Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
BGB § 1645 Neues Erwerbsgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
|
S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |