahmen des § 1581 BGB keine Berücksichtigung finden. Vielmehr ist der Antragsteller in Höhe des oben ermittelten Bedarfs von 1.292,84 EUR vollumfänglich leistungsfähig, da ihm sein Mindestselbstbehalt verbleibt. Dieser beläuft sich gemäß Ziffer 21.4 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) im relevanten Zeitraum von Mitte 2020 bis 2022 unverändert auf 1.180 EUR und ist damit niedriger als das hälftige Einkommens des Antragstellers, welches – bereits ohne allein der zweiten Ehe zuzurechnende Mehreinkünfte – wie dargelegt 2.585,69 EUR beträgt. Damit kann der Antragsteller im Sinne von § 1581 BGB den Unterhalt ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts gewähren.
54 
bb) Die Leistungsfähigkeit des Antragstellers jedenfalls in Höhe der Differenz der Ausgleichswerte ist jedoch auch dann noch gegeben, wenn man im Rahmen der Feststellung nach § 1581 BGB eine Billigkeitskorrektur für angebracht hält, weil bei vollem Durchgreifen des Vorrangs der Mindestbedarf der zweiten Ehefrau nicht gedeckt wird (vgl. BGHZ FamRZ 2012, 281 Rn. 50; BGH FamRZ 2014, 1183 Rn. 22 sowie oben c) ff)).
55 
Für die Entscheidung in vorliegender Sache kann und muss der Senat keine abschließenden Feststellungen über die genaue Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau treffen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob in einem solchen Mangelfall der Unterhaltsanspruch trotz des grundsätzlichen Vorrangs der Berechtigten im Wege der sogenannten Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens, ggf. unter zusätzlicher Berücksichtigung des Vorteils des Zusammenlebens in der neuen Ehe, ermittelt werden kann (vgl. Gutdeutsch FamRZ 2011, 772, 775 f. m.w.N.). Vielmehr ist die Festlegung des Unterhaltsanspruchs letztverbindlich dem Amtsgericht im streitigen Abänderungsverfahren vorbehalten, während es für die Entscheidung in vorliegender Sache genügt, zu ermitteln, dass die Leistungsfähigkeit des Antragstellers jedenfalls in Höhe der Differenz der den Kürzungsanspruch begrenzenden Ausgleichswerte besteht. Letzteres ist auch der Fall. Denn bei einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau (nur) in Höhe des auszusetzenden Betrages von 626,51 EUR bzw. 648,13 EUR  ist jedenfalls keine Billigkeitskorrektur „nach unten“ bzw. eine Reduzierung zu Lasten der geschiedenen Ehefrau geboten.
56 
Im Rahmen der Leistungsfähigkeit sind alle Einkünfte des Antragstellers, auch die nicht prägenden, zu berücksichtigen. Bei einem Einkommen von (2.443,64 EUR gesetzliche Rente + 292,08 EUR Betriebsrenten + 22,54 EUR nachehelich verdiente Rente der E. =) 2.758,26 EUR verbleiben bei Wahrung des Mindestselbstbehalts des Antragstellers von 1.180 EUR für den Ehegattenunterhalt 1.578,26 EUR. Bei einem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau in Höhe der Differenzbeträge von 626,51 EUR bzw. 648,13 EUR verbleibt zur Deckung des nachrangigen Unterhaltsanspruchs der zweiten Ehefrau des Antragstellers ein Betrag in Höhe von 951,75 EUR bzw. 930,13 EUR, der zusammen mit ihrer bedarfsdeckenden eigenen Rente von 363,05 EUR ihren Mindestselbstbehalt von 960 EUR (gemäß Ziffer 15.1 SüdL) deutlich übersteigt. Dieses Ergebnis gebietet offensichtlich keine Korrektur zulasten der geschiedenen Ehefrau, da ihr Mindestselbstbehalt von 960 EUR (entsprechend Ziffer 15.1 SüdL) unterschritten wird.
57 
Ebenso wenig würde eine etwaige Billigkeitskorrektur im Wege der  Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens zu einer die genannten Differenzbeträge unterschreitenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers führen. Als Gesamteinkommen stehen zum einen die Einkünfte des Antragstellers von 2.758,26 EUR zur Verfügung. Hinzu kommt die eigene Rente der zweiten Ehefrau von 363,05 EUR, insgesamt also 3.121,31 EUR. Bei Dreiteilung dieses Gesamteinkommens ergibt sich - schon ohne Berücksichtigung des Vorteils des Zusammenlebens in der zweiten Ehe - ein Betrag von 1.040.43 EUR, der die Differenzbeträge von 626,51 EUR bzw. 648,13 EUR deutlich überschreitet.
f)
58 
Ob der Antragsteller auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 224, 54, Rn. 35, zitiert nach juris; BGH FamRZ 1982, 1187, 1189) gegenüber der früheren Ehefrau bis auf Weiteres zur Leistung (auch) von Altersvorsorgeunterhalt verpflichtet ist, oder dem eine zweckwidrige Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge in der Vergangenheit sowie der von ihr wiederholt vorgetragene Rechtsstandpunkt, zu einer zweckentsprechenden Verwendung in keiner Weise verpflichtet zu sein, entgegensteht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Wie ausgeführt hat der Senat lediglich zu prüfen, ob Unterhaltszahlungen jedenfalls in Höhe der Differenzbeträge der beiderseitigen Anrechte geschuldet sind. Bei Unterhaltszahlungen in Höhe von lediglich 626,51 EUR bzw. 648,13 EUR entfiele aber aufgrund des Vorrangs des Elementarunterhalts im Mangelfall der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt (vgl. Wendl/Dose/Gutdeutsch, a.a.O., § 4 Rn. 884 m.w.N.).
g)
59 
Auf die Frage, ob der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gemäß §§ § 1578b, 1579 BGB herabzusetzen oder zu befristen wäre, kommt es nicht an, weil der Antragsteller den Einwand der Befristung im vorliegenden Verfahren nicht erhoben hat.
60 
Dadurch, dass im Verfahren nach § 33 VersAusglG Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs von Amts wegen durch das Gericht zu überprüfen sind, kann nicht die in Unterhaltsverfahren, die gemäß §§ 112 Nr.1, 231 Abs. 1 FamFG Familienstreitsachen sind, bestehende weitgehende Dispositionsbefugnis der Beteiligten, etwa hinsichtlich der Geltendmachung von dem Anspruch entgegenstehenden Umständen, übergangen werden mit der Folge, dass für die Aussetzungsentscheidung ein weitergehender Unterhaltsanspruch zugrunde gelegt würde, als er in einem Unterhaltsverfahren gemäß § 231 Abs. 1 FamFG festzusetzen wäre (OLG Stuttgart, FamRZ 2019, 1320 Rn. 17 f. m.w.N.; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl. Kap. 8 Rn. 29). Im Übrigen bestehen, wie bereits oben c) aa)) festgestellt, wegen der insoweit seit 31.01.2014 unveränderten Verhältnisse keine Anhaltspunkte für Tatsachen, die eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen könnten.
5.
61 
Die zum Ende der Ehezeit (gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG: vom 01.07.1981 bis 31.01.2010) maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 33 Abs. 2 VersAusglG ist eingehalten. Diese beträgt bei einer Rente 2 Prozent und bei einem Kapitalbetrag 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Jahr 2020 sind das 63,70 EUR bzw. 7.644 EUR, im Jahr 2021 65,80 EUR bzw. 7.896 EUR (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/ Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 33 VersAusglG (Stand: 06.04.2021), Rn. 75.1 und 75.3 m.w.N.).
6.
62 
Da der Antrag nach § 33 VersAusglG vor Beginn des Rentenbezugs beim Familiengericht eingegangen ist, ist die Aussetzung der Kürzung ab Beginn des Rentenbezugs (01.06.2020) anzuordnen.
7.
63 
Die Benennung der Beteiligten im Rubrum der Beschwerdeentscheidung erfolgt teilweise abweichend vom Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verfahren über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§ 33 f. VersAusglG) richtet sich gegen die Beschwerdeführerin DRV Bund als Versorgungsträger, die deshalb Antragsgegnerin ist. Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Eine antragsberechtigte Person, die den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines Antragsgegners, sondern die eines weiteren Beteiligten ein (BGH FamRZ 2020, 833, Rn. 13, m.w.N.).
8.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG sowie bezüglich der Nichterhebung der Gerichtskosten, die bei einer Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung in einem getrennten Verfahren auf der Grundlage einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs nicht entstanden wären, auf § 20 FamGKG.
65 
Die Festsetzung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen nach §§ 33, 34 VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. FamGKG (BGH FamRZ 2020, 833, Rn. 37 f.). Danach beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt jedoch mindestens 1.000 EUR. Das gemeinsame Nettoeinkommen des Antragstellers und seiner geschiedenen Ehefrau in drei Monaten beträgt (gemäß den Ausführungen oben zu 4. d)) jedenfalls weniger als 10.000 EUR. Gegenständlich ist sein - eines - Anrecht bei der Beschwerdeführerin. Daher ist der Mindestwert anzusetzen.
66 
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG ist nicht veranlasst.

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