BGB § 1624 Ausstattung aus dem Elternvermögen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.

(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 222/16
27. Juni 2018
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Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 2009/10
31. Januar 2013
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Beschluss vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 154/11 B
2. November 2011
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Urteil vom Landgericht Tübingen - 1 O 2/05
24. Mai 2005
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 495/03
30. Juni 2004
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