Beschluss vom Landgericht Hagen - 6 T 8/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht Schwelm hat durch Beschluss vom 31. Juli 2013 (Bl. 30 f. d. A.) nach Anhörung des Betroffenen und nach vorheriger Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen H vom 15. Juli 2013 die Ehefrau des Betroffenen, die Beteiligte zu 3) zur Betreuerin des Betroffenen bestellt und folgende Aufgabenkreise bestimmt: alle Vermögensangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Kontakt zu Behörden, Versicherungen, Renten und Sozialleistungsträgern, Wohnungsangelegenheiten und Befugnis zum Empfang von Post im Rahmen des Aufgabenkreises. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt P zum Verfahrenspfleger bestellt. Zuvor hatte das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 18. Juli 2013 (Bl. 27 f. d. A.) die geschlossene Unterbringung des Betroffenen im Helvita Pflegezentrum Ennepetal genehmigt, wo er seitdem lebt.
4Unter Übersendung einer schriftlichen Aufstellung über ihre Einkünfte hat die Betreuerin dem Amtsgericht mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Bl. 48 d. A.) schriftlich mitgeteilt, für die Kosten der Heimunterbringung nicht aufkommen zu können, da eine Differenz von 940,12 € entstehe, die sie nicht selbstständig begleichen könne. Beigefügt war ein unter dem 28. Januar 2013 geschlossener Darlehensvertrag (Nr. 60145075) der Betreuerin als Darlehensnehmerin mit der Stadtsparkasse Gevelsberg über einen Darlehensbetrag von 35.000 €, der eine Tilgungsrate i.H.v. 157,50 € vorsieht (Bl. 49 ff. d. A.). Zur Sicherung der Forderung aus dem Darlehensvertrag wurde ferner die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld für das Grundstück im Grundbuch von Gevelsberg Bl. 3238, dessen Alleineigentümer der Betroffene ist, zu Gunsten der Stadtsparkasse Gevelsberg vereinbart.
5Unter dem 15. Februar 2013 unterzeichnete die Betreuerin in dieser Funktion eine notarielle Grundschuldbestellungsurkunde (UR-Nr. 96/2013, Bl. 57 ff. d. A.), mit der die Eintragung der Sicherungsgrundschuld zu Gunsten der Sparkasse sowie weitere Urkunden, mit denen die Löschung der Rechte in Abt. II, ldf. Nr. 3 und 4 (UR-Nr. 97/2013, Bl. 63 ff. d. A.) sowie Abt. III, lfd. Nr. 1 und 2 (UR-Nr. 98/2013, Bl. 66 ff. d. A.) bewilligt wurde. Die Betreuerin erklärte in der Grundschuldbestellungsurkunde die persönliche Haftungsübernahme für die Forderung aus dem Darlehensvertrag und unterwarf sich gegenüber der Gläubigerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.
6Diese Erklärungen der Betreuerin hat das Amtsgericht Schwelm durch Beschluss vom 11. September 2013 nach Anhörung der Beteiligten betreuungsrechtlich genehmigt.
7Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 4. Oktober 2013. Zur Begründung des Rechtsmittels hat der Verfahrenspfleger im Wesentlichen vorgetragen, es liege eine Interessenkollision vor, da mit der Grundschuld eine Darlehensschuld der Betreuerin gesichert werde. Der Betroffene habe keinen eigenen Anspruch auf die Darlehensvaluta. Diese Vorgehensweise widerspreche dem Sinn der §§ 181, 1795, 1796 BGB, weil sie sich selbst eine Sicherheit einräume. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 105a ff. d. A.) Bezug genommen.
8Das Amtsgericht Schwelm hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 132 d. A.) Bezug genommen.
9Im Beschwerdeverfahren hat die Kammer die Beteiligten zu 2) und 3) persönlich angehört.
10In dem Anhörungstermin hat die Beteiligte zu 3) angegeben, sie sei seit 55 Jahren mit dem Betroffenen verheiratet. Aus der Ehe seien zwei Kinder hervorgegangen, die inzwischen erwachsen seien. Der Sohn, der auch der Ersatzbetreuer sei, lebe in Bonn und die Tochter im Ausland. Als ihr Ehemann noch nicht erkrankt gewesen sei, sei zwischen den Eheleuten abgesprochen gewesen, dass das selbstgenutzte, nunmehr unbelastete Hausgrundstück im Alter als Rücklage genutzt werde solle, falls es für einen von ihnen notwendig sein würde. Das Hausgrundstück sei der wesentliche Vermögensgegenstand im Vermögen des Betroffenen. Die Kinder, die finanziell unabhängig seien, hätten an dem Haus kein eigenes Interesse.
11Das Auto, dessen Finanzierung seit Anfang 2014 ausschließlich von ihr selbst getragen werde, sei früher von ihrem Mann und ihr genutzt worden. Ihr Ehemann habe den Wagen gekauft und finanziert. Sie selbst fahre nicht mit dem Wagen, lasse sich aber von ihrem Sohn zur Erledigung von Besorgungen fahren, wenn dieser zu Besuch komme.
12Das Darlehen habe sie aufgenommen, um davon die Kosten der Heimunterbringung zu bestreiten sowie ggf. anfallende Reparaturen am Haus. Dies sei auch so geschehen. Soweit anfänglich auch die Raten für die Finanzierung des PKW davon bezahlt worden seien, habe sie diese inzwischen selbst übernommen.
13Die finanzielle Situation stelle sich so dar, dass die Pflegekasse etwa 1.279,- € der Unterbringungskosten ihres Ehemannes übernehme. Diese Kosten hätten sich im Monat Februar auf 3.133,90 € belaufen, wobei der Betrag in der Regel höher sei, da der Monat Februar nur 28 Tage habe und das Heim tageweise abrechne. Daneben beziehe ihr Ehemann eine Rente in Höhe von 1.288,81 €, die ebenfalls vollständig zur Bezahlung der Unterbringungskosten eingesetzt würden. Dennoch entstehe – je nach Länge des Monats – eine Unterdeckung von 550,- bis 600,- € monatlich, die sie auch aus ihren eigenen Einkünften nicht decken könne. Die weiteren anfallenden Kosten für Kleidung, Hygieneartikel und Körperpflege ihres Ehemannes sowie Kleinreparaturen am Haus bestreite sie allerdings aus ihren eigenen Einkünften. Sie selbst erhalte eine monatliche Rente von 987,00 €, wobei sie zusätzlich über die Mieteinnahmen ihres Ehemannes aus der Einliegerwohnung in Höhe von 200,00 € monatlich verfüge. Die Darlehensraten in Höhe von 150,00 € monatlich zahle sie aus ihren eigenen Mitteln zurück.
14Zwischenzeitlich habe sie für den Zahlungsverkehr betreffend die Angelegenheiten ihres Ehemannes ein separates Konto eingerichtet. Auf diesem Konto befinde sich die nunmehr restliche Darlehenssumme in Höhe von derzeit 20.548,- €. Zudem gingen dort die Zahlungen der Pflegekasse ein. Abgebucht würden von dem Konto die Unterbringungskosten der Heimeinrichtung.
15II.
16Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwelm ist zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
171.
18Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 299 FamFG konnte sowohl durch das Amtsgericht, als auch im Beschwerdeverfahren durch die Kammer abgesehen werden.
19Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn von ihr erhebliche Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten wären oder wenn die betroffene Person offensichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen kundzutun (Münchener Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 299 FamFG Rn. 7). So liegt der Fall hier. Die Beteiligte zu 3) hat in der Anhörung angegeben, die Demenzerkrankung ihres Ehemannes sei mittlerweile derartig fortgeschritten, dass er sie selbst nach 55 Ehejahren nicht mehr wiedererkenne. Eine sinnvolle Gesprächsführung selbst über einfache Sachverhalte sei mit ihm nicht mehr möglich.
20Diese Zustandsbeschreibung entspricht den Feststellungen des Sachverständigen Facharztes für Psychiatrie H, der bereits in seinem Fachpsychiatrischen Gutachten vom 15. Juli 2012 ausgeführt hat, der Betroffene sei aufgrund einer Demenzerkrankung zu allen Qualitäten desorientiert und weise hochgradige kognitive Defizite auf. Auch der Betreuungsrichter des Amtsgerichts hat im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Betroffenen im Zuge der Einrichtung der Betreuung dessen Desorientiertheit festgestellt.
21Da der Betroffene unter einer progredienten Demenzerkrankung leidet und eine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes daher ausgeschlossen ist, steht für die Kammer fest, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen im Zusammenhang mit der hier zu entscheidenden Frage zu bilden und kundzutun, so dass davon abgesehen wurde, ihn persönlich anzuhören.
222.
23Das Amtsgericht hat zu Recht die betreuungsrechtliche Genehmigung erteilt.
24Gem. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedarf der Betreuer zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück des betreuten der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wobei unter einer Verfügung in diesem Sinne jede unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht zu verstehen ist, welches in einer Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe bestehen kann. Damit zählt zu den genehmigungsbedürftigen Verfügungen im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht wie hier mit einer Grundschuld (Palandt/Diederichsen BGB, 72. Aufl. 2013, § 1821 Rn. 7 ff.).
25Bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Genehmigung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Gericht im Interesse des Betreuten treffen muss. Dabei hat sich das Gericht auf den Standpunkt eines verständigen, die Tragweite des Geschäfts überblickenden Dritten zu stellen und muss deshalb auch Erwägungen zur Zweckmäßigkeit und Nützlichkeit anstellen. Bei der Prüfung wird regelmäßig auf materielle, insbesondere finanzielle Gesichtspunkte abzustellen sein, jedoch finden auch ideelle Vorteile wie Familieninteressen Berücksichtigung (LG Regensburg, Beschluss vom 14.12.2011, 7 T 419/11). Maßgebender Gesichtspunkt ist das Gesamtinteresse, wie es sich zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung darstellt. Dabei darf das Rechtsgeschäft nicht in seine Bestandteile zerlegt werden; es ist vielmehr eine Gesamtabwägung vorzunehmen, in die alle für das Gesamtinteresse maßgebenden Umstände einzustellen sind (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1386 ff.).
26Nach diesem Maßstab war die Genehmigung nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828 BGB zu erteilen. Eine Gesamtabwägung aller Umstände ergibt, dass eine der Genehmigung entgegenstehende Interessenkollision bei der Beantragung der Eintragung der Sicherungsgrundschuld nicht vorgelegen hat.
27Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer berücksichtigt, dass das der Grundschuldbestellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und der Betreuerin, welches selbst nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, gemäß § 181 BGB schwebend unwirksam ist und bis zur Eintragung der Grundschuld einen Formmangel aufweist.
28Aus dem Vorbringen der Betreuerin zu den generellen Absprachen zwischen den Eheleuten zur Versorgung im Alter bei ihrer persönlichen Anhörung, der dargelegten tatsächlichen Verwendung der Darlehensvaluta sowie dem Grund für die Darlehensaufnahme ergibt sich, dass zwischen der Betreuerin und dem Betroffenen eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen wurde mit dem Inhalt, dass sich die Betreuerin verpflichtet, die Darlehensvaluta zur Deckung von Verbindlichkeiten des Betroffenen, insbesondere der Kosten der Heimunterbringung und zur Erhaltung des Hausgrundstückes zu verwenden. Der Betroffene ist demgegenüber verpflichtet, eine Grundschuld zur Sicherung der Darlehensschuld der Betreuerin zu bestellen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich zum einen um ein Insichgeschäft nach § 181 BGB. Zum Anderen unterliegt diese Vereinbarung wegen der enthaltenen Verpflichtung zur Grundschuldbestellung der Form des § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB. Der bisher bestehende Formmangel würde erst mit Wirksamwerden der Grundschuldbewilligung und der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch geheilt.
29Die Abwägung der beteiligten Interessen ergibt jedoch, dass die vorstehenden rechtlichen Erwägungen der angefochtenen betreuungsrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen.
30Die Beteiligte zu 3) hat plausibel dargelegt, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Unterbringungskosten des Betreuten nicht bestreiten zu können. Anderweitige Möglichkeiten der Finanzierung sind gleichfalls nicht ersichtlich, da ausweislich des Anhörungsschreibens des Landrates Ennepe-Ruhr-Kreises (Bl. 94 d. A.) ein Anspruch auf Pflegewohngeld nicht bestehe, da der Wert der im Eigentum des Betreuten stehenden und von der Ehefrau des Betreuten genutzten Immobilie oberhalb der Schongrenze liege. Dabei kann von der Betreuerin nicht erwartet werden, einen möglichen Anspruch auf Pflegewohngeld auf dem S-Weg zu verfolgen, da die Kosten für die Unterbringung in dieser Zeit weiter anfallen. Der Betreute selbst kam nicht als Darlehensnehmer in Betracht, da er über kein freies Einkommen verfügt, um die Darlehensraten zu bedienen. Im Vergleich mit der Möglichkeit der Veräußerung des Grundeigentums zur Finanzierung der Unterbringung des Betreuten, die einen sofortigen Rechtsverlust bedeuten würde, ist der Abschluss eines Darlehensvertrages, dessen Forderung durch eine Grundschuld gesichert wird, als das mildere, den Interessen des Betroffenen entsprechende Mittel anzusehen, da hierdurch das Grundstück insgesamt als Vermögensgegenstand erhalten bleibt. Dabei entspricht der Einsatz des Hausgrundstückes zur Altersversorgung den insoweit bestehenden Absprachen und der gemeinsamen Vorstellung der Eheleute.
31Ein konkretes wirtschaftliches Risiko für den Betreuten durch die Personenverschiedenheit von Darlehensnehmer und Sicherungsgeber und die (schwebende) Unwirksamkeit des im Innenverhältnis zwischen dem Betroffenen und der Betreuerin bestehenden Rechtsverhältnisses besteht vorliegend nicht. Die Beteiligte zu 3) hat in der notariellen Bestellungsurkunde die Übernahme der persönlichen Haftung für die Forderung erklärt und sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Darlehensraten sind darüber hinaus derart niedrig, dass sie auch mit dem niedrigen Einkommen der Betreuerin zu bedienen sind. Die Beteiligte zu 3) hat zudem selbst ein erhebliches Eigeninteresse an der Erhaltung des Grundstückes und der Vermeidung einer Zwangsversteigerung, da sie selbst in dem Haus ihres Ehemannes lebt, das bis zur Heimunterbringung des Betreuten als Lebensmittelpunkt der Eheleute diente. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betreuerin die Darlehensvaluta nicht im Interesse des Betroffenen verwenden würde. Die Betreuerin hat die bisherige Verwendung der ihr bereits seid geraumer Zeit zur Verfügung stehenden Darlehensmittel plausibel dargelegt. Daraus ergibt sich, dass die Darlehensvaluta für die Deckung der Kosten der Heimunterbringung des Betroffenen und anderer Verbindlichkeiten des Betroffenen, sowie für Reparaturen am Haus verwendet wurden. Zudem hat die Beteiligte zu 3) zwischenzeitlich ein separates Konto eingerichtet, auf dem sich die Darlehensvaluta befindet und über das der Zahlungsverkehr für die Angelegenheiten des Betroffenen abgewickelt wird, so dass ohne Weiteres eine – auch gerichtliche – Kontrolle der Verwendung der Mittel möglich ist. Schließlich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die wirtschaftlichen Interessen des Betreuten durch Einflussnahme aus dem weiteren familiären Umfeld bedroht wären.
32Auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB war nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann ein Ersatzbetreuer bestellt werden, wenn der Hauptbetreuer in einer Angelegenheit rechtlich verhindert ist, so etwa bei einem Rechtsgeschäft oder einer Prozessführung nach § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 1795, 181 und 1796 BGB.Die in § 1795 Nr. 1 und 2 BGB genannten Fälle sind offensichtlich nicht einschlägig. Es liegt aber auch kein Insichgeschäft i. S. d. § 1795 Abs. 2, 181 BGB vor. Die Beteiligte zu 3) war bei der Abgabe der Eintragungsbewilligungserklärung, bei der der Betreute gegenüber dem Grundbuchamt erklärt, zu Gunsten der Sparkasse eine Grundschuld eintragen lassen zu wollen, nicht beteiligt, so dass insoweit kein Insichgeschäft anzunehmen ist. Das oben beschriebene Schuldverhältnis zwischen dem Betreuten und der Betreuerin war nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.
33Es ist aber auch kein erheblicher Interessengegensatz im Sinne des § 1796 Abs. 2 BGB gegeben. Insoweit kann auf die Ausführungen zu §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB verwiesen werden.
34Schließlich stellt sich die Grundschuldgewährung auch nicht als Schenkung des Betreuten an die Betreuerin gemäß § 1804 BGB oder als Verwendung von Vermögensgegenständen des Betreuten für den Betreuer nach § 1805 BGB dar, da die Betreuerin wie dargelegt verpflichtet ist, die Darlehensmittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Betreuten zu verwenden und die Grundschuldbestellung damit dem wirtschaftlichen Interesse des Betreuten dient.
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Referenzen
- BGB § 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke 4x
- BGB § 1899 Mehrere Betreuer 1x
- 7 T 419/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1804 Schenkungen des Vormunds 1x
- BGB § 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften 4x
- BGB § 181 Insichgeschäft 4x
- BGB § 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht 4x
- BGB § 1828 Erklärung der Genehmigung 1x
- FamFG § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen 2x
- BGB § 1805 Verwendung für den Vormund 1x
- BGB § 1796 Entziehung der Vertretungsmacht 3x
- BGB § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass 1x