BGB § 1626e Unwirksamkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 30/03
20. April 2004
18 UF 30/03 20. April 2004