Beschluss vom Landgericht Saarbrücken - 5 T 12/09; 5 T 33/09

Tenor

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Völklingen vom 24.11.2008 und vom 18.12.2008 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer war Betreuer der am 30. Juli 2008 verstorbenen Frau …. Die Betreuung bestand in den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Sie wurde zuletzt mit Beschluss vom 9. September 2005 verlängert.

Die Betroffene unterhielt bei der Hypovereinsbank ein Sparkonto mit der Konto-Nr. …. Dieses Konto hatte Anfang Januar 2006 ein Guthaben in Höhe von mehr als 141.000,00 Euro. Bis zum 17. Juli 2008 hat sich dieses Guthaben bis auf 20.368,05 Euro verringert (Bl. 321 ff. d.A.).

Die Betreute wurde von vier Miterben beerbt, denen Erbschein erteilt wurde. Diese bevollmächtigten Herrn … mit der uneingeschränkten Vertretung in allen Nachlasssachen (Bl. 333 d.A.). Unter dem 31. Juli 2008 hat dieser Vertreter für die Erbengemeinschaft eine Urkunde unterzeichnet, die mit „Entlastungserklärung“ überschrieben ist und in der es heißt:

„Auf eine förmliche Schlussrechnung und Prüfung durch das Gericht wird verzichtet! Dem früheren Betreuer wird Entlastung erteilt. Es wird bestätigt, dass keine Forderungen bestehen.
…“   

Für den genauen Inhalt der Urkunde wird auf Bl. 334 der Akten Bezug genommen.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer gebeten, bis zum 23. Oktober 2008 ordnungsgemäß Rechnung über das Vermögen der Betroffenen für die Jahre 2006, 2007 und bis zum Todestag der Betroffenen am 30.07.2008 zu legen. Dabei wurde er ausdrücklich aufgefordert, das bei der Hypovereinsbank für die Betroffene unter der Konto-Nr. … geführte Sparguthaben dergestalt detailliert abzurechnen, dass zu jeder Barabhebung die entsprechende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen sei und zum Verbleib des Geldes ausführlicher Sachvortrag zu erfolgen habe (Bl. 311 d.A.). Abschließend heißt es: „Nach Ablauf der gesetzten Frist wird gegen Sie ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro festgesetzt werden.

In einem auf den 24. Oktober 2008 datierten „Prüfbericht“ hat das Amtsgericht ausgeführt, in dem Zeitraum vom 1.1.2006 bis 30.7.2008 habe sich das Vermögen der Betreuten um 113.216,00 Euro verringert, ohne dass erkennbar sei, wofür dieser Betrag eingesetzt worden sei. Deshalb könne eine Entlastung des Betreuers für diesen Zeitraum nicht erfolgen (Bl. 335 d.A.).

Nachdem das zunächst angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 festgesetzt worden war (Bl. 337 d.A.), hat das Amtsgericht unter dem 18. November 2008 seine Aufforderung vom 16. Oktober 2008 wiederholt und jetzt Frist bis zum 21. November 2008 gesetzt. Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht (Bl. 343 d.A.).

Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 18. November 2008 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2008, der am selben Tag bei dem Amtsgericht einging, hat der Beschwerdeführer die Endguthaben von vier verschiedenen Konten der Betreuten zu ihrem Todestag mitgeteilt (Bl. 350 d.A.). Darüber hinaus hat er ausgeführt, die Barauszahlungen zu Lasten des Sparkontos bei der Hypovereinsbank könnten lückenlos belegt werden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz sämtlicher Originalbelege. Angesichts der Entlastungserklärung der Erbengemeinschaft werde um Mitteilung gebeten, ob die Belege im Original oder in Fotokopie hereingereicht werden sollten.

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. November 2008 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Amtsgerichts nicht nachgekommen sei, weil er die Verwendung der Barabhebungen nicht nachgewiesen habe. Gleichzeitig wurde ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Amtsgerichts weiterhin nicht nachkomme (Bl. 352 d.A.).

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Bl. 362 d.A.).

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 9. Dezember 2008 hat der Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft erklärt, die dem Beschwerdeführer erteilte Entlastungserklärung sei zwischenzeitlich wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2008 Beschwerde eingelegt (Bl. 367 d.A. - 5 T 12/09).

Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2009 hat der Beschwerdeführer gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 24. November 2008 und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes Beschwerde eingelegt (Bl. 375 d.A. - 5 T 33/09).

Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei von den Erben der Betreuten entlastet worden. Die entsprechende Erklärung sei bislang nicht wirksam angefochten. Eine Rechnungslegung sei bereits aus diesem Grund entbehrlich. Außerdem habe er bereits, ohne hierzu noch verpflichtet zu sein, mit Schriftsatz vom 21. November 2008 Rechnung gelegt.

Für die Festsetzung des Zwangsgeldes mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 habe es bereits an einer rechtmäßigen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gefehlt.

II.

Die gemäß § 20 FGG zulässigen (vgl. dazu Zimmermann in Keidel / Kuntze / Winkler, FGG, 15. Aufl., § 33 Rn. 26) einfachen Beschwerden des Beschwerdeführers sind begründet.

Die Verhängung und Androhung von Zwangsgeld durch den angegriffenen Beschluss ist nicht zulässig und muss deshalb aufgehoben werden.

Die Verpflichtung, die das Betreuungsgericht mit dem verhängten und angedrohten Zwangsgeld durchsetzen will, besteht aufgrund der zu den Akten gereichten Verzichtsurkunde der Erben nach der Betreuten vom 31. Juli 2008 nicht mehr.

Die Erben nach der Betreuten konnten wirksam auf eine Rechnungslegung verzichten.

Dem steht nicht entgegen, dass der Betreute, selbst wenn er geschäftsfähig ist, auf eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB nicht verzichten kann (vgl. hierzu: OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; OLG Hamm v. 12.10.1988 - 15 W 165/88 OLGZ 1989, 18; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1840 BGB, Rn 8; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1857 BGB, Rn 4; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1840 BGB Rn 20; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1840 BGB Rn 18) und dass das Betreuungsgericht diese Rechnungslegung nach § 1908i, § 1837 Abs. 3 BGB durch eine Festsetzung von Zwangsgeld durchsetzen kann (vgl. etwa Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22).

Die Möglichkeit, gegenüber dem Betreuer ein Zwangsgeld festzusetzen, endet nämlich grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung, die hier mit dem Tod der Betroffenen am 30. Juli 2008 eingetreten ist. Nach Beendigung der Betreuung kann ein Zwangsgeld nur mehr wegen der Befolgung solcher Pflichten verhängt werden, die gerade den ehemaligen Betreuer treffen (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 9 - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1837 BGB Rn 19 u. 37). Die Rechnungslegung nach § 1840 BGB gehört nicht zu diesen Pflichten.

Selbst wenn das Betreuungsgericht den Betreuer noch während der Betreuung nach § 1839 BGB zur Erteilung von Auskünften aufgefordert hat, kann es deren Erteilung nach Ende der Betreuung nicht mehr durch eine Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (vgl. Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB RN 14; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn 9 - Rpfleger 1996, 246; OLG Hamm OLGZ 1966, 484). Das muss in gleicher Weise für die dem Vormundschaftsgericht gegenüber bestehende Verpflichtung zur jährlichen Rechnungslegung nach § 1840 BGB gelten, die ggf. erst durch ein zusätzliches Auskunftsverlangen nach § 1839 BGB vollständig prüfungsfähig würde.

Für eine nach Ende der Betreuung fortbestehende Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB besteht auch kein Bedürfnis mehr. Die Aufgabe des Vormundschaftsgerichts bei Betreuungen besteht in einer staatlichen Aufsicht gegenüber dem Betreuer, da der Betroffene vielfach zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Betreuer nur unzulänglich in der Lage ist (OLG Karlsruhe v. 08.08.2003 - 15 U 76/01 - juris Rn. 82 - OLGR Karlsruhe 2004, 376). Die Notwendigkeit einer derartigen Aufsicht entfällt jedoch mit dem Ende der Betreuung, da der (vormals) Betreute oder dessen Rechtsnachfolger die Kontrolle des Betreuerhandelns jetzt selbst übernehmen können.

Dem entspricht es, dass § 1890 BGB nach Ende der Betreuung dem früheren Betreuten bzw. dessen Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Rechenschaftslegung gibt, der dem Anspruch aus § 1840 BGB inhaltlich entspricht (OLG Düsseldorf v. 18.12.1980 - 18 U 175/80 - DAVorm 1982, 209; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 11). Weil sich die Rechnungslegungspflicht aus § 1840 BGB nach Beendigung der Betreuung in der Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB fortsetzt, besteht nach Ende der Betreuung kein Bedürfnis mehr für Zwangsmaßnahmen, mit denen die Rechnungslegungspflicht aus § 1840 BGB durchgesetzt werden soll.

Nach Ende der Betreuung könnte eine Rechnungslegung nach § 1840 BGB auch keinen im Betreuungsverfahren relevanten Zweck mehr erfüllen. Bei fortbestehender Betreuung kann das Ergebnis einer Rechnungsprüfung nach § 1840 BGB dazu Anlass geben, auf das künftige Verhalten des Betreuers durch Gebote oder Verbote im Rahmen des § 1837 Abs 2 S 1 BGB Einfluss zu nehmen. Das Betreuungsgericht kann, wenn das Verhalten des Betreuers eine Pflichtwidrigkeit darstellt, deren Fortdauer das Interesse des Betreuten gefährdet, und wenn sich andere Maßnahmen als unzureichend erweisen, Abhilfe zu schaffen, schließlich den Betreuer entlassen (vgl. Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1843 BGB Rn 4). All das kommt nach Ende der Betreuung nicht mehr in Betracht.

Das Ergebnis der Prüfung hat auch keinerlei Einfluss auf von dem Betreuungsgericht für gegeben gehaltene Ansprüche des (vormaligen) Betreuten gegen den Betreuer. Selbst bei fortbestehender Betreuung ist das Betreuungsgericht nicht befugt, den Betreuer zur Rückzahlung von Beträgen aufzufordern, die dem Vermögen des Betreuten nach seiner Auffassung nicht hätten entnommen werden dürfen (vgl. BayObLG München v. 06.03.1981 - BReg 3 Z 93/80 - juris Rn. 19 - BayObLGZ 1981, 62; BayObLG München v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 - Rpfleger 1996, 246; OLG Zweibrücken v. 19.10.1979 - 3 W 130/79 - juris Rn 7 - Rpfleger 1980, 103; LG Bonn v. 26.04.1985 - 5 T 40/85 - Rpfleger 1985, 297; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1843 BGB Rn 14 - arg. § 1843 Abs. 2 BGB). Durch das - auch verlautbarte - Ergebnis der gerichtlichen Prüfung nach § 1843 BGB wird die Sach- oder Rechtslage auch weder festgestellt noch verändert. Die Rechtsposition des Betreuers erfährt im (privatrechtlichen) Verhältnis zu dem Betreuten keinerlei Besser- oder Schlechterstellung, insbesondere wird dem Betreuer keine Entlastung erteilt (Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 06.12.1995 - 3Z BR 312/95 - juris Rn. 8 mwN - Rpfleger 1996, 246; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1843 BGB Rn 9).

Weil aus den dargestellten Gründen ein sachlich zu rechtfertigender Grund für eine Rechnungslegung nach §1840 BGB gegenüber dem Vormundschaftsgericht nach Ende der Betreuung nicht mehr besteht, kann diese Rechnungslegung dann nicht mehr mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. An die Stelle der Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB tritt vielmehr nach Beendigung der Betreuung eine Rechenschaftspflicht nach § 1890 BGB. Nach § 1892 BGB hat der Betreuer die in diesem Rahmen zu errichtende Schlussrechnung dem Betreuungsgericht vorzulegen und dieses hat sie zu prüfen. Diese erst nach Ende der Betreuung durch den Betreuer entstehende Vorlagepflicht des Betreuers kann das Betreuungsgericht durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen (OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris - OLGR München 2006, 15; Bayerisches Oberstes Landesgericht v. 25.10.2000 - 3Z BR 229/00 - juris Rn 7 - Rpfleger 2001, 74; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1837 BGB, Rn 11; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1837 BGB Rn 32; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4). Gleichwohl erweist sich der amtsgerichtliche Beschluss auch unter diesem Blickwinkel nicht als richtig.

Während sich die Verpflichtungen des Betreuers nach § 1840 BGB und nach § 1890 BGB inhaltlich zwar in großem Umfang entsprechen (s.o.), liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden darin, dass die Rechnungslegungspflicht nach § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht besteht, während es sich bei dem Anspruch aus § 1890 BGB um einen privatrechtlichen Anspruch des (vormaligen) Betreuten bzw. dessen Rechtsnachfolgers handelt (Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 2 und Rn 22; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 2).

Dies hat Folgen für den Verzicht auf eine Rechnungslegung.

Wenn für § 1840 BGB - jedenfalls teilweise (vgl. OLG München v. 26.10.2005 - 33 Wx 171/05 - juris Rn 12 - OLGR München 2006, 15) - vertreten wird, ein Verzicht des Betreuten auf Rechnungslegung nach dieser Regelung sei bereits deshalb unwirksam, weil die Rechnungslegungspflicht des § 1840 BGB gegenüber dem Betreuungsgericht und nicht gegenüber dem Betreuten bestehe, so greift das für die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB nicht durch. Da die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung nach § 1890 BGB gegenüber dem (vormaligen) Betreuten besteht, bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Verzichts des (vormaligen) Betreuten auf eine derartige Rechenschaftslegung nach Aufhebung der Betreuung (vgl. Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 31; Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1890 BGB, Rn 8; Bettin in BeckOK BGB § 1890, Edition 12 Rn 4; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1890 BGB, Rn 10; Palandt-Diederichsen, § 1890 Rn 4). Ein derartiger Verzicht muss allerdings gemäß § 397 BGB durch einen entsprechenden Verzichtsvertrag erfolgen (KG KGJ 23, A 11).

Die insoweit vorgelegte Urkunde über einen Verzichtsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und den Erben nach der Betreuten steht deshalb einer Androhung von Zwangsgeld zur Erzwingung einer Rechenschaftslegung entgegen. Die Erben haben zwar erklärt, dass sie ihre diesbezügliche Erklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten hätten. Das greift indessen im vorliegenden Verfahren nicht durch.

Soweit der Betreuer eine Schlussrechnung erstellt, hat das Betreuungsgericht nach § 1892 BGB nur zu überprüfen, ob eine formal richtige Schlussrechnung vorliegt, es hat aber keine darüber hinausgehenden Befugnisse (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 1890 BGB Rn 2 mwN). Ist streitig, ob der Betreuer seiner Rechenschaftspflicht sachlich richtig und umfänglich nachgekommen ist, so ist nicht das Betreuungsgericht, sondern das ordentliche Prozessgericht zur Entscheidung berufen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 01.12.2005 - 2 W 197/05 - juris Rn. 17 - FamRZ 2006, 574; Staudinger/ Helmut Engler (2004), § 1890 BGB Rn 22; Wagenitz in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2008, § 1890 BGB, Rn 9 mwN; Klüsener in Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Auflage, § 1890 BGB, Rn 4). Ausgehend hiervon können auch die Anforderungen an einen Verzicht des (vormaligen) Betreuten im vorliegenden Verfahren nicht anders beurteilt werden. Wird dem Betreuungsgericht eine Verzichtsurkunde vorgelegt, die - wie hier die Urkunde vom 31. Juli 2008 (Bl. 334 d.A.) - formal die Anforderungen an einen Verzichtsvertrag erfüllt, muss sich das Betreuungsgericht damit begnügen. Soweit der Betreute bzw. dessen Rechtsnachfolger sich nicht oder nicht mehr an ihre Verzichtserklärung gebunden fühlt, muss er dies vor dem Prozessgericht geltend machen.

Da demnach eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorlage der von dem Betreuungsgericht verlangten Rechnungslegung zum Zeitpunkt der entsprechenden Aufforderung nicht bestand, lagen die Voraussetzungen für eine Androhung und Verhängung von Zwangsgeld nicht vor.

Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtkosten sind durch die erfolgreiche Beschwerde nicht entstanden (§ 131 Abs. 1 KostO). Mangels Beschwerdegegners kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten von vorneherein nicht in Betracht.

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