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BGB § 1853 Befreiung von Hinterlegung und Sperrung

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, Inhaber- und Orderpapiere zu hinterlegen und den in § 1816 bezeichneten Vermerk in das Bundesschuldbuch oder das Schuldbuch eines Landes eintragen zu lassen.

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Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005