Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 267/07

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass den Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das Kind P. S., geb. am 28.1.2005, gemeinsam zusteht.

2.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außer-gerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Die erst-instanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Geschäftswert: 3000 €.


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