BGB § 1638 Beschränkung der Vermögenssorge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 300/15
29. Juni 2016
XII ZB 300/15 29. Juni 2016
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (4. Senat) - 4 K 26/15
14. Januar 2015
4 K 26/15 14. Januar 2015
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Senat für Familiensachen) - 8 WF 191/06, 8 WF 195/06
23. März 2007
8 WF 191/06, 8 WF 195/06 23. März 2007
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 (20) WF 113/03
16. September 2003
2 (20) WF 113/03 16. September 2003