Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
BGB § 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |