Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
BGB § 1857 Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 12/09; 5 T 33/09
23. April 2009
|
5 T 12/09; 5 T 33/09 | 23. April 2009 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
|
S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |