BGB § 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.

(3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 8 K 7088/17
10. Juni 2021
A 8 K 7088/17 10. Juni 2021
Ablehnung einstweilige Anordnung vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 941/18
22. Mai 2018
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Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 7356/16
7. Dezember 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 251/16
28. September 2016
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 4/10
12. Mai 2011
5 C 4/10 12. Mai 2011