BGB § 1645 Neues Erwerbsgeschäft

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005