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BGB § 1804 Entlassung des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn

1.
die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
2.
er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
3.
er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,
4.
nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
5.
ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn

1.
nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
2.
er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.

(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können stellen:

1.
der Vormund,
2.
derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
3.
der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
4.
jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 153/25
3. März 2026
20 WF 153/25 3. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UFH 11/25
14. November 2025
2 UFH 11/25 14. November 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 UF 67/24
22. Januar 2025
5 UF 67/24 22. Januar 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 UF 67/24
22. Januar 2025
5 UF 67/24 22. Januar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bad Kreuznach - 91 F 34/24
13. November 2024
91 F 34/24 13. November 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 7 WF 95/24
11. Juli 2024
7 WF 95/24 11. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht München - M 18 E 24.1199
25. März 2024
M 18 E 24.1199 25. März 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 WF 97/23
29. Januar 2024
16 WF 97/23 29. Januar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 485/21
6. Dezember 2023
XII ZB 485/21 6. Dezember 2023
Beschluss vom Kammergericht (Senat für Familiensachen) - 16 UF 105/23
9. November 2023
16 UF 105/23 9. November 2023