Der Vormund soll die in den §§ 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
BGB § 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 U 248/06
27. Juni 2007
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7 U 248/06 | 27. Juni 2007 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |