Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 347/86

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 30. Oktober 1986 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, zugunsten der Klägerin in die Freigabe der auf dem Notar-Anderkonto Nr. xxx der Deutschen Bank AG, Zweigstelle xxx des Notars xxx in xxx hinterlegten 60.000,-- DM nebst Zinsen einzuwilligen.

Auf die Widerklage der Beklagten bleibt die Klägerin verurteilt, an die Beklagten als Gläubiger zur gesamten Hand 2.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. November 1985 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3,2%, die Beklagten 96,8%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 100.000,-- DM und die Klägerin in Höhe von 2.000,-- DM.


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