Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
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BGB § 1626e Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 30/03
20. April 2004
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18 UF 30/03 | 20. April 2004 |