Beschluss vom Amtsgericht Siegburg - 350 F 51/18

Tenor

Herr L, geboren am yy.xx.zzzz, wird von Herrn Dr. X als Kind angenommen.

Der Angenommene erhält den Geburtsnamen L-X.

Die Wirkungen der Annahme richten sich gemäß § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. b) BGB und § 1772 Abs. 1 S. 1 lit. c) BGB nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen.

Der Angenommene erlangt mit der Adoption gemäß §§ 1772, 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes seiner Mutter - der Beteiligten zu 3. - und ihres Ehemannes - des Annehmenden -.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 FamGKG).


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