Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
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BGB § 1645 Neues Erwerbsgeschäft
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |