Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
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BGB § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 A 200/19
27. Juli 2021
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1 A 200/19 | 27. Juli 2021 |