Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
- 1.
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wer minderjährig ist, - 2.
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derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |