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BGB § 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2.
die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3.
das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

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Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 84/24
16. Juli 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 93/24
14. Januar 2025
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Beschluss vom Amtsgericht Sigmaringen - 2 F 343/24
18. Dezember 2024
2 F 343/24 18. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 11 WF 930/24
6. Dezember 2024
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Senat für Familiensachen) - 12 WF 88/24
2. Oktober 2024
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Endbeschluss vom Amtsgericht Erlangen - 1 F 1602/23
13. September 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 358/22
15. Mai 2024
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5637/21
16. April 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Familiensachen) - 1 UF 75/22
1. Februar 2024
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Senat für Familiensachen) - 3 WF 143/22
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