Urteil vom Landgericht Tübingen - 1 O 2/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG Duisburg vom 3.6.2004 (Az. 8 O 485/03) gegen den Schuldner ... als Gesamtschuldner mit ... titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von ... – Blatt ..., Flurstück ... eingetragenen Grundstück ... Gebäude- und Freifläche, 5 a 39 qm, mit der Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner ... ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10.2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 52.000 Euro.

Streitwert: 48.000 Euro

Tatbestand

 
Der Kläger macht Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend.
Der Kläger ist Inhaber einer durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG ... vom ... (im Folgenden: Schuldner) als Gesamtschuldner mit ... titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 Euro zuzüglich Zinsen. ... ist der Vater der Beklagten.
Diesem Anfechtungsurteil liegt eine Schadensersatzforderung des Klägers wegen unerlaubter Handlung des Schuldners zum Nachteil der ... Kraftwerkstechnik GmbH zu Grunde. Nach der dem Versäumnisurteil des LG ... zu Grunde liegenden Klagschrift hat der Schuldner gemeinsam mit weiteren Tatbeteiligten im Jahr 1994 insgesamt einen Betrag in Höhe von sechs Millionen DM veruntreut. Durch Beschluss des AG ... wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Kraftwerkstechnik GmbH eröffnet und der Kläger zum Sachwalter ernannt.
Aufgrund als "Ausstattungsvertrags" bezeichneten notariellen Vertrag vom 27.9.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beklagte. Der Eigentumsübergang wurde am 1.10.2001 im Grundbuch eingetragen. An diesem notariellen Vertrag war auch die Mutter der Beklagten und Ehefrau des Schuldners beteiligt, die durch diesen Vertrag den anderen hälftigen Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte übertrug.
Die Zuwendung des Grundstücksanteils an seine Tochter bezeichnete der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis zu der am 17.11.2004 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu seinen Vermögensverhältnissen als "Schenkung".
Nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners ist – auch unter Berücksichtigung weiterer anfechtbarer Handlungen i.S.d. AnfG – nicht zu erwarten, dass die titulierte Forderung des Klägers befriedigt wird.
Nach der Eigentumsübertragung bebaute die Beklagte das streitgegenständliche Grundstück mit einem Einfamilienhaus.
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 AnfG ist. Der Begriff der Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG sei im Hinblick auf den Zweck des Anfechtungsrechts, die größere Schutzwürdigkeit von Gläubigern entgeltlich begründeter Rechte gegenüber Empfängern freigiebiger Zuwendungen, weit auszulegen. Eine unterschiedliche Behandlung von Ausstattung und ehebedingter Zuwendung im Anfechtungsrecht sei nicht gerechtfertigt. Da Eltern zu einer Ausstattung nicht verpflichtet seien, beruhe eine Ausstattung auf einem freiwilligen Entschluss der Eltern, dem keine Gegenleistung des Kindes entgegenstehe. Die Besserstellung des Kindes verdiene keinen Schutz gegenüber den Gläubigern des Leistenden.
Im Übrigen liege keine Ausstattung vor, da das Vermögen des Schuldners bereits seit 1994 mit einer Schadensersatzforderung der Geschädigten in Höhe von mehr als 2 Mio. Euro belastet gewesen sei, weshalb die Übertragung von Grundeigentum nicht seinen Vermögensverhältnissen entsprochen habe i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB.
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Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen:
11 
Die Beklagte wird verurteilt, wegen der mit dem Versäumnisurteil des LG ... vom ..., gegen den Schuldner ... als Gesamtschuldner mit ... titulierten Forderung in Höhe von 2.045.167,52 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 1.9.1994 sowie weiteren 1% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2003 die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von ... 4, eingetragenen Grundstück ..., mit der Maßgabe zu dulden, dass der Kläger für die Insolvenzmasse den Anteil am Reinerlös erhält, der dem Schuldner ..., ohne den mit der Übertragung vom 27.9.2001/1.10.2001 verbundenen Untergang seines hälftigen Miteigentumsanteils zugestanden hätte.
12 
Die Beklagte beantragt:
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Klagabweisung.
14 
Sie ist der Ansicht, dass § 1624 BGB eine Sondervorschrift gegenüber den Schenkungsvorschriften darstelle, die eine Privilegierung des Kindes gegenüber anderen Zuwendungsempfängern bezwecke. Dies ergebe sich schon aus dem 4. Titel des Buchs Familienrecht ("Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen"). Durch den Wortlaut dieser Vorschrift sei deutlich gemacht, dass eine Ausstattung keine Schenkung darstelle. § 1624 BGB sei eine Schutzvorschrift, die gegenüber dem Anfechtungsrecht vorrangig sei. Sie würde deshalb leer laufen, wenn die darin zum Ausdruck gekommene Besserstellung des Kindes nicht zu einem Schutz im Rahmen des Anfechtungsrechts führte. Mit dem Schutzzweck des § 1624 BGB sei es nicht vereinbar, wenn dem Zuwendenden im Falle seiner Verarmung eine Rückforderung nach § 528 Abs. 1 BGB verwehrt sei, während sein Gläubiger die Zuwendung im Wege der Anfechtung rückgängig machen könne. Aufgrund des Wortlauts des § 1624 BGB wäre eine Anfechtung nur dann ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber dies in der Insolvenzordnung ausdrücklich geregelt hätte, da es zu Zeiten der Geltung der Konkursordnung keinen Zweifel daran gegeben habe, dass Ausstattungsverträge nicht der Anfechtung nach § 32 KO unterliegen. Der Anfechtungs- bzw. Insolvenzgläubiger sei durch die übrigen Anfechtungstatbestände ausreichend geschützt.
15 
Der Anfechtung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte das Grundstück bebaute, weshalb die Zwangsversteigerung einen enormen wirtschaftlichen Verlust darstellen würde.
16 
Der Kläger hat im Verfahren 1 O 331/04 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verfügungsverbot bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks erwirkt.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2005 (Bl., 55) und die weiteren Anlagen im Verfahren 1 O 331/04 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
19 
Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1, 2, 4, 11 und 13 AnfG anfechten kann.
20 
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG: Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG ... ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
21 
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG dar.
22 
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB, sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61; OLGR München 1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhält und dem Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff "unentgeltlich" i.S.d. Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61).
23 
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe, 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine entsprechende "sittliche Verpflichtung" der Eltern besteht.
24 
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG, ist umstritten ( dagegen : RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG, 9. A. 2000, §4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12; Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür. Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe, 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK-InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO, 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
25 
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in der Regel von "entgeltlichen" Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine "sittliche Verpflichtung" zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von "Verpflichtung" rechtlich relevante Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm ZIP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht, zwischen denen diese "sittliche Verpflichtung" besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528, 530 BGB) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
26 
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO: Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528, 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH aaO., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
27 
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur – darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG, 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) – davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG München WM 04, 1044; MK-InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320). Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71, 61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben I.2.b.). In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
28 
dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach der gesetzlichen Regelung, §§ 2315, 2316 BGB) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene "Gegenleistung" erbrachte.
29 
ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht (§ 33 EStG) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe, 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
30 
3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
31 
a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207).
32 
b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen, sondern dem Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH aaO.).
II.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
19 
Die Klage ist begründet, da der Kläger die Übertragung des hälftigen Grundstücksanteils auf die Beklagte gem. §§ 1, 2, 4, 11 und 13 AnfG anfechten kann.
20 
1. Der Kläger ist anfechtungsberechtigt i.S.d. §§ 1 und 2 AnfG: Ihm steht mit dem rechtskräftigen Versäumnisurteil des LG ... ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen den Schuldner zu. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen hat bisher nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers geführt und es kann davon ausgegangen werden, dass die weitere Vollstreckung auch nicht zur vollständigen Befriedigung des Klägers führen wird. Die Anfechtung wurde auch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 4 Abs. 1 AnfG geltend gemacht.
21 
2. Die Zuwendung des Schuldners an die Beklagte im Wege des Ausstattungsvertrags i.S.d. § 1624 BGB stellt auch eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG dar.
22 
a. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 AnfG sind nicht nur Schenkungen i.S.d. § 516 BGB, sondern gerade auch sonstige unentgeltliche Verfügungen der Anfechtung unterworfen. § 4 Abs. 1 AnfG verfolgt wie § 32 KO und § 134 InsO den Zweck, Gläubiger entgeltlich begründeter Rechte gegen die Folgen unentgeltlicher Verfügungen des Schuldners innerhalb bestimmter Zeiträume vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens zu schützen; das Interesse des durch eine unentgeltliche Verfügung Begünstigten, das Empfangene zu behalten, soll dem Recht des Gläubigers auf Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung weichen (BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61; OLGR München 1997, 33). Die Anfechtungsregeln beruhen damit letztlich auf einer Abwägung zwischen dem Interesse dessen, der eine unentgeltliche Leistung erhält und dem Interesse des Inhabers einer titulierten Forderung gegen den Schuldner. Entsprechend dieses Schutzzwecks ist der Begriff "unentgeltlich" i.S.d. Anfechtungsrechts weit auszulegen. Eine unentgeltliche Leistung in diesem Sinne liegt damit vor, wenn kein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand und keine Gegenleistung erbracht wurde (BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61; OLG München WM 2004, 1044; Hess/Weis, Anfechtungsrecht, § 4 AnfG, Rn. 3). Anfechtbar sind danach nicht nur Schenkungen, die eine Einigung über die Unentgeltlichkeit voraussetzen, sondern auch sonstige unentgeltliche Zuwendungen, bei denen einen Einigung über die Unentgeltlichkeit nicht vorliegt (BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61).
23 
b. Die Regelung über die Ausstattung in § 1624 BGB ist eine Sonderregelung für bestimmte Zuwendungen der Eltern an die Kinder. Wie sich schon aus der Überschrift des Titels 4 des 2. Abschnitts im 4. Buch des BGB und aus den weiteren Vorschriften in diesem Titel ergibt, geht es dabei in erster Linie um das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und nicht um die rechtlichen Beziehungen zu Dritten. Heute ist anerkannt, dass kein Rechtsanspruch auf eine Ausstattung besteht, da derartige Ansprüche im Unterhaltsrecht abschließend geregelt sind (Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 2; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe, 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn.2). Es wird allenfalls noch diskutiert, ob eine entsprechende "sittliche Verpflichtung" der Eltern besteht.
24 
c. Ob eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB unentgeltlich ist i.S.d § 4 Abs. 1 AnfG, ist umstritten ( dagegen : RG JW 1916, 588, 589; Huber, AnfG, 9. A. 2000, §4, Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn.48; Jaeger, 8. A. 1958, § 32 KO, Anm. 13a; Kuhn/Uhlenbruck, 11. A. 1994, § 32 KO, Rn. 12; Soergel-Strätz, 1987, § 1624 BGB, Rn. 12; Kemper in HK-BGB, 2001, § 1624, Rn. 3; Palandt-Diedrichsen, 64. A. 2005, § 1624, Rn. 3; dafür. Staudinger-Coester, 12. A. 1983, § 1624 BGB, Rn. 4; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe, 4. A. 2002; 1624 BGB, Rn.2; MK-InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37; AK-Münder, 1981, § 1624 BGB, Rn. 3f.; Uhlenbruck-Hirte, InsO, 12. A. 2003, § 134 Rn. 41). In seiner Entscheidung vom 19.2.1897 (JW 1897, 189) hat das RG zwar die Anfechtung einer Ausstattung bejaht, ging dabei jedoch noch davon aus, dass eine Verpflichtung zur Gewährung einer Ausstattung zwar grundsätzlich besteht, aber im konkreten Fall aufgrund der Überschuldung des Vaters nicht vorlag.
25 
aa. Bei der Entscheidung dieser Frage ist zwischen dem Interesse des Gläubigers und dem Interesse des Kindes an der erhaltenen Zuwendung abzuwägen, was unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln und der daraus resultierenden weiten Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 113, 393; BGHZ 71, 61). Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang in der Regel von "entgeltlichen" Forderungen auf Seiten des Gläubigers ausgegangen wird. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der dem Kläger zustehende Titel letztlich auf einer Schadensersatzforderung beruht, weil zumindest aufgrund des rechtskräftigen Titels ein Anspruch des Klägers besteht, was gegen das Interesse der Beklagten an dem Behaltendürfen des Grundstücks, dass sie erhielt, ohne eine Anspruch darauf zu haben, abzuwägen ist. Unter Berücksichtigung der den Anfechtungsregeln zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass das Interesse am Behaltendürfen von Leistungen, auf die kein Anspruch bestand, gegenüber titulierten Ansprüchen zurückzustehen hat, könnte ein Überwiegen der Interessen der Beklagten allenfalls damit begründet werden, dass der Gewährung einer Ausstattung eine "sittliche Verpflichtung" zu Grunde liege. Schon das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung erscheint äußerst fraglich. Selbst wenn davon jedoch auszugehen wäre, schiene es nicht mehr zeitgemäß, aus einer solchen Art von "Verpflichtung" rechtlich relevante Schlüsse zu ziehen (vgl. OLG Hamm ZIP 1992, 1755). Dies gilt insbesondere deshalb, weil es nicht nur um das Verhältnis zwischen den Personen geht, zwischen denen diese "sittliche Verpflichtung" besteht, sondern um das Verhältnis zu Dritten. Hinzu kommt, dass sich weder aus Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 1624 BGB ergibt, dass diese Vorschrift den Schutz des Empfängers einer Ausstattung gegenüber Dritten und insbesondere Gläubigern des zuwendenden Elternteils bezwecken soll. Vielmehr schließt diese Vorschrift, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, in erst Linie eine Reihe von Vorschriften aus dem Schenkungsrecht aus. In diesen Vorschriften (insb. die §§ 528, 530 BGB) geht es jedoch um das Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten und gerade nicht um das Verhältnis zu Dritten.
26 
bb. Gegen die Anfechtbarkeit spricht nicht, dass auf diesem Wege der Anfechtende eine Zuwendung des Schuldners rückgängig machen kann, was diesem selbst nicht möglich ist. Dies ist gerade der Normalfall einer Anfechtung nach § 4 AnfG bzw. § 134 InsO: Diese Vorschriften greifen auch im Falle einer Schenkung i.S.d. § 516 BGB unabhängig davon, ob auch der Schuldner die Zuwendung nach §§ 528, 530 BGB rückgängig machen kann, oder ob die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vorliegen. Denn die Möglichkeit der Anfechtung unentgeltlicher Zuwendungen nach den § 4 AnfG bzw. § 134 InsO beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass aus Billigkeitserwägungen im Insolvenzfall bei einem Widerstreit zwischen unentgeltlich erworbenen und anderen Rechten letztere unter bestimmten Voraussetzungen weichen sollen (BGHZ 71, 61). Folglich kommt es im Rahmen der § 4 AnfG bzw. § 134 InsO gerade nicht darauf an, ob auch der Schuldner in der Schuldner die Zuwendung zurückverlangen könnte (BGH aaO., II 2d aa/bb der Entscheidungsgründe).
27 
cc. Dementsprechend wird von der weitaus überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur – darunter auch Vertreter der Ansicht, die eine Anfechtbarkeit von Ausstattungen i.S.d. § 1624 BGB ablehnt (Huber, AnfG, 9. A. 2000, §4 Rn. 23; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. A. 2000, § 134 Rn. 24) – davon ausgegangen, dass sog. ehebedingte Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen i.S.d. Anfechtungsrechts und damit anfechtbar sind (BGHZ 71, 61; OLG München WM 04, 1044; MK-InsO-Kirchhof, 2002, § 134, Rn. 37). Die von der Rechtsprechung entwickelte ehebedingte Zuwendung erfasst Zuwendungen unter Ehegatten, die zwar unterhaltsrechtlich nicht geschuldet sind, aber zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden. Bei der Entwicklung dieses Rechtsinstituts stand gerade die Frage im Vordergrund, ob und gegebenenfalls nach welchen Vorschriften im Verhältnis der Ehegatten untereinander bei Ehescheidung eine Rückgängigmachung der Zuwendung verlangt werden kann, was gerade nicht möglich ist, wenn eine Zuwendung als ehebedingte Zuwendung einzustufen ist (BGHZ 65, 320). Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen sind ehebedingte Zuwendung und Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB vergleichbar: Auf eine ehebedingte Zuwendung, die über gesetzlich geschuldete Unterhaltsleistungen hinausgeht besteht ebenso wenig ein Anspruch gegen den Ehegatten (BGHZ 71, 61), wie auf Gewährung einer Ausstattung durch die Eltern (siehe oben I.2.b.). In beiden Fällen erfolgt die Zuwendung damit ohne Verpflichtung in rechtlichem Sinne, sondern allenfalls aufgrund einer moralischen Verpflichtung. Zudem regeln beide Institute in erster Linie das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Empfänger, weshalb der Empfänger in beiden Fällen angesichts des Umstands, dass eine Gegenleistung nicht erfolgt und keine Verpflichtung zur Gewährung besteht, unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Anfechtungsregeln nicht schutzwürdiger ist als der Anfechtende.
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dd. Die Zuwendung des Grundstücks an die Beklagte wird auch nicht dadurch eine entgeltliche Leistung, dass sie nach dem Ausstattungsvertrag (wie auch nach der gesetzlichen Regelung, §§ 2315, 2316 BGB) bei der Berechnung des Pflichtteils anzurechnen ist. Denn selbst der Verzicht auf den (gesamten) Pflichtteil im Gegenzug für eine unentgeltliche Zuwendung schließt die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im anfechtungsrechtlichen Sinne nicht aus (BGHZ 113, 393). Hinzu kommt, dass im streitgegenständlichen Ausstattungsvertrag sogar die nach § 2050 Abs. 1 BGB vorgesehen Ausgleichung dieser Zuwendung im Verhältnis zu den Geschwistern im Ausstattungsvertrag ausgeschlossen wurde, was bedeutet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Schuldner bzw. ihren Geschwistern noch nicht einmal die im Falle einer Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene "Gegenleistung" erbrachte.
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ee. Hinzu kommt, dass auch im Steuerrecht (§ 33 EStG) eine sittliche Verpflichtung zur Ausstattung grundsätzlich nicht anerkannt wird, da auch insofern nur auf das Bestehen einer Rechtspflicht abgestellt wird (BFH BB 1987, 2081; MK-BGB, von Sachsen Gessaphe, 4. A. 2002, 1624 BGB, Rn. 17).
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3. Die Beklagte ist daher gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AnfG verpflichtet, den durch die unentgeltliche Leistung des Schuldners erlangten Miteigentumsanteil an dem streitgegenständlichen Grundstück dem Gläubiger zur Verfügung zu stellen und damit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden.
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a. Dies ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte durch die Übertragung der beiden hälftigen Miteigentumsanteile an sie an dem Grundstück Alleineigentümerin des Grundstücks wurde. In solchen Fällen kann der Gläubiger vom nunmehrigen Alleineigentümer als Anfechtungsgegner auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auskehrung des Erlöses die Duldung der Zwangsversteigerung des ganzen Grundstücks verlangen, wobei der Anspruch auf Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der dem Schuldner ohne die anfechtbare Rechtshandlung zugestanden hätte beschränkt ist. Für die von der Beklagten gem. § 11 AnfG zu duldenden Vollstreckungsmaßnahmen wird fingiert, dass der Miteigentumsanteil noch fortbesteht (BGHZ 90, 207).
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b. Der Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte das Grundstück nach dem Eigentumserwerb mit einem Einfamilienhaus bebaute. Zwar gewährt § 11 Abs. 1 AnfG nur einen Anspruch auf das, was der Anfechtungsgegner aus dem Vermögen des Schuldners erlangt hat, weshalb Vorteile, die auf werterhöhenden Verwendungen des Anfechtungsgegners beruhen, dem Gläubiger nicht zugute kommen dürfen, sondern dem Anfechtungsgegner verbleiben müssen. Dem Anfechtungsgegner stehen deshalb wegen werterhöhender Verwendungen, die vom zugewendeten Vermögensgegenstand nicht getrennt werden können, ein Aufwendungsersatzanspruch zu. Die nach § 11 AnfG grundsätzlich vorgeschriebene Rückgewähr in Natur wird durch derartige Verwendungen hingegen nicht unmöglich, weshalb der nach § 11 AnfG primär vorgesehene Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung dadurch nicht berührt wird (BGH NJW 1984, 2890). Der Aufwendungsersatzanspruch des Anfechtungsgegners ist nicht im Anfechtungsprozess, sondern erst in der Zwangsvollstreckung bei der Verteilung des Erlöses zu berücksichtigen (BGH aaO.).
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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