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BGB § 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (7. Beschwerdekammer) - 7 T 82/24, 7 T 123/24
3. Januar 2025
7 T 82/24, 7 T 123/24 3. Januar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 68/22
9. Dezember 2022
V ZR 68/22 9. Dezember 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 90/15
25. Oktober 2016
4 A 90/15 25. Oktober 2016
Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 87/13
19. März 2014
1 U 87/13 19. März 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (7. Zivilsenat) - 7 U 96/06
13. September 2007
7 U 96/06 13. September 2007
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005