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BGB § 1749 Einwilligung des Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.

(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

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Beschluss vom Amtsgericht Gemünden am Main - 002 F 575/25
8. Dezember 2025
002 F 575/25 8. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 9 UF 208/19
2. Juli 2019
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Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 350 F 51/18
4. Dezember 2018
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 30/16
25. Oktober 2017
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005