Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 1781 Bestellung eines vorläufigen Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.

(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.

(3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.

(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.

(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 153/25
3. März 2026
20 WF 153/25 3. März 2026
Beschluss vom Verwaltungsgericht Hannover - 3 B 2704/25
7. Mai 2025
3 B 2704/25 7. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 WF 44/24
22. April 2024
18 WF 44/24 22. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3170/23
27. September 2023
8 K 3170/23 27. September 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3002/23
20. September 2023
8 K 3002/23 20. September 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 9 WF 1212/21
2. Februar 2022
9 WF 1212/21 2. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 145/21
26. November 2021
21 W 145/21 26. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 121/16
17. März 2017
6 UF 121/16 17. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 122/16
17. März 2017
6 UF 122/16 17. März 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
4 A 90/15 25. Oktober 2016