BGB § 1847 Anhörung der Angehörigen

Bürgerliches Gesetzbuch

Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. § 1779 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 117/19
25. Oktober 2019
2 UF 117/19 25. Oktober 2019
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005