BGB § 176 Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muss nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung wirksam.

(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zuständig sein würde.

(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 121/17
27. Februar 2018
VI ZR 121/17 27. Februar 2018
Urteil vom Arbeitsgericht Lörrach - 4 Ca 88/11
25. Oktober 2011
4 Ca 88/11 25. Oktober 2011
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Kammer) - 1 Sa 354/06
29. März 2007
1 Sa 354/06 29. März 2007